Hauptinhalt

Reformvorschläge zur Verbesserung der Corporate Governance in Österreich

Acht Vorschläge zur Sicherstellung von Bedeutung und Wirksamkeit der Abschlussprüfung

1. Vorbemerkungen

Spektakuläre Fälle von Bilanzmanipulationen und (hieran schließenden) Unternehmenszusammenbrüchen werfen regelmäßig kritische Fragen nach der Rolle und Verantwortung der Wirtschaftsprüfer auf, die als Abschlussprüfer die Finanzberichte dieser Unternehmen zuvor noch testiert haben. In den vergangenen Jahren gab es hierfür leider zahlreiche Anlassfälle in der EU (Carillion, Wirecard, Commerzialbank etc.).

Dies schwächt das Vertrauen in eine der zentralen Institutionen des europäischen Corporate-Governance-Systems. Häufig allerdings zu Unrecht – ist der Abschlussprüfer doch nur ein (obschon sehr wichtiges) Element in einem vielschichtigen Ganzen an Kontrollinstanzen; und in einem gesetzlichen Normenrahmen eingebettet, der die Möglichkeiten und Grenzen seines Wirkens bestimmt. Anders gesagt: bei weitem nicht alle Finanzskandale, nicht automatisch auch Wirtschaftsprüferskandale.

Die nachfolgenden Vorschläge zielen darauf, Ansatzpunkte aufzuzeigen, wie alle am europäischen Corporate-Governance- Rahmen beteiligten Akteure beitragen können, Ereignissen wie den zuvor genannten vorzubeugen. Damit das Vertrauen in die Unternehmen und ihre Institutionen aufrechtzuerhalten – und das ökonomische Fundament unserer Wirtschaftsordnung abzusichern. Aber auch unter den immer wichtiger werdenden Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit ist dieses Anliegen ein zentrales.

Die Ausführungen greifen die Vorarbeiten eines Positionspapiers vom März 2021 auf, welches von iwp und KSW veröffentlicht wurde;1 aber auch auf ausländische und internationale Facharbeiten wurde zurückgegriffen, um die folgenden Vorschläge auf einer breiteren Basis zu fundieren und ihre Aktualität sowie Relevanz sicherzustellen. Besonders zu nennen sind dabei:

  • Das Positionspapier des IDW „Fortentwicklung der Unternehmensführung und -kontrolle: Erste Lehren aus dem Fall Wirecard“, 2. Auflage vom November 2020.
  • Die beiden Empfehlungen von Accountancy Europe zu „Fraud” und „Going concern” vom Februar 2021.

Weiters beziehen wir uns auf aktuelle Diskussionen aus dem Fachschrifttum, dem Meinungsbild aus laufenden Facharbeiten im Berufsstand sowie zahlreichen Gesprächen mit dessen Vertretern – und teilweise jahrelanger eigener Tätigkeit in diesem. Auf Quellennachweise im Einzelfall wird nur der besseren Lesbarkeit wegen verzichtet.

Die vorgelegten Vorschläge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, was zielführende Maßnahmen zur Verbesserung der Corporate Governance in Österreich darstellt. Sie sollen allerdings sinnvolle nächste Schritte aufzeigen, die bereits unternommen werden können.

Der Berufsstand des Wirtschaftsprüfer ist sich seiner gewichtigen Rolle in der gegenwärtigen Wirtschaftsordnung bewusst – und der großen Verantwortung, die damit einhergeht. Diese soll übernommen werden; auch durch Beiträge zur Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen, denen er unterliegt. Das ist das Bestreben der vorliegenden Ausführungen.

Es soll nicht unausgesprochen bleiben, dass in der Vergangenheit seitens Vertreterinnen und Vertretern des Berufsstandes Fehler passierten, die nicht nur Unternehmen und ihren Stakeholdern, sondern dem gesamten heimischen System der Corporate Governance Schaden zufügten. Viel öfter begründet sich geäußerte Kritik an Wirtschaftsprüfern allerdings auf überschießende Erwartungen seitens der Öffentlichkeit, da die Aufgaben und Herausforderungen des Berufsfeldes für Außenstehende aufgrund komplexer gesetzlicher Rahmenbedingungen oftmals schwer nachzuvollziehen sind. Bei vielen der Anlassfälle der jüngeren Vergangenheit zeigt sich bei genauer Betrachtung, dass die Ursprünge problematischer Entwicklungen viel tiefer im Corporate Governance-System und damit auf vorgelagerten Stellen begründet liegen.

Der Berufsstand ist daher bereit, seine Schlussfolgerungen aus solchen Erfahrungen zu ziehen und nicht zuletzt sich selbst weiterzuentwickeln – doch kann eine substanzielle Verbesserung der Corporate Governance zum Nutzen der gesamten Wirtschaftsordnung nur dann Erfolg haben, wenn alle hierfür relevanten Seiten Beiträge leisten. Und sich auch in der allgemeinen Öffentlichkeit ein differenzierteres Bild zu den Möglichkeiten und Grenzen der Arbeiten von Wirtschaftsprüfer entwickelt. Zum Schutze all jener, die von verlässlichen Rahmenbedingungen in dieser Wirtschaftsordnung abhängig sind – und damit zum letztendlichen Ziel der Wohlstandssicherung für unsere Gesellschaft.

2. Der Rahmen: Ziel und Zweck der Abschlussprüfung

Gemäß den Ausführungen der International Standards on Auditing ist es das Ziel einer Abschlussprüfung, ein Prüfungsurteil darüber abzulegen, ob der zu prüfende Abschluss in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit einem „maßgebenden Regelwerk der Rechnungslegung“ (z.B. dem UGB oder den IFRS) aufgestellt wurde (ISA 200.11). Mit anderen Worten: ob die Verlässlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der in Jahresabschluss und Lagebericht enthaltenen Informationen gewährleistet ist.

Abschlussprüfung ist dabei weit mehr als bloße Kontrolle. Sie unterstützt Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat bei ihrer Aufgabe, eine ordnungsmäßige Rechnungslegung zu gewährleisten. Und schafft Vertrauen hierüber nach außen – gegenüber Eigentümern, Mitarbeitern, Kunden und einer Vielzahl an weiteren Stakeholdern. All diese Akteure nützen die vom Abschlussprüfer testierten Unternehmensinformationen als Grundlage ökonomischer Entscheidungen und haben damit schützenswerte Interessen im Hinblick auf diese Informationen.

Selbst eine sorgfältig durchgeführte Abschlussprüfung kann keine absolute Sicherheit gewährleisten, und sie stellt nicht auf eine vollständige Richtigkeit in der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen ab. Wie alle anderen Wirtschaftsaktivitäten ist auch die Durchführung einer Abschlussprüfung einer sorgfältigen Kosten-Nutzen-Abwägung zu unterwerfen. Dies nicht zuletzt im Interesse des geprüften Unternehmens und seiner Eigentümer. Alle Stakeholder sollen aber die Sicherheit erhalten, in den für sie wesentlichen Entscheidungsgrundlagen auf die Verlässlichkeit der geprüften Unternehmensinformationen vertrauen zu können.

Kriminelle Energien in Unternehmen können einen Abschlussprüfer täuschen. Bei der Durchführung seiner Prüfungshandlungen muss er auf die Redlichkeit seines Gegenübers sowie auf die (bezweckte) Richtigkeit der ihm vorgelegten, von ihm zu prüfenden Unterlagen vertrauen. Er hat allerdings aufmerksam dafür zu sein, dass dolose Handlungen bzw. „Fraud“ oftmals eintreten und dem bei kritischen Teilaufgaben seiner Prüfungsdurchführung durch das Setzen zusätzlicher Prüfungshandlungen Rechnung zu tragen. Dies auf den Punkt bringend hat sich in den vergangenen Jahrzehnten der Spruch aus dem Englischen gehalten, ein Abschlussprüfer sei „a watchdog, but not a bloodhound“.

Ein Abschlussprüfer kann schließlich nur so viel leisten, wie es ihm der für ihn relevante Normenrahmen ermöglicht. Inkonsistente oder lückenhafte Vorgaben zur Rechnungslegung von Unternehmen (und der Prüfung/Kontrolle dieser Rechnungslegung) erlauben diesen einen potenziell missbräuchlich auszunutzenden Spielraum, den ein Abschlussprüfer nicht einschränken kann. Die Möglichkeiten, die einem Abschlussprüfer offenbleiben, gegen vermutete oder tatsächliche Verstöße seines Mandanten vorzugehen, werden darüber hinaus durch strenge gesetzliche Rahmenbedingungen – u.a. in Form einer weitreichenden Verschwiegenheitspflicht – eingeschränkt.

3. Reformvorschläge zur Verbesserung der Corporate Governance in Österreich

Vorschlag 1: Stärkere Transparenz über das Geschäftsmodell eines Unternehmens

Für die Nutzer von Unternehmensabschlüssen ist an erster Stelle ein Verständnis über das Geschäftsmodell dieses Unternehmens von Bedeutung; auf dessen Grundlage fußt schließlich die gesamte Berichterstattung. Angaben zum Geschäftsmodell als Teil der Berichterstattung eines Unternehmen umfassen die Notwendigkeit einer Darstellung, auf welche Weise dieses Unternehmen Wert schafft – für seine Eigentümer sowie für die Stakeholder im Unternehmensumfeld. Intransparenz in diesem Punkt stand in der Vergangenheit oftmals schon am Anfang spektakulärer Bilanzskandale (z.B. Wirecard). Eine entsprechend ausführliche und verlässliche Darstellung ist dabei gleichermaßen für die Finanz- wie für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Bedeutung.

Das bedeutet für die Normengeber:

  • Ausbau und v.a. Konkretisierungen der Berichtserfordernisse zum Geschäftsmodell des Unternehmens.
  • Verknüpfung von finanziellen und nachhaltigkeitsbezogenen Aspekten des Geschäftsmodells zur Forderung nach einer integrierten Gesamtbetrachtung (z.B. im Lagebericht gem. § 243 UGB). D.h. auch eine Forcierung des Weges in der Rechnungslegung hin zu einem Integrated Reporting.

Das bedeutet für die Unternehmensvertreter:

  • Aufnahme ausführlicher Darstellungen in Lagebericht und in nichtfinanzieller Berichterstattung unter Beachtung der gebotenen Konsistenz; ggf. Querverweis aus Letzterer in Ersteren. Eine bloße Aufnahme im „freien Teil“ eines Geschäftsberichts erscheint hierfür nicht als ausreichend.
  • Beachtung v.a. der Gebote der Vollständigkeit und Verständlichkeit der Berichterstattung (z.B. durch die Aufnahme von Visualisierungen).
  • Verknüpfung der Berichterstattung mit Strategien, Zielen sowie konkreten (finanziellen und nichtfinanziellen) Leistungsindikatoren.

Das bedeutet für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer:

  • Beurteilung der Erfüllung der gesetzlichen Berichtspflichten zur Darstellung des Geschäftsmodells unter stärkerer Berücksichtigung der Verständlichkeit der Darstellungen.
  • Stärkeres Augenmerk auf die inhaltliche Aussagekraft der Darstellungen – u.a. auf Basis des im Rahmen der Prüfungshandlungen erworbenen Verständnisses des Abschlussprüfers vom von ihm geprüften Unternehmen.

Vorschlag 2: Stärkeres Augenmerk auf die Going-Concern-Annahme im Jahresabschluss

Die Prämisse der Unternehmensfortführung zählt zu den zentralen Bewertungsgrundsätzen der Rechnungslegung nach UGB wie nach IFRS. In Zeiten wirtschaftlicher Verwerfungen ist die sachgerechte Beurteilung dieser Prämisse jedoch besonders herausfordernd – zugleich aber für die Stakeholder eines Unternehmens von hervorgehobener Bedeutung.

Dabei ist auch zwischen einer Fortführungsannahme i.S.d. UGB/IFRS und einer Prognose zum Fortbestand, wie sie z.B. insolvenzrechtlich gefordert wird, hinsichtlich der abweichenden Rechtsfolgen trennscharf zu unterscheiden – im Hinblick auf eine kongruenten gemeinsamen Ableitung aus den Planungssystemen des geprüften Unternehmen allerdings ebenso auf die Konsistenz und Plausibilität zwischen Fortführungsannahmen und Fortbestehensprognosen zu achten.

Das bedeutet für die Normengeber:

  • Einführung einer erweiterten Berichterstattung zum Thema Going Concern inkl. einer Erklärung des Managements zum Unternehmensfortbestand („Viability Statement“).
  • Einführung einer gesonderten Prüfpflicht durch den Aufsichtsrat / Prüfungsausschuss für dieses „Viability Statement“, über deren Ergebnis im Rahmen der Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung zu berichten ist.
  • Klarere Abgrenzungen zwischen der Fortführungs- und Fortbestehensprognosen hinsichtlich der jeweiligen inhaltlichen Ausgestaltung sowie der Übergänge zueinander.

Das bedeutet für die Unternehmensvertreter:

  • Verankerung einer neuen Transparenzkultur im Hinblick auf die Grundannahmen zur Fortführung der eigenen Unternehmenstätigkeit sowie zu Unsicherheiten bei diesen Annahmen – in der Finanzorganisation sowie gegenüber dem Abschlussprüfer.
  • Verankerung der Verantwortlichkeit für die laufende Beurteilung und Sicherstellung der Unternehmensfortführung auf Ebene des Prüfungsausschusses.
  • Vereinbarung entsprechender Schwerpunktsetzungen und dafür erforderlicher Beurteilungen im Rahmen der Abschlussprüfung.

Das bedeutet für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer:

  • Weiterentwicklung der berufsständischen Standards für die Abschlussprüfung in Richtung umfassenderer Leitlinien zum Umgang mit der Beurteilung der Fortführungsannahme.
  • Zunehmende Befassung mit der formalen und materiellen Ausgestaltung der im Unternehmen zugrunde liegenden Planungssysteme.

Vorschlag 3: Stärkung des internen Kontrollsystems

Das interne Kontrollsystem (IKS) ist das erste und vermutlich zentrale Instrument zum Schutz der Vermögenswerte eines Unternehmens – sowie daraus abgeleitet zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Unternehmensberichterstattung. Die Verantwortlichkeit hierfür liegt bei Vorstand/ Geschäftsführung und Aufsichtsrat, Letzterer hat insb. die Wirksamkeit des IKS zu gewährleisten. Doch hat sich auch der Abschlussprüfer damit im Rahmen seiner Prüfungshandlungen ausführlich zu befassen. Die Qualität der Ausgestaltung des IKS sowie der Dokumentation hierzu gestaltet sich in der Praxis jedoch äußerst heterogen.

Das bedeutet für die Normengeber:

  • Einführung einer umfassenderen Berichtspflicht zur materiellen Ausgestaltung des IKS im Unternehmen in seiner Gesamtheit (v.a. nicht nur auf den Rechnungslegungsprozess beschränkt).
  • Einführung einer gesonderten Pflicht, über das Ergebnis der Prüfung zur Wirksamkeit des IKS gegenüber der Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung zu berichten.
  • Einführung einer lückenlosen und permanenten Fit & Proper-Qualitätsprüfung für Aufsichtsräte von Kreditinstituten. Weiters ggf. ähnliche Prüfungen für Aufsichtsräte anderer Unternehmen.
  • Erweiterung der Redepflicht des Abschlussprüfers, v.a. bei Defiziten im IKS. Dabei ist insbesondere auch an eine Redepflicht gegenüber unternehmensexternen (Aufsichts-) Stellen zu denken.

Das bedeutet für die Unternehmensvertreter:

  • Formalisierung und insb. interne Dokumentation der materiellen Ausgestaltung des IKS im Unternehmen.
  • Aufnahme weiterer Darstellungen zur materiellen Ausgestaltung des IKS – z.B. im Rahmen der Risikoberichterstattung im Lagebericht.
  • Bewusstseinsbildung und ggf. Weiterqualifizierung der Mitglieder des Aufsichtsrats, ggf. unterstützende Beauftragung externer Prüfungsdienstleister im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung.
  • Nachschärfung des Rollenprofils für den Aufsichtsrat im Unternehmen sowie Gewährleistung einer angemessenen Vergütung für dessen Mitglieder – nicht zuletzt zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit sowie zur weiteren Leistungsincentivierung.

Das bedeutet für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer:

  • Aufnahme ausführlicher Dokumentationen zu den Ergebnissen seiner Beurteilung des IKS des geprüften Unternehmens im Rahmen der risikoorientierten Prüfungsplanung.
  • Laufender Dialog zu diesen und weiteren einschlägigen Befunden mit den Unternehmensvertretern.

Vorschlag 4: Verbesserung des Auswahlprozesses für den Abschlussprüfer

Die Auswahl eines geeigneten Abschlussprüfers ist entscheidend für den Nutzen, der gesamthaft aus der beauftragten Prüfung gezogen werden kann. Im Vordergrund stehen dabei inhaltliche Abwägungen, etwa zu Umfang und Komplexität der geforderten Prüfungshandlungen sowie zu etwaigen Spezial- Expertisen, die dafür erforderlich sind (z.B. Branchen-Expertisen). Besonders die österreichische Auswahlpraxis ist allerdings von einer bestimmenden Fokussierung auf den Aspekt des geforderten Prüferhonorars gekennzeichnet. Die Gefahr eines daraus folgenden „Honorardumpings“ birgt in sich auch das Risiko von notwendigen Abstrichen in der Qualität der im Anschluss zu erbringenden Prüfungsleistungen.

Das bedeutet für die Normengeber:

  • Schaffung erweiterter Transparenzpflichten zum Auswahlprozess für den Abschlussprüfer.
  • Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen für eine strengere Trennung von Abschlussprüfung und weiteren Dienstleistungen (v.a. in puncto Honorierung) – z.B. durch Einführung der Vorgabe, dass bei Ausschreibungen die Billigstbieter automatisch aus dem Ausschreibungsprozess auszuscheiden sind.
  • Einführung einer gesetzlichen Trennung zwischen Abschlussprüfung und Bankprüfung.
  • Stärkere organisatorische Abtrennung von Prüfung und Beratung in Kanzleien ab einer bestimmten Größe (z.B. Prüfer von Unternehmen i.S.d. § 271a UGB), um eine eigenständige Deckung der Vollkosten einer Prüfungsleistung zu gewährleisten.

Das bedeutet für die Unternehmensvertreter:

  • Bewusstseinsschaffung auf Ebene von Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat für die Compliance-Risiken, die aus einer nicht sachgerecht durchgeführten Abschlussprüfung für das Unternehmen und seine Organe erwachsen können.
  • Einholung eines detaillierten Prüfungsplans i.V.m. dem Honorarangebot, das jedenfalls das geplante Volumen an Arbeitsstunden etc. seitens des angebotslegenden Wirtschaftsprüfers umfasst.
  • Stärkere und transparentere Verankerung von qualitativen Kriterien für die Auswahl des Abschlussprüfers.

Das bedeutet für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer:

  • Umsetzung einer Vollkosten-Kalkulation im Rahmen von Ausschreibungsverfahren.
  • Anpassung der kanzleiinternen Vergütungs- und Promotionssysteme, um qualitative Aspekte der Berufstätigkeit stärker in den Vordergrund zu rücken.
  • Laufende Aufklärungsarbeit auf Ebene des Aufsichtsrats für die Anforderungen an eine „angemessene“ Vergütung des Abschlussprüfers und der Compliance-Risken, die im Verstoßfall schlagend werden können.
  • Laufende Bewusstseinsbildung über den Wert von Abschlussprüfungsleistungen für das Unternehmen und seine Stakeholder.
  • Entwicklung neuer und spezialisierter Ausbildungsschwerpunkte für Bankprüfer wie für Versicherungsprüfer im Rahmen der Wirtschaftsprüfer-Aus- und Weiterbildung.

Vorschlag 5: Aufgreifen der neuen Möglichkeiten, die mit der Digitalisierung einhergehen

Im Zuge der Digitalisierung haben sich für Unternehmen wie für deren Abschlussprüfer neue Möglichkeiten der Effizienzsteigerung in den Rechnungslegungsprozessen und deren Prüfung ergeben. Darüber hinaus kann aber auch die Effektivität der Prüfung und damit die Verlässlichkeit der erzielten Ergebnisse gesteigert werden, als etwa Vollprüfungen realisiert werden können bzw. transparentere Aufzeichnungen zu etwaigen Manipulationen in die Datengrundlagen vorliegen.

Das bedeutet für die Normengeber:

  • Schaffung bzw. Weiterentwicklung der erforderlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen (z.B. in puncto Datenschutz) für ein rechtssicheres digitales Rechnungswesen und dessen Prüfung.
  • Insbesondere auch legistische Forcierung von Themenaspekten wie jenen des automatisierten Informationsaustausches im Zuge der Berichterstattung für Banken und Versicherungen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden oder der Übermittlung von Bankbestätigungen für Nichtbanken.

Das bedeutet für die Unternehmensvertreter:

  • Weiterentwicklung der Digitalisierung im Rechnungswesen durch Aufbau von technischen Ressourcen und Mitarbeiter Know-how.
  • Weiterentwicklung des IKS im Unternehmen, um den neuen Rahmenbedingungen des digitalen Rechnungswesens Rechnung zu tragen.

Das bedeutet für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer:

  • Aktives Treiben der Entwicklung in Richtung digitales Rechnungswesen aufseiten der Prüfungsmandanten.
  • Anpassung der Prüfungsmethoden und -standards auf die neuen Rahmenbedingungen des digitalen Rechnungswesens.
  • Vermehrter Einsatz digitaler Instrumente zur Prüfungsdurchführung im Rahmen der Abschlussprüfung (z.B. Machine Learning).
  • Entwicklung neuer Rollenprofile innerhalb der Kanzleien (z.B. Data Analysts) und Weiterqualifizierung aller Prüfer zur Sicherstellung der auf ihrer Seite benötigten Digitalisierungs- Kompetenzen.

Vorschlag 6: Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen

Der Abschlussprüfer stellt nur ein Element im umfassenden System der Corporate Governance dar; dessen Funktionsfähigkeit ist jedoch von einem reibungslosen Zusammenwirken aller internen und externen Überwachungsorgane abhängig. Dadurch können ineffiziente Kontrollroutinen beseitigt werden und v.a. Schwachpunkte im IKS des Unternehmens sowie mögliche Hinweise auf Gesetzesverstöße frühzeitig erkannt und von den geeigneten Stellen weiter verfolgt werden. Der gegenwärtige gesetzliche Rahmen sowie eine oftmals (zu) eng interpretierte Verschwiegenheitspflicht der einzelnen Organe zueinander erweisen sich in diesem Punkt allerdings als zentrale Hindernisse.

Das bedeutet für die Normengeber:

  • Ausweitung der Auskunftsrechte für den Abschlussprüfer gegenüber Dritten (z.B. externen Sachverständigen).
  • Konkretisierung und Lockerung der Verschwiegenheitspflicht des Abschlussprüfers gegenüber Dritten (z.B. Untersuchungsausschüssen).
  • Einführung neuer Mitteilungspflichten an zuständige Behörden bei unterlassenen Maßnahmen der Organe zur Behebung schwerwiegender Verstöße und wesentlicher Schwächen im (rechnungslegungsbezogenen) IKS.
  • Einführung einer ausdrücklichen Verpflichtung, Erkenntnisse aus aufsichtsbehördlichen oder regulatorischen Prüfungen sowie von im Zuge der Beaufsichtigung erlangten Daten jeweils allen relevanten Überwachungsorganen innerhalb und außerhalb des Unternehmens zur Verfügung zu stellen.
  • Weiterentwicklung der Struktur von Inspektionsberichten, sodass eine Weitergabe an andere relevante Überwachungsorgane unter Wahrung der Anonymität einzelner Prüfungsaufträge möglich ist (z.B. im Rahmen von Ausschreibungen).

Das bedeutet für die Unternehmensvertreter:

  • Koordination und Vernetzung der im Rahmen der Abschlussprüfung und in verwandten Handlungsfeldern beauftragten Prüfer, Gutachter und weiterer externer Stellen.
  • Gewährleistung eines ungehinderten Informationsflusses u.a. durch umfangreiche Entbindungen der externen Dienstleister von ihrer Verschwiegenheit in der Zusammenarbeit untereinander. Dies am besten bereits im Rahmen der jeweiligen Beauftragungsunterlagen.
  • Insbesondere bereits im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die Erkenntnisse aus aufsichtsbehördlichen oder regulatorischen Prüfungen sowie von im Zuge der Beaufsichtigung erlangten Daten jeweils allen relevanten Überwachungsorganen innerhalb und außerhalb des Unternehmens zur Verfügung stellen.

Das bedeutet für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer:

  • Bereitschaft zeigen zu Transparenz und Kooperation mit unternehmensexternen Stellen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.
  • Aktives Einbringen in die Normenentwicklung, sodass der Informationsfluss vom und zum Abschlussprüfer für die ordnungsgemäße Erbringung seiner Prüfungsleistungen gewährleistet ist.

Vorschlag 7: Nachgeschärfte Grenzziehung zwischen Abschlussprüfung und forensischer Prüfung

Eine Abschlussprüfung ist klar von einer forensischen Prüfung zu unterscheiden – da Letztere umfassende Bemühungen vorsieht, die Existenz vermuteter betrügerischer Handlungen aufzudecken. Die Möglichkeit solcher betrügerischen Handlungen ist jedoch schon heute vom Abschlussprüfer in seiner Prüfungsplanung zu berücksichtigen. Da darüber hinaus diese inhaltliche Abgrenzung des Aufgabenspektrums einen Aspekt darstellt, für den sich das Problem der Erwartungslücke aus Sicht der Stakeholder besonders deutlich zeigt, bietet sich hier ein Ansatzpunkt für die sinnvolle Weiterentwicklung des Umfanges der Abschlussprüfung. Weitere Anknüpfungspunkte können sich dabei auch an Whistleblowing-Systeme ergeben, wie sie durch europäische Unternehmen gegenwärtig umzusetzen sind.

Das bedeutet für die Normengeber:

  • Aufrechterhaltung der bereits bestehenden Trennung von Abschlussprüfung und forensischer Prüfung.
  • Ambitionierte und klar geregelte Umsetzung der EU-Whistleblower- Richtlinie ins nationale Recht.

Das bedeutet für die Unternehmensvertreter:

  • Erweiterte Berichterstattung über Fraud-Risiken im Rahmen der Lageberichterstattung.
  • Integration forensischer Elemente in das IKS.
  • Fundierte Ausgestaltung von Whistleblowing-Systemen in den Unternehmen.
  • Erweiterter Zugang für Abschlussprüfer zu relevanten Informationen – ggf. auch in Form einer unternehmensübergreifenden Datenbank mit (anonymisierten) Fallstudien zu Fraud-Fällen in der Unternehmenspraxis.

Das bedeutet für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer:

  • Vollständige Integration der Anforderungen von ISA 240 (und ISA 250) über alle Phasen der Abschlussprüfung hinweg – inkl. entsprechender Schulungen der Prüfungsteams.
  • Stärkere (punktuelle) Einbeziehung von Experten auf dem Gebiet der Forensik im Rahmen der Abschlussprüfung auch de lege lata.
  • Klarere und umfassendere Kommunikation ihrer Prüfungshandlungen mit Bezug auf Fraud gegenüber den Unternehmensvertretern und gegenüber den weiteren Stakeholdern.
  • Einbringung in die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie in das nationale Recht.
  • Stärkere Integration von Informationen seitens Whistleblowern in die Prüfungsdurchführung.

Vorschlag 8: Weiterentwicklung der Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen

Die Forcierung einer nachhaltigeren Wirtschaftsordnung – im Sinne einer stärkeren Verankerung der Dimensionen Umwelt, Soziales und Governance in der Unternehmensführung – ist ein zentrales Reformanliegen der EU-Kommission. Doch auch darüber hinaus fordern Kapitalmärkte und eine immer größere Zahl an Unternehmens-Stakeholdern eine erweiterte Rechenschaft über die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen ein. Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer kann hier beitragen, die Verlässlichkeit der Unternehmensberichterstattung sowie die Konnektivität von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung sicherzustellen. Als Prüfer und Berater unterstützt er dabei gleichsam die Unternehmen bei der Ausgestaltung der Berichtsprozesse und -strukturen – und trägt zum Aufbau des notwendigen Knowhow in diesen bei.

Das bedeutet für die Normengeber:

  • Berücksichtigung der Expertise des Berufsstandes bei der bevorstehenden Weiterentwicklung der europäischen und nationalen Normenrahmen (z.B. für die Verabschiedung und anschließende Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive).
  • Erarbeitung eines qualitätsvollen, d.h. umfassenden und klaren Normenrahmens, der als Soll-Objekt für die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie deren Prüfung dienen kann.
  • Aufnahme von Vorgaben zu einer verpflichtenden externen Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung berichtspflichtiger europäischer Unternehmen – bei einer inhaltlichen Ausgestaltung der geforderten Prüfung „auf Augenhöhe“ mit den Vorgaben zur Finanzberichterstattung (u.a. Prüfung mit „reasonable assurance“, Aufwertung als Prüfungsleistung i.S.d. AP-VO).

Das bedeutet für die Unternehmensvertreter:

  • Bewusstseinsschaffung auf Ebene von Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat für den Umfang der gesetzlichen Verpflichtungen, mit dem man sich gegenwärtig und zukünftig konfrontiert sieht.
  • Bereitschaft zeigen, in die erforderlichen Prozesse und Ressourcen zu investieren. Letzteres umfasst erforderliche (IT-) Systeme sowie aufzubauende bzw. zu akquirierende Expertise der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  • Bereitschaft zeigen, eine qualitätsvolle externe Prüfung durch eine angemessene Honorierung des Prüfungsdienstleisters zu ermöglichen.

Das bedeutet für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer:

  • Bewusstseinsbildung und Weiterqualifizierung in puncto Nachhaltigkeit und der Rolle des Berufsstandes hierbei über alle Geschäftsbereiche einer Kanzlei hinweg.
  • (Quantitativer und qualitativer) Aufbau entsprechender Fachabteilungen mit Tiefenwissen in puncto Nachhaltigkeit.
  • Aktive Einbringung in den Prozess der Normenentwicklung und -umsetzung auf nationaler und internationaler Ebene.
  • Weiterentwicklung der Prüfungstechniken und -dokumentationen in puncto Nachhaltigkeit.
  • Weiterentwicklung der berufsständischen „Facharbeiten“ auf nationaler und internationaler Ebene, um die sich veränderten Anforderungen proaktiv aufzugreifen und in das Tätigkeitsspektrum zu integrieren.

Mag. Dr. Alfred Brogyányi
Geschäftsführer der VWT GmbH,
Ehrenpräsident VWT

Mag. (FH) Josef Baumüller
Mitarbeiter an der WU Wien

Ausgabe WT 2021-03

Artikel Druckversion

Zurück

VWT News

Zur Excedenten-Versicherung

in den letzten Vorstandssitzungen war die Verlängerung unserer Haftpflicht-Versicherung, der Excedenten-Versicherung unserer Kammer für die Berufsangehörigen, Thema der Diskussion. Nach mehr als 20 Jahren mit der HDI-Versicherung…

mehr erfahren: Zur Excedenten-Versicherung

VWT News

Das baldige Ende der COFAG - ein guter Schritt zur Normalität!

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
ich hoffe, Sie haben sich in Ihrem Sommerurlaub gut erholt und kommen nun gut in das Finale der Bilanz-Saison 2022. Denn Vorsicht: Die Offenlegungsfrist läuft diesmal nur neun Monate wie zu…

mehr erfahren: Das baldige Ende der COFAG - ein guter Schritt zur Normalität!

VWT News

Vorsorgewerk der Kammer: Aussitzen oder auflösen?

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen!
Wenn Sie diese Zeilen lesen, werden Sie sich vielleicht dieses Jahr schon über das Vorsorgewerk der Kammer geärgert haben. denn einerseits steigen die Zahlungen an die Pensionsvorsorge unserer…

mehr erfahren: Vorsorgewerk der Kammer: Aussitzen oder auflösen?