Hauptinhalt

Montagen in den USA - Unerkannte Rechts- und Steuerfolgen

Man kann nicht einfach ins Land der unbegrenzten Möglichkeiten einreiten und mit der Montage beginnen – ein kurzer Einblick über unerkannte Rechts- und Steuerfolgen.

Immer wieder verkennen Maschinen- und Anlagenbauer steuerliche und rechtliche Problemstellungen, die sich anlässlich einer Montage in den USA durch den österreichischen Hersteller ergeben können. Drei Problemkreise sind vornehmlich zu beachten: Arbeits- und aufenthaltsrechtliche Überlegungen, Ertragssteuerkonsequenzen und die Frage, ob eine gewerbliche Zulassung notwendig ist.

Arbeits- und Aufenthaltsrecht. Grundsätzlich gilt für österreichische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die vorübergehend in die USA zur Montage entsandt werden, österreichisches Arbeitsrecht. Anderes kann allerdings dann gelten, wenn die Baustelle an sich einem Tarifvertrag unterliegt. Aufenthaltsrechtlich gilt Folgendes: Wenn und soweit ein österreichischer Mitarbeiter oder eine österreichische Mitarbeiterin in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Exportgeschäft zur Montage geschickt wird, dann ist die Tätigkeit unter dem sogenannten „Visa Waiver Program“ für Entsendungen mit einer Dauer von maximal 90 Tagen ohne US-Arbeitsvisum zulässig.

Wenn eine Betriebsstätte vorliegt, löst dies automatisch die Ertragssteuerpflicht des österreichischen Unternehmens auf Bundes- beziehungsweise Landesebene aus. Auch Mitarbeiter können dann bundes- und staatenertragssteuerpflichtig werden.

Ertragssteuerkonsequenzen. Es ist zu prüfen, ob die geplante Montageleistung eine Betriebsstätte auslöst. Sofern eine Betriebsstätte vorliegt, ist automatisch eine Ertragssteuerpflicht des österreichischen Unternehmens auf Bundes- beziehungsweise Landesebene gegeben. Eine weitere Folge einer Betriebsstätte des österreichischen Herstellers in den USA ist, dass Mitarbeiter, welche die Montage in den USA ausführen, dann bundes- beziehungsweise staatenertragssteuerpflichtig werden können und Steuererklärungen in den USA abgeben müssen – ein hoher administrativer Aufwand für die Beteiligten.

Gewerbliche Zulassung. Mit regelmäßiger Häufigkeit verkennen ausländische Hersteller, dass Montagen eine gewerbliche Zulassung – sei es zum Beispiel als Elektriker, Spengler oder Generalunternehmer –, die sogenannte „Contractor´s License“, erfordern. Die Contractor’s License ist eine Gewerbeberechtigung, die es dem Inhaber erlaubt, Montage-, Reparatur- und ähnliche Arbeiten in dem jeweiligen US-Bundesstaat anzubieten und durchzuführen. Im Allgemeinen wird zwischen General Contractor’s Licenses für Generalunternehmer und Speciality Contractor’s Licenses unterschieden. Speciality Contractor’s Licenses werden für spezifische Baugewerbe wie Elektroinstallation, Metallbearbeitung, Erdbau, Klimatechnik etc. erteilt.

Das Anbieten oder Ausführen von Arbeiten ohne entsprechende Lizenz wird in vielen Bundesstaaten als Ordnungswidrigkeit gewertet und kann straf- sowie zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen. Es kann als Vertragserfüllung mittels einer unerlaubten Handlung interpretiert werden und eventuell zu einem Montagestopp führen. Eine Information darüber wird im Vorfeld empfohlen, um allfällige rechtliche und steuerliche Untiefen problemlos zu umschiffen.

Mag. Stefan Grössbacher, WP/StB, CPA
Principal, Rödl Langford de Kock LLP, Chicago/USA

Hans-Michael Kraus
Rechtsanwalt-Germany Attorney at Law
Partner at Smith, Gambrell & Russell, LLP, Atlanta/USA

Vollständiger Artikel

Ausgabe WT 2020-01

Artikel Druckversion

Zurück

VWT News

Zur Excedenten-Versicherung

in den letzten Vorstandssitzungen war die Verlängerung unserer Haftpflicht-Versicherung, der Excedenten-Versicherung unserer Kammer für die Berufsangehörigen, Thema der Diskussion. Nach mehr als 20 Jahren mit der HDI-Versicherung…

mehr erfahren: Zur Excedenten-Versicherung

VWT News

Das baldige Ende der COFAG - ein guter Schritt zur Normalität!

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
ich hoffe, Sie haben sich in Ihrem Sommerurlaub gut erholt und kommen nun gut in das Finale der Bilanz-Saison 2022. Denn Vorsicht: Die Offenlegungsfrist läuft diesmal nur neun Monate wie zu…

mehr erfahren: Das baldige Ende der COFAG - ein guter Schritt zur Normalität!

VWT News

Vorsorgewerk der Kammer: Aussitzen oder auflösen?

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen!
Wenn Sie diese Zeilen lesen, werden Sie sich vielleicht dieses Jahr schon über das Vorsorgewerk der Kammer geärgert haben. denn einerseits steigen die Zahlungen an die Pensionsvorsorge unserer…

mehr erfahren: Vorsorgewerk der Kammer: Aussitzen oder auflösen?