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Der Jahresbericht § 81 AktG

1. EINLEITUNG

Mit dem Insolvenzänderungsgesetz 1997 – IRÄG 1997, BgBl Nr. 114/1997 wurden die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, die Anfechtungsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das gerichtsorganisationsgesetz, das Bankwesengesetz, weiters das (damalige) Handelsgesetzbuch, vor allem aber das Aktiengesetz sowie das gesetz über gesellschaften mit beschränkter Haftung geändert und das sogenannte Unternehmensreorganisationsgesetz - URG geschaffen.

Somit ist das IRÄG 1997 ein prominentes Gesetz, welches nach wie vor hochaktuell unsere Beachtung verdient! Lediglich die Bestimmungen über Konkursordnung, Ausgleichsordnung und Anfechtungsordnung wurden durch die in 2010 erlassene Insolvenzordnung neu geregelt.

Nachdem die Regelungen betreffend Jahresbericht sowohl für Aktiengesellschaften als auch für gewisse Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 28 a GMBH-Gesetz) inhaltsgleich geregelt sind, wird in der Folge nur mehr vom Jahresbericht gemäß § 81 Aktg gesprochen.

2. RECHTSLAGE VOR 1997

§ 81 AktG hat bis zum IRÄG 1997 wie folgt gelautet:

Bericht an den Aufsichtsrat
§ 81. der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig, längstens vierteljährlich, über den gang der geschäfte und die Lage des Unternehmens sowie dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seinem Stellvertreter bei wichtigem Anlass mündlich oder schriftlich zu berichten. der Bericht hat den grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

3. IRÄG 1997

Die Änderungen bzw. Erweiterungen aufgrund des IRÄG 1997 brachten folgende Bestimmungen des § 81 AktG:

Bericht an den Aufsichtsrat
(1) der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Der Vorstand hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

(2) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten.

In den Gesetzesmaterialien ist zu Artikel VI (Aktg) dazu ausgeführt (734 der Beilagen):
Der Aufsichtsrat ist bei der Aktiengesellschaft ein notwendiges Gesellschaftsorgan mit einem gesetzlich definierten Wirkungskreis. In erster Linie ist er mit der Überwachung der Geschäftsführung betraut. Um diese Funktion wahrnehmen zu können, stehen ihm bestimmte Informationsrechte zu. Er ist vom Vorstand regelmäßig, längstens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens zu informieren. Bei wichtigem Anlass hat der Vorstand dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seinem Stellvertreter ebenfalls zu berichten.

Diese im Gesetz festgelegte Berichtspflicht des Vorstands soll erweitert werden. Einmal jährlich soll der Aufsichtsrat über grundsätzliche Fragen der vom Vorstand geplanten künftigen Geschäftspolitik erfahren und vor allem über die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens in Kenntnis gesetzt werden. Dies hat anhand einer Vorschaurechnung zu geschehen. Die Vorschaurechnung ist dem jeweiligen Stand der Betriebswirtschaftslehre entsprechend zu gestalten. Sie sollte aus einer Planbilanz, einer Plan-, Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer Plan-Geldflussrechnung bestehen. Damit wird der Aufsichtsrat besser in die Lage versetzt, die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und vor allem rechtzeitig über grundsätzliche Weichenstellungen in der Unternehmensführung informiert zu werden.

Inhalt der weiterhin vorgesehenen Quartalsberichte soll insbesondere ein Vergleich der aktuellen Lage des Unternehmens und des aktuellen Geschäftsgangs zu der im Rahmen der letzten Vorschaurechnung prognostizierten Situation sein, wobei auch die künftige Entwicklung – soweit absehbar – hierbei zu berücksichtigen ist.

Sowohl der Jahresbericht als auch die Quartalsberichte sind immer schriftlich zu erstatten. Hält der Aufsichtsrat eine mündliche Erläuterung für notwendig, so hat der Vorstand einem solchen Ersuchen nachzukommen. Die schriftlichen Berichte sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen.

Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats nach wie vor unverzüglich zu berichten. Zusätzlich soll dem Aufsichtsrat auch über Umstände, die für die Rentabilität und Liquidität von erheblicher Bedeutung sind, berichtet werden. diese Sonderberichte können sowohl schriftlich als auch mündlich erstattet werden. die im vorgeschlagenen Gesetzestext verwendeten betriebswirtschaftlichen Begriffe sind hierbei nach den Regeln der Betriebswirtschaftslehre, und abgestellt auf das jeweilige Unternehmen, zu sehen.

Vgl. auch die Reformbestrebungen in Deutschland, die eine ähnliche Zielrichtung, nämlich die Verbesserung der Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrats, verfolgen (Näheres hierzu siehe Funke, Aktienrechtsreform 1997: Aufsichtsrat und Abschlussprüfer, ZiP 1996, 1602 ff).

Sowohl aus den Gesetzesbestimmungen als auch den Gesetzesmaterialien ist die Bedeutsamkeit dieses Berichts an den Aufsichtsrat vollinhaltlich zum Ausdruck gebracht und erkennbar!

Im einschlägigen Schrifttum wird zu diesem „Bericht an den Aufsichtsrat“ ziemlich einhellig (Zollner, Aufsichts- und Handlungsinstrumente des Aufsichtsrats, 22, in Handbuch für den Aufsichtsrat, Kalss/Kunz (Hrsg.), 2. überarbeitete und erweiterte Auflage, Facultas 2016; Schäfer/Wittgens, das Verhältnis von Vorstand und Aufsichtsrat, 20, in Handbuch für den Vorstand, Kalss/Frotz/Schörghofer (Hrsg.), Facultas 2016; sowie Christian Nowotny, Bericht an den Aufsichtsrat, doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg.), Kommentar zum Aktiengesetz, Band i, Linde, 2. Aufl. 2012) folgende Struktur hervorgehoben:

1 Die Jahres- und die Quartalsberichte zählen zu den periodischen Berichtspflichten des Vorstands.

2 Nach den inhaltlichen Bestimmungen des § 81 Aktg ist der Jahresbericht also zweigeteilt.

Nämlich in die Darstellung der künftigen Geschäftspolitik und in die Vorschaurechnung über die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

3 Zu den grundsätzlichen Fragen der künftigen Geschäftspolitik, über welche der Vorstand im Jahresbericht zu berichten hat, zählen die Konkretisierung der Unternehmensziele sowie die Angabe der dafür erforderlichen Mittel einschließlich der Art und Weise, wie sie beschafft werden.

4 Der zweite Teil des Jahresberichtes ist der Vorschaurechnung gewidmet, die über die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens Auskunft zu geben hat.

Nach dem Regelungswillen des Gesetzgebers sollte sie aus
■ einer Planbilanz,
■ einer Plan-, Gewinn- und Verlustrechnung sowie aus
■ einer Plan-Geldflussrechnung bestehen.

5 Hinsichtlich der Regelungen des Quartalsberichts ist wohl davon auszugehen, dass die Vorschaurechnung in vier verschiedene Vorschaurechnungen, nämlich für jeweils ein Quartal, zu erfolgen hat, um die systematische Zusammenschau mit dem Quartalsbericht entsprechend zu gewährleisten. Vorrangig ist hier die Notwendigkeit der Vergleichbarkeit der größen der Quartalsberichte mit den Vorschauberichten hervorzuheben.

6 So hat der Vorstand dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und über die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung zu berichten.

In der Regierungsvorlage zum IRÄG 1997 heißt es u.a. im Vorblatt, dass mit diesen Änderungen im Bereich des Gesellschaftsrechts eine umfassende Insolvenzprophylaxe unterstützt werden soll. Somit ist sie sowohl für Vorstand, Aufsichtsrat aber auch Abschlussprüfer von großer Relevanz!

Mag. Dr. Alfred Brogyányi
Geschäftsführer der VWT GmbH,
Ehrenpräsident VWT

Ausgabe WT 2021-02

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