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Haftungsfallen für Bilanzersteller und Abschlussprüfer

Mit §§163 ff der Strafrechtsnovelle aus 2015 sind nicht nur Entscheidungsträger, sondern auch deren Beauftragte in der Verantwortung. Gemeint sind damit im Wesentlichen die bilanzierenden Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

Der § 163a StGB bestimmt, dass ein Entscheidungsträger einer Kapital- oder Personengesellschaft, Stiftung oder eines weiteren in der Bestimmung genannten Verbandes oder ein von ihm Beauftragter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu bestrafen ist, wenn der Jahres- oder Konzernabschluss, der Lagebericht oder Konzernlagebericht oder ein an die Öffentlichkeit gerichteter oder in einer Gesellschafter- oder Mitgliederversammlung sowie in einem Aufsichtsrat oder ähnlichem Beirat vorgetragener Bericht die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage falsch oder unvollständig darstellt. Die Regelung gilt nicht nur für die Bilanzerstellung selbst, sondern auch für alle Präsentationen der Bilanz in den diversen Gremien (auch vor Gesellschaftern oder Mitglieder), und auch für alle weiteren Schreiben, so z.B. Ergänzungen und Nachweise zu Details des Jahresabschlusses.

Die Bilanzerstellung eines Klienten in der Krise ist eine große Herausforderung, um einerseits den Anforderungen des Klienten einigermaßen gerecht zu werden und anderseits keine Tatbestände nach dem Strafgesetzbuch zu verwirklichen.

Die Strafbestimmung sieht vor, dass wesentliche Informationen unvollständig oder falsch widergegeben werden müssen. Der Begriff „wesentlich“ folgt der Business Judgement Rule und kann – wie oft in der Abschlussprüfung angendet - mit einem bestimmten Prozentsatz der Bilanzsumme oder des Umsatzes festgelegt werden. In der Regel wird ein Prozentsatz zwischen 0,5% und 1% des Umsatzes oder der Bilanzsumme bestimmt.

Die Unvertretbarkeit ist ein wesentlicher Punkt in der Strafbestimmung: Nicht jeder festgestellte Fehler in einem Jahresabschluss ist eine Bilanzfälschung, sondern ein Verstoß gegen anerkannte Maßstäbe wie UGB oder im internationalen Kontext IFRS. Das Ausnützen von Bewertungsspielräumen ist erlaubt, aber wissentlich falsche Darstellungen oder das In-Kauf-nehmen von Fehlinformationen ist strafbar.

Der aufgrund der Fehldarstellung entstandene Schaden muss ein erheblicher Schaden für den Verband, Gesellschafter und Anleger darstellen. Ein kleiner Schaden genügt nicht.

Bilanzierungswahlrechte können zu Haftungsfallen werden, wenn die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage falsch eingeschätzt werden und es demnach zu einer Verwirklichung des Tatbestandes der Bilanzfälschung kommt. Das Wahlrecht zur Schaffung von gewillkürten Betriebsvermögen gemäß § 196 Abs. 1 UGB stellt ein kritisches Wahlrecht dar.

Eine weitere Haftungsfalle für den Bilanzersteller besteht darin, wenn die Bilanzierung nicht zeitnah erfolgt, d.h. innerhalb der gesetzlich festgelegten Aufstellungsfrist von 5 Monaten.

Das Problem der Risiken für den Bilanzersteller stellt sich meist nur dann, wenn die Gesellschaft nachher in Insolvenz fällt und der Insolvenzverwalter die Geschäftsführer und andere Mitwissende hinsichtlich Konkursverschleppung und fahrlässiger Krida anklagen will.

Insbesondere die Bilanzerstellung eines Klienten, der sich in eine Krise befindet, ist eine große Herausforderung, um einerseits den Anforderungen des Klienten einigermaßen gerecht zu werden und anderseits keine Tatbestände nach dem Strafgesetzbuch zu verwirklichen. In diesem Zusammenhang ist auch das im Mai 2019 vom Kammervorstand verabschiedete neue Fachgutachten des Fachsenats für Betriebswirtschaft KFS/BW 7 Zahlungsunfähigkeit zum Studium zu empfehlen.

Mag. Philipp Rath
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Präsident der VWT

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Ausgabe WT 2019-03

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