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Stiftungen: Vermögensübertragung von gemeinnützigen Vereinen
Praxisfall: Sind Zuwendungen von gemeinnützigen Vereinen an begünstigte Stiftungen zulässig und wie wirken sich diese abgabenrechtlich aus?
Bereits im WT 4/2018 wurden die Unzulänglichkeiten der Regelung des § 40a Bundesabgabenordnung (BAO) in Bezug auf die Weitergabe von Mitteln thematisiert und dabei auf die geplanten Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2018 verwiesen. Unter Berücksichtigung der mittlerweile erfolgten Änderung kann die Frage der Möglichkeit von Vermögensübertragungen durch begünstigte Einrichtungen auf Basis der aktuellen Rechtslage nun wie folgt beantwortet werden:
§ 40a. Eine Körperschaft verliert ihre wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zustehenden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht dadurch, dass sie für die Verwirklichung zumindest eines der von ihr verfolgten begünstigten Zwecke
- teilweise oder ausschließlich Mittel (insbesondere Wirtschaftsgüter und wirtschaftliche Vorteile) begünstigten Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 bis 6, des § 4b oder des § 4c EStG 1988 zur unmittelbaren Förderung dieses Zweckes zuwendet,
- teilweise, aber nicht überwiegend Lieferungen oder sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere gemäß §§ 34 bis 47 abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften erbringt.
Die Vermögensübertragung von gemeinnützigen Vereinen an begünstigte Stiftungen hat einen sinnvollen und relativ gut abgesicherten Anwendungsbereich und unterliegt keinen Abgaben.
Aus dem o.a. Gesetzestext ergeben sich folgende vier Voraussetzungen, die für eine begünstigte Vermögensübertragung erfüllt werden müssen:
- Verwirklichung zumindest eines eigenen begünstigten Zweckes
- Empfängerkörperschaft
- Mittelverwendung durch die Empfängerkörperschaft
- Zwecküberschneidung
Wenn alle Vorarbeiten im Sinne der gesetzlichen Vorschriften erledigt sind, kann ein gemeinnütziger Verein als Stifter einer Privatstiftung auftreten und diese anlässlich der Gründung mit Vermögen ausstatten.
Zusammenfassend sei gesagt, mit dem Jahressteuergesetz 2018 hat der Gesetzgeber die Bestimmung des § 40a BAO so abgeändert, dass die Vermögensübertragung von gemeinnützigen Vereinen an begünstigte Stiftungen einen sinnvollen und relativ gut abgesicherten Anwendungsbereich hat und keinen Abgaben unterliegt. In der Praxis bleibt zu hoffen, dass die Auslegung der sogenannten. Zwecküberschneidung nicht überstrapaziert wird, damit nicht nur spendenbegünstigte Vereine, sondern auch normale gemeinnützige Vereine in den Genuss der steuerneutralen Vermögensübertragung kommen können.
Mag. Dieter Welbich, WP/StB