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Steuerpflicht für Sachspenden an Gemeinnützige?

Gemeinnützige aufgepasst! Die Verwertung von Sachspenden ist nicht automatisch steuerneutral, sondern vielmehr in bestimmten Bereichen jedenfalls steuerpflichtig.

Man könnte meinen: So jetzt haben wir den Salat. Mit einer Entscheidung vom 26. Mai 2021 hat der Verwaltungsgerichtshof (VWGH) die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) verworfen und die Veräußerung geerbter Grundstücke durch eine gemeinnützige Körperschaft als steuerpflichtig behandelt (Ra 2019/15/0046).

Die entscheidende Passage lautet wie folgt: Spenden und Erbschaften gehen einer gemeinnützigen Körperschaft im allgemeinen Bereich zu. Das ergibt sich schon daraus, dass die Hingabe der gespendeten oder vererbten Wirtschaftsgüter in keinem Gegenleistungsverhältnis zu vom Verein erbrachten Leistungen steht und in der Regel kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit einer vom Zweckverwirklichungsbetrieb ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit vorliegt (vgl. Hammerl/Fuchs in RdW 11/2020, 875, 877, auch mit Hinweisen auf Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 7.56 ff).

In der Praxis ist man doch in vielen Fällen von einer Steuerfreiheit, bei der Verwertung von Sachspenden ausgegangen. Damit ist nun Schluss.

Im Anlassfall bezog sich die Tätigkeit zwar auf Grundstücke, aber die Aussagen des VWGH gelten wohl allgemein und folglich unabhängig von der Art der Sachspenden.

Der VWGH bezeichnet derartige Betätigungen demnach auch als Geldbeschaffungsquellen und Mittelbeschaffungsbetriebe, welche im Veranlagungswege zu erfassen sind. Dabei verweist er auf § 7 Abs. 2 KStG in Verbindung mit § 4 Abs. 3a EStG und verneint im Gefolge auch eine Abgeltungswirkung einer allenfalls erhobenen Immo-ESt.

Eine spezielle Bastion im Bereich der Gemeinnützigkeit ist endgültig gefallen.

In der Praxis ist man doch in vielen Fällen von einer Steuerfreiheit, bei der Verwertung von Sachspenden ausgegangen. Damit ist nun Schluss. Der VWGH hat deutlich ausgeführt, dass die Verwertung von Sachspenden nur in speziellen Fällen nicht steuerpflichtig sein kann.

Wenn die Einwerbung von Sachspenden zum Finanzierungsmodell der gemeinnützigen Organisation gehört, wird in aller Regel von einem steuerpflichtigen Mittelbeschaffungsbetrieb ausgegangen werden müssen.

Als Ausweg kann allenfalls nur die Verwertung der Sachwerte durch den Spender /die Spenderin gesehen werden. Dies kann allerdings eine Steuerpflicht beim Spender / bei der Spenderin auslösen.

Bei gelegentlichen Sachspenden, die von der gemeinnützigen Organisation in der Folge veräußert werden, kann es zum Greifen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht kommen. Davon sind vor allem Liegenschaften, Anteile an Körperschaften, quellensteuerpflichtige Sachwerte etc. betroffen. Bei anderen Sachwerten sollte auch in Zukunft keine Steuerpflicht gegeben sein.

Mag. Dieter Welbich
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer,Unternehmensberater
Baldinger & Partner Unternehmens- und Steuerberatung GmbH

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Ausgabe WT 2021-04

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