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Finanzstrafrisiken im Fokus behalten!

Wie ist mit unangemessenen finanzstrafrechtlichen Konsequenzen gerade im Bereich durchaus nicht krimineller Energie geschuldetem unternehmerischem Verhalten umzugehen?

Die geplante bundesweite grundlegende Neuorganisation der österreichischen Finanzverwaltung gibt mit der damit beabsichtigten Einrichtung eines Zentralfinanzamts für Finanzstrafsachen Anlass zu Überlegungen, welche Entwicklungen im Ergebnis von Feststellungen steuerlicher und GPLA-Prüfungen nach bisheriger Finanzstrafpraxis zu erwarten sind und wie sich die Beratung damit auseinandersetzen sollte.

Ziel dieses Beitrags ist es, erwünschte deutliche Unterscheidung zwischen Steuerkriminalität und Finanzordnungswidrigkeiten im Tatbestandsbereich, aber auch eine angemessene Profilierung der erforderlichen persönlichen Schuldhaftigkeit aufzuzeigen. 

Zentrale Zielstellung der Strafverteidigung muss es sein, den im allgemeinen und speziellen Unternehmerrisiko stehenden Unternehmer deutlich vom mit krimineller Energie vorgehenden Steuerpflichtigen abzugrenzen.

Naturgemäß sind von Einzelfallentscheidungen zur Analogiefindung – trotz der vorherrschenden Tendenz zur angloamerikanischen „case-law“-Rechtsfindung – wegen der jeweils dominierenden Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls nicht alle infrage kommenden Lösungspotenziale abzuleiten. Dies umso mehr bei Finanzstrafsachen, wo der abstrakte Begriff einer „Blankettstrafnorm“ besagt, dass dahinter zunächst aus praxisnahem Steuerfachwissen die angemessene Schnittmenge aus Tatbestand und zu unterstellendem Sachverhalt gewonnen werden muss, bevor die subjektive Tatseite sachgerecht herausgearbeitet werden kann – und beispielsweise der Unrechtsgehalt eines Unterlassens eindeutig erkennbar sein muss. Dies mag theoretisch klingen, heißt aber nichts anderes, als, dass zur finanzstrafrechtlichen Würdigung heranstehende Feststellungen einer Betriebsprüfung z.B. abgabenrechtlich erlassmäßig nicht absetzbare Betriebsausgaben keineswegs automatisch zu strafbestimmenden Wertbeträgen werden.

Zentrale Zielstellung der Strafverteidigung muss es sein, den im allgemeinen und speziellen Unternehmerrisiko stehenden Unternehmer deutlich vom mit krimineller Energie vorgehenden Steuerpflichtigen abzugrenzen. Gerade auch in der mit dem AbgÄG 2005 nach internationalen Vorgaben eingeführten Verbandsverantwortlichkeit des § 28a mit Verfolgungsermessen im Rahmen des § 56 Abs. 5 Z 4 FinStrG tut sich schon bei kleinen juristischen Personen ein weiteres Betätigungsfeld zur Rechtsanwendung mit Augenmaß auf.

Der Praktiker in guter Steuerberatung wird, wie auch sonst in Verfahrensfragen, gut daran tun, rechtzeitig noch einen Schritt zurückzutreten und seinen sich entwickelnden Fall zunächst kollegial und dann mit einem jedenfalls neutral herantretenden Spezialisten gemeinsam zu überlegen und das möglichst rechtzeitig, um der Sache noch die möglichste Wendung durch ausreichende Befassung mit den Lebenssachverhalten geben zu können. Nicht übersehen werden sollte in der jeweiligen Ausgangslage zur Sachverhaltsbeurteilung die Konstellation der jeweiligen „Asymmetrie der Informationsstände“ der Parteien des Verfahrens. Je nach Aufbereitung und Qualität dieser Erhebungen lohnt sich immer ein Nachfassen bei allen Betroffenen und möglichen Auskunftspersonen, um die Qualität der Beratung und Absicherung möglichsten Erfolges durch Präzisierung der subjektiven Sachverhaltskomponenten zu gewährleisten.

Ob das Ziel dieses Beitrags, rechtzeitig Aufmerksamkeit auf unangemessene finanzstrafrechtliche Konsequenzen gerade im Bereich durchaus nicht krimineller Energie geschuldetem unternehmerischem Verhalten zu lenken erreicht wird, bleibt weiterer Vertiefung, durch Teilnahme des Berufsstands in Arbeitsausschüssen, aber auch erwünschtem kollegialen Erfahrungsaustausch vorbehalten. Wie sich nach der grundlegenden Organisationsreform - die noch der Umsetzung harrt - die Arbeitsverteilung zwischen dem „Zentralfinanzamt für Betrugsbekämpfung“ (ABB) und den verbleibenden Finanzstrafsachenstellen in der Fläche ergeben wird, bleibt zu beobachten.

Dr. Herbert M. Glotz
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Ausgabe WT 2019-04

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