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Substanzerklärung bei DBA-Entlastung an der Quelle

Voraussetzungen für eine DBA-Quellensteuerentlastung laut EAS 3429. Wie das BMF die von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen und das österreichische Außensteuerrecht auslegt.

Die Auskünfte im Rahmen des „Express Antwort Service“ (EAS) des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) stellen interessante Auslegungshilfen für den Steuerpraktiker dar, wie das BMF die von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen und das österreichische Außensteuerrecht auslegt. Sofern dank eines Doppelbesteuerungsabkommens eine potenzielle Doppelbesteuerung vermieden werden kann, stellt sich in weiterer Folge die Frage, welche verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine derartige Vermeidung der Doppelbesteuerung zu erfüllen sind. Insbesondere für das Thema „Dividendenausschüttung österreichischer Kapitalgesellschaften an ausländische Gesellschafter“ ist diese Frage wesentlich. Das BMF hat sich in der EAS 3429 zu diesem Thema geäußert und ist der Frage nachgegangen, ob eine dividendenempfangende Gesellschaft über ausreichend Substanz verfügt, wenn sie ihre betrieblichen Funktionen im Wege einer Dienstleistung durch eine andere Konzerngesellschaft erbringen lässt.

Einerseits fehle es an einer eigenen betrieblichen Tätigkeit, die über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht, andererseits an ,eigenen Arbeitskräften‘.

Mit der EAS 3429 stellt das BMF klar, dass im Wege von Konzerndienstleistungen zugekaufte betriebliche Funktionen nicht ausreichen, um die Substanzkriterien des § 3 Abs. 1 DBA-Entlastungsverordnung zu erfüllen. Einerseits fehle es an einer eigenen betrieblichen Tätigkeit, die über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht, andererseits an „eigenen Arbeitskräften“. Um unerwünschte Gestaltungen hintanzuhalten, unterliegen derartige Fälle einer gesonderten Prüfung im Rahmen des Rückerstattungsverfahrens. Da ein unterlassener Kapitalertragsteuerabzug – unabhängig von einer nachgelagerten, möglichen Rückerstattung der Kapitalertragsteuer – zu Säumnisfolgen bei der dividendenzahlenden Gesellschaft führen kann, empfiehlt es sich, eine solche Konstellation vorab mit dem Finanzamt abzuklären oder anstelle einer Entlastung an der Quelle das Rückerstattungsverfahren anzustreben.
 

MMag. Dr. Matthias Feurstein, LL.M.
StB / RTG

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Ausgabe WT 2021-04

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