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Jahresabschlussprüfung in 2021

Besondere Herausforderungen aus Anlass Covid-19 für 2020

Es wird davon auszugehen sein, dass die Aufstellung des Jahresabschlusses 2020 wie auch die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses 2020 durch die ökonomischen Auswirkungen der Pandemie dieses Jahr vor erhebliche Probleme gestellt sind.

Zum einen wird es für den Abschlussprüfer darum gehen, sich mit den Annahmen, ihren Tücken und Zweifeln über die Buchwertfortführung (going Concern), wie sie das Management der geprüften gesellschaft erkannt haben will, auseinanderzusetzen und andererseits deren Ansätze für diese Annahme zu hinterfragen bzw. gegebenenfalls eine Fortführungsprognose zu verlangen, aus der eben der going-Concern-Ansatz schlussendlich hervorgeht oder eben nicht.

§ 201 (2) Ziff. 2 UgB sieht ja als Bewertungsgrundsatz vor, dass bei der Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten in einem Jahresabschluss grundsätzlich von der Fortführung eines Unternehmens auszugehen sei, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegen stehen.

Aufgrund der volkswirtschaftlichen Entwicklungen in 2020 und am Beginn 2021 ist davon auszugehen, dass die Corona-Krise viele Unternehmungen in die Krise gestürzt haben wird bzw. noch stürzen wird. damit wird eine Zukunftseinschätzung sowohl für die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, wie auch für jeden Unternehmer, aber in der Folge auch für jeden Abschlussprüfer mit besonderen Herausforderungen unterlegt sein, was die Einschätzung der Fortführung der Unternehmung anlangt.

Dies hat nun nicht nur betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Auswirkungen, sondern wohl auch zunächst formelle, soweit es sich um die Erstellung des Jahresabschlusses 2020 handelt.
 
Grundsätzlich ist gemäß 3 201 UgB von der Buchwertfortführung auszugehen (going Concern), welche Fortführungsannahme in „normalen Jahren“ grundsätzlich keine großen Problemstellungen mit sich bringt. in der Folge hat diese Fortführungsannahme auch der Jahresabschlussprüfer zweifellos zu hinterfragen, wird aber in „normalen Jahren“ in der Regel vor keine großen Probleme gestellt sein.

In solchen krisenhaften Zeiten hat der Abschlussprüfer diese Fortführungsannahme zweifellos zu hinterfragen – was nach den Ereignissen des Jahres 2020 zu einer besonderen Herausforderung geworden ist.

Es geht ja um die Einschätzungen des Jahres 2021, die bei Unternehmen in der Krise nicht einfach sein dürften!

Insbesondere wird sich der Abschlussprüfer mit den Einschätzungen des Managements hinsichtlich der zugrundeliegenden Annahmen für die Fortführungsannahme auseinandersetzen müssen, da vor allem zukünftige Aspekte sehr zweifelhaft erscheinen und zweifellos sehr selten ein klares Bild ergeben werden!

Es ist also davon auszugehen, dass es vom Einzelfall abhängen wird, wie umfangreich und intensiv der Abschlussprüfer sich mit seinen Einschätzungen des gesetzlichen Vertreters der geprüften gesellschaft, was die Fortführung anlangt, befassen wird müssen.

Wenn bei dieser Befassung bedeutsame und erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens, die Fortführung des Unternehmens zweifelhaft erscheinen zu lassen, hervortreten, wird sich der Abschlussprüfer wohl nicht ausschließlich auf die Fortführungsannahme verlassen können, sondern eine entsprechende Fortführungsprognose des betreffenden Unternehmens verlangen.

Erst dann, wenn aus dieser Prognose die wesentlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der zukünftigen Unternehmenstätigkeit ausgeräumt werden können, wird die Prüfung fortgesetzt werden können.

Dabei wird ja auf folgende tatsächliche oder rechtliche Gründe zu achten sein, die in der Literatur als

  • Finanzwirtschaftliche
  • Betriebliche bzw.
  • Sonstige Gründe

zitiert sind.

AUS IDW PS 270 n.F. IST ZU UNTERSCHEIDEN:

FINANZWIRTSCHAFTLICHE GEGEBENHEITEN

  • Die Schulden übersteigen das Vermögen oder die kurzfristigen Schulden übersteigen das Umlaufvermögen.
  • Darlehensverbindlichkeiten mit fester Laufzeit, die fällig werden, ohne dass eine realistische Aussicht auf Verlängerung oder auf Rückzahlung besteht.
  • Das Unternehmen verlässt sich in erheblichem Ausmaß auf kurzfristige darlehen zur Finanzierung langfristiger Vermögenswerte.
  • Anzeichen für den Entzug finanzieller Unterstützung durch gläubiger.
  • Vergangenheitsoder zukunftsorientierte Finanzaufstellungen deuten auf negative betriebliche Cashflows hin.
  • Ungünstige Schlüsselfinanzkennzahlen.
  • Erhebliche betriebliche Verluste oder erhebliche Wertbeeinträchtigung bei Vermögenswerten, die zur Erwirtschaftung von Cashflows dienen.
  • Ausstehende oder ausgesetzte gewinnausschüttungen.
  • Unfähigkeit, Verbindlichkeiten bei ihrer Fälligkeit zu begleichen
  • Unfähigkeit, die Bedingungen von darlehensvereinbarungen zu erfüllen.
  • Weigerung von Lieferanten, weiterhin ein Zahlungsziel einzuräumen.
  • Unfähigkeit, Finanzmittel für wichtige neue Produktentwicklungen oder für andere wichtige investitionen zu beschaffen.

BETRIEBLICHE GEGEBENHEITEN

  • Absicht der gesetzlichen Vertreter zur Liquidierung des Unternehmens oder zur Einstellung der geschäftstätigkeit.
  • Ausscheiden von Führungskräften in Schlüsselfunktionen ohne adäquaten Ersatz.
  • Verlust von wichtigen Absatzoder Beschaffungsmärkten, bedeutenden Kunden oder Lieferanten sowie Kündigung von wichtigen Franchiseoder Lizenzverträgen.
  • Konflikte mit der Belegschaft.
  • Engpässe bei wichtigen Zulieferungen.
  • Markteintritt eines sehr erfolgreichen Konkurrenten.

SONSTIGE GEGEBENHEITEN

  • Verstöße gegen Eigenkapitalvorschriften oder andere gesetzliche Regelungen, wie z.B. Solvenz- oder Liquiditätsanforderungen für Kreditinstitute.
  • Anhängige gerichts- oder Aufsichtsverfahren gegen das Unternehmen, die zu Ansprüchen führen können, die wahrscheinlich nicht erfüllbar sind.
  • Änderungen von gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften sowie politische Entscheidungen, die voraussichtlich nachteilige Auswirkungen für das Unternehmen haben.
  • Unzureichender Versicherungsschutz bei Eintritt einer Katastrophe.

In der Literatur (z.B. idW PS 270 n.F.) werden zusätzliche Prüfungshandlungen empfohlen, wenn Ereignisse oder gegebenheiten identifiziert wurden, „die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können.“

In IDW PS 270 n.F. werden folgende Beispiele für diesfalls relevante Prüfungshandlungen empfohlen:

  • Analyse und Erörterung von Cashflow-, gewinn- und sonstigen relevanten Prognosen mit Führungskräften auf der zuständigen Managementebene.
  • Analyse und Erörterung des letzten verfügbaren Zwischenabschlusses.
  • durchsicht von Kreditgewährungsklauseln und darlehensverträgen und Feststellung, ob hiergegen verstoßen wurde.
  • durchsicht von Protokollen der Sitzungen der gesellschafter, der für die Überwachung Verantwortlichen und relevanter Ausschüsse auf Hinweise auf Finanzierungsschwierigkeiten.
  • Befragung der Rechtsberater des Unternehmens zum Bestehen von Rechtsstreitigkeiten und Ansprüchen sowie zur Vertretbarkeit der Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter über deren Ausgang und der Schätzung deren finanzieller Auswirkungen.
  • Einholung von Nachweisen über das Vorhandensein sowie Würdigung der rechtlichen Zulässigkeit und der durchsetzbarkeit von Vereinbarungen mit nahestehenden Personen oder sonstigen dritten über die Bereitstellung oder Aufrechterhaltung finanzieller Unterstützung sowie Beurteilung der finanziellen Fähigkeit dieser Personen, zusätzliche Mittel bereitzustellen.
  • Beurteilung, wie das Unternehmen plant, unerledigte Aufträge abzuwickeln.
  • Durchführung von Prüfungshandlungen zu Ereignissen nach dem Abschlussstichtag, um solche Ereignisse festzustellen, die die Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit beeinträchtigen oder anderweitig beeinflussen.
  • Einholung von Nachweisen über das Vorhandensein und die Bedingungen von Kreditlinien sowie Würdigung, ob sie in ausreichendem Umfang bestehen.
  • Einholung und durchsicht von Unterlagen über etwaige Maßnahmen von Aufsichtsbehörden.
  • Feststellung, ob die Realisierbarkeit von geplanten Veräußerungen von Vermögenswerten angemessen nachgewiesen sind.

Somit steht den Abschlussprüfern eine sehr herausfordernde Abschlussprüferzeit bevor!

Mag. Dr. Alfred Brogyányi
Geschäftsführer der VWT GmbH,
Ehrenpräsident VWT

Ausgabe WT 2021-01

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