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Neuerungen im Mehrwertsteuersystem der EU

Am 1. Jänner 2020 treten die sogenannten Quick Fixes in Kraft. Sie harmonisieren bestehende Regelungen im Übergang zu dem geplanten neuen EU-weiten Mehrwertsteuersystem.

Die Europäische Kommission hat am 7. April 2016 einen ambitionierten Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer vorgestellt. Ziel ist es, das derzeitige – nach mittlerweile Jahrzehnten der Gültigkeit, aber nach wie vor „vorläufige“ – Mehrwertsteuersystem, in ein endgültiges System über zu führen. Kernelement des endgültigen Systems soll das umfassende Bestimmungslandprinzip sein. Demnach sollen alle Umsätze im Bestimmungsland steuerbar sein. Die Steuerbefreiung für Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat wird hingegen abgeschafft.

Kernelement des endgültigen EU-weitem Mehrwertsteuersystems soll das umfassende Bestimmungslandprinzip sein. Demnach sollen alle Umsätze im Bestimmungsland steuerbar sein.

Tatsache ist jedoch, dass die derzeit geplante Umstellung in jedem Fall mehrere Jahre dauern und schrittweise umgesetzt wird. In einem ersten Schritt wurden im Dezember 2018 die sogenannten Quick Fixes zur Harmonisierung und Vereinfachungen bestimmter bereits bestehender Regelungen veröffentlicht. Diese Quick Fixes umfassen:

  • Harmonisierte Vereinfachungsregelung für Konsignationslager
  • Harmonisierte Zuordnung der Warenbewegung in Reihengeschäften
  • UID-Nummer des Leistungsempfängers als materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
  • Harmonisierter Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Diese Quick Fixes wurden am 7. Dezember 2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Zum Teil müssen diese noch in nationales Recht umgesetzt werden, zum Teil sind sie aber unmittelbar anwendbar, da sie in die MwSt-DVO aufgenommen werden (betrifft den Belegnachweis). Mit dem Steuerreformgesetz I 2019/20 (derzeit im Entwurf verfügbar) soll die Umsetzung der Änderungen der MwSt-RL in na­tionales Recht erfolgen.

Unabhängig davon, ob das Bestimmungslandprinzip in der geplanten Form eingeführt wird, sind die Quick Fixes als solche grundsätzlich zu begrüßen. Besonders die einheitliche Vereinfachungsregelung für Konsignationslager und die Harmonisierung der Zuordnung der „bewegten Lieferung“ bei Reihengeschäften werden in der Praxis Erleichterungen für Unternehmer bringen.

Die UID-Nummer als materielle Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie die Verpflichtung zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung sollen für mehr Transparenz zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten sorgen, indem die Daten aus dem MIAS (Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem) verlässlicher und rascher verwertbar sind. Diese Neuerung ist insbesondere unter dem Aspekt der Mehrwertsteuerbetrugsbekämpfung implementiert worden.

Die Entwicklungen zu den Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferung bleibt abzuwarten. Da die derzeitige Regelung des Art. 45a Abs. 3 MwSt-DVO in der Praxis schwierig umzusetzen sein wird, werden idR andere Nachweise vorgelegt werden, wenn diese von den Finanzverwaltungen der einzelnen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

Schon jetzt können Unternehmen aber bestimmte Maßnahmen setzen, um fit für die neue Rechtslage ab dem 1.1.2020 zu sein. Sollten Konsignationslager in anderen Mitgliedstaaten bestehen oder grenzüberschreitende Reihengeschäfte getätigt werden, können die derzeitigen unternehmensinternen Prozesse auf ihre Konformität mit den Neuregelungen überprüft werden. Dasselbe gilt für die UID-Nummer des Warenempfängers im Fall von innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Dr. Michael Huber
Partner der BDO Austria GmbH in Wien

Mag. Sebastian Lacha
Partner der BDO Austria GmbH in Wien

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Ausgabe WT 2019-03

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