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Schenkung oder Einkommen
Oder worum handelt es sich bei belohnenden Schenkungen?
In den Zeiten, als noch beide Tatbestände steuerpflichtig waren, schien die Unterscheidung nicht von so großer Bedeutung zu sein. Wer aber geglaubt hat, dass die Grenzziehung zwischen Schenkung und Einkommen klar sei, irrt leider. Wie nicht anders zu erwarten, gibt es auch etwas dazwischen, und das ist die belohnende Schenkung.
Entscheidend ist das Motiv. Liegt dieses in den Leistungen, liegt – und jetzt wichtig: insoweit – ein einkommensteuerpflichtiges Leistungsentgelt vor. Im Falle eines privaten Motivs (im Sinne eines Bereichernwollens) handelte es sich um eine nicht einkommensteuerpflichtige Schenkung. In weiterer Folge ist auch die Wertrelation zu beachten. Nur angemessene Entgelte sollen einkommensteuerpflichtig sein (betrifft vor allem die Abgrenzung von nahen Angehörigen zu fremden Dritten).
Die sogenannte belohnende Schenkung innerhalb einer Einkunftsquelle ist daher genau zu analysieren und auf ihre Motive hin zu untersuchen.
Die sogenannte belohnende Schenkung innerhalb einer Einkunftsquelle ist daher genau zu analysieren und auf ihre Motive hin zu untersuchen. Dazu die entsprechenden Regelungen.
Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte | § 344. Die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig. Diese Bestimmung lässt einem Unternehmer einen letzten Rest an Privatsphäre, weil es sich um eine Zweifelsregelung handelt, die natürlich im Einzelfall widerlegbar ist.
Auch das ABGB (§ 940) und das ErbStG (§ 3 Abs. 4) weisen in diese Richtung, indem sie Belohnungen bei der Beurteilung von Schenkungen ausblenden:
Belohnende Schenkung | § 940. Es verändert die Wesenheit der Schenkung nicht, wenn sie aus Erkenntlichkeit; oder in Rücksicht auf die Verdienste des Beschenkten; oder als eine besondere Belohnung desselben gemacht worden ist; nur darf er vorher kein Klagerecht darauf gehabt haben.
Belohnende Schenkung | § 3. Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch aus- geschlossen, dass sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrages gekleidet wird.
Auf dieser Basis sollte es daher möglich sein, anhand der Motive eine Zuordnung zu treffen, ob nun eine Schenkung oder ein Einkommen vorliegt. In jenen Fällen, in denen sowohl geschäftliche als auch private Motive maßgebend sind, sprechen auch aus Sicht des Autors dieser Zeilen die besseren Gründe dafür, bei der steuerlichen Behandlung eine entsprechende Aufteilung vorzunehmen und somit nur den angemessenen Teil der Gegenleistung der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Mag. Dieter Welbich, WP/StB
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