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Empfängerbenennung nach § 162 BAO – Systematik und aktuelle Judikatur

Im Abgabenverfahren ist die Abgabenbehörde berechtigt, den Abgabepflichtigen aufzufordern, die Empfänger seiner steuerlich abzugsfähig behandelten Zahlungen genau zu bezeichnen. Dabei wird der Grundsatz verfolgt, dass die steuerlich geltend gemachten Ausgaben beim Empfänger der Zahlungen entsprechend zu versteuern sind. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen oder stellt sich heraus, dass es sich nicht um den wahren Empfänger handelt, wird die steuerliche Absetzbarkeit nicht anerkannt und bei Körperschaften daneben ein Zuschlag in Höhe von 25% festgesetzt.

Nach § 162 Abs. 1 BAO muss der Abgabepflichtige auf Verlangen der Behörde die Empfänger seiner abzugsfähig behandelten Aufwendungen (u. a. Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) genau bezeichnen. Eine Aufforderung der Abgabenbehörde ist dann gerechtfertigt, wenn ein Verdacht bzw. zumindest eine qualifizierte Vermutung besteht, dass die erhaltene Zahlung beim Empfänger nicht der Besteuerung unterzogen wurde. 

Der Zweck dieser Bestimmung liegt im Grunde in der Verhinderung von Steuerverkürzungen bzw. -hinterziehungen durch den Empfänger der konkreten Zahlung.

Der Zweck dieser Bestimmung liegt im Grunde in der Verhinderung von Steuerverkürzungen bzw. -hinterziehungen durch den Empfänger der konkreten Zahlung. Wer den Aufwand steuermindernd geltend macht, soll die vermeintlich verkürzte Steuer übernehmen.

Kann der Abgabepflichtige ohne Verschulden die Empfänger seiner Zahlungen nicht benennen, ist die Aufforderung der Abgabenbehörde unzulässig und in der Folge rechtswidrig. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Unterlagen in Folge von höherer Gewalt untergehen. Dasselbe gilt bei Aufforderungen an Personen, die einer gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Unbeachtlich sind hingegen Begründungen wie geschäftliche bzw. familiäre Naheverhältnisse oder eingehaltene Versprechen.

Kommt der Abgabepflichtige dem Verlangen der Abgabenbehörde nicht nach, die Empfänger bestimmter Zahlungen genau zu bezeichnen, kommt es zwingend zur Versagung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der infrage stehenden Aufwendungen. Bei Körperschaften wird neben der resultierenden Nachforderung ein Zuschlag in Höhe von 25% festgesetzt, welcher einen Teil der Jahreskörperschaftsteuer darstellt und deswegen der Anspruchsverzinsung unterliegt. Die Verweigerung der Empfängerbenennung stellt jedoch ein rückwirkendes Ereignis dar. Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, die diesbezüglichen Anspruchszinsen auf Antrag herabzusetzen.

Der Abgabepflichtige hat beim Eingehen von Geschäftsbeziehungen bestimmte Sorgfaltspflichten (vor allem im Zusammenhang mit der Identifizierung der Geschäftspartner) einzuhalten. Der VwGH verlangt zur Überprüfung der Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten klare sowie begründete Feststellungen der Behörde. Konkret verlangt der VwGH (u. a. in betrugsanfälligen Branchen) Überprüfungen, ob und inwieweit derartige Sorgfaltspflichten vor Auftragsvergabe im infrage stehenden Zeitraum üblich waren. Andernfalls sind diesbezügliche Erkenntnisse mit Verfahrensmängeln behaftet und werden daraufhin aufgehoben.

MMag Alexander Lang
WP & StB, Partner Deloitte Wien

Stefanie Raffelsberger, LL.B (WU) MSc (WU)
StB, Partner Deloitte Wien

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Ausgabe WT 2021-03

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