
Hauptinhalt
Steuerpflicht für Sachspenden an Gemeinnützige?
Gemeinnützige aufgepasst! Die Verwertung von Sachspenden ist nicht automatisch steuerneutral, sondern vielmehr in bestimmten Bereichen jedenfalls steuerpflichtig.
Man könnte meinen: So jetzt haben wir den Salat. Mit einer Entscheidung vom 26. Mai 2021 hat der Verwaltungsgerichtshof (VWGH) die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) verworfen und die Veräußerung geerbter Grundstücke durch eine gemeinnützige Körperschaft als steuerpflichtig behandelt (Ra 2019/15/0046).
Die entscheidende Passage lautet wie folgt: Spenden und Erbschaften gehen einer gemeinnützigen Körperschaft im allgemeinen Bereich zu. Das ergibt sich schon daraus, dass die Hingabe der gespendeten oder vererbten Wirtschaftsgüter in keinem Gegenleistungsverhältnis zu vom Verein erbrachten Leistungen steht und in der Regel kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit einer vom Zweckverwirklichungsbetrieb ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit vorliegt (vgl. Hammerl/Fuchs in RdW 11/2020, 875, 877, auch mit Hinweisen auf Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 7.56 ff).
In der Praxis ist man doch in vielen Fällen von einer Steuerfreiheit, bei der Verwertung von Sachspenden ausgegangen. Damit ist nun Schluss.
Im Anlassfall bezog sich die Tätigkeit zwar auf Grundstücke, aber die Aussagen des VWGH gelten wohl allgemein und folglich unabhängig von der Art der Sachspenden.
Der VWGH bezeichnet derartige Betätigungen demnach auch als Geldbeschaffungsquellen und Mittelbeschaffungsbetriebe, welche im Veranlagungswege zu erfassen sind. Dabei verweist er auf § 7 Abs. 2 KStG in Verbindung mit § 4 Abs. 3a EStG und verneint im Gefolge auch eine Abgeltungswirkung einer allenfalls erhobenen Immo-ESt.
Eine spezielle Bastion im Bereich der Gemeinnützigkeit ist endgültig gefallen.
In der Praxis ist man doch in vielen Fällen von einer Steuerfreiheit, bei der Verwertung von Sachspenden ausgegangen. Damit ist nun Schluss. Der VWGH hat deutlich ausgeführt, dass die Verwertung von Sachspenden nur in speziellen Fällen nicht steuerpflichtig sein kann.
Wenn die Einwerbung von Sachspenden zum Finanzierungsmodell der gemeinnützigen Organisation gehört, wird in aller Regel von einem steuerpflichtigen Mittelbeschaffungsbetrieb ausgegangen werden müssen.
Als Ausweg kann allenfalls nur die Verwertung der Sachwerte durch den Spender /die Spenderin gesehen werden. Dies kann allerdings eine Steuerpflicht beim Spender / bei der Spenderin auslösen.
Bei gelegentlichen Sachspenden, die von der gemeinnützigen Organisation in der Folge veräußert werden, kann es zum Greifen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht kommen. Davon sind vor allem Liegenschaften, Anteile an Körperschaften, quellensteuerpflichtige Sachwerte etc. betroffen. Bei anderen Sachwerten sollte auch in Zukunft keine Steuerpflicht gegeben sein.
Mag. Dieter Welbich
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer,Unternehmensberater
Baldinger & Partner Unternehmens- und Steuerberatung GmbH
VWT News
Über Fristen und Erklärungen
Geschätzte Kolleginnen und Kollegen,
Hoffentlich sind Sie gut ins neue Jahr gestartet, in welchem Sie mit neuen Herausforderungen rechnen dürfen, denn so glaube ich, haben wir die Corona-Pandemie und den ganzen Förder- Dschungel…
VWT News
Nachhaltiges!
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
Ich hoffe, dass Sie trotz allen Fristen, Förderungen und Abschlüssen auch im Herbst einige schöne Tage verbracht haben. An denen Sie zum Beispiel die Färbung der Blätter im Wald oder auch im…
VWT News
Hohe Honorare (ein Rätsel) und hohe Inflation (ein Problem)!
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
ich hoffe, Sie haben den Sommer gut verbracht und starten voll Elan in die Bilanz-Saison.
Ein besonderer Beleg hat mich vorvergangene Woche wieder auf den Boden der Realität gebracht bzw.…