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Umzingelt...

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Hoffentlich sind Sie gut ins neue Jahr gestartet, in welchem sie wahrscheinlich das gleiche erwartet wie in den beiden Vorjahren: Zuschüsse und Förderungen im Zusammenhang mit Corona, Steuererklärungen, Jahresabschlüsse und viele Fragen der Klienten.

Der Titel lautet in der Langfassung „Umzingelt von Erbsenzählern – Ein Plädoyer für die Wesentlichkeit“ in Anlehnung an das Buch von Jeff Kinney „Von Idioten umzingelt“ aus der Serie Gregs-Tagebuch. Das ist ein Comic Roman für ca. 9 bis 12-jährige Kinder, der sehr unterhaltsam ist und weniger leseorientierte Kinder sehr gut zum Lesen animiert. Ein ähnlich betiteltes Buch hat meine Tochter zu Weihnachten gelesen (Thomas Erikson: Surrounded By Idiots) und betrifft die Analyse der Menschencharaktere, wie z.B. intro- oder extrovertierte Personen und deren Verhalten. Beide Bücher haben mich dazu gebracht, diesen Leitartikel mit „umzingelt“ zu beginnen.

In letzter Zeit stoße ich öfters – so das grundlegende Gefühl – auf Menschen mit Freude an extremer Genauigkeit. Dies kann bei der Aufbuchung der Belege sein, bei der Bilanzierung, bei der Berechnung der COVID-19-Zuschüsse oder anderer Förderungen und natürlich auch bei der Wirtschaftsprüfung.

Bei Letzterer ist der Grundsatz der Wesentlichkeit einer der fundamentalen Leitsätze, denn es soll nicht jeder Betrag bzw. Beleg nachgeprüft werden, sondern nur wesentliche Beträge, die bei Verbuchung oder Nichtverbuchung einen anderen Gesamteindruck des Jahresabschlusses für den einfachen Bilanzleser erzeugen können. Die Wesentlichkeit muss in die quantitative Wesentlichkeit, wenn es große Beträge betrifft, und die qualitative Wesentlichkeit, wenn es sich um zentrale Posten im Jahresabschluss oder komplexe Verträge oder Tatsachen (z.B. Veruntreuung) handelt, unterschieden werden.

Seit der letzten großen UGB-Reform (BGBL I 2015/22) ist die Wesentlichkeit im § 189a Z 10 UGB verankert. Zur Wesentlichkeit hat der AFRAC eine Stellungnahme im September 2019 verabschiedet: „Stellungnahme 34 - Wesentlichkeit bei der Aufstellung von UGB-Abschlüssen“. Nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit ist nicht jeder Beleg und nicht jeder Betrag nachzuverfolgen, sondern es sind nur jene Belege bzw. Verträge oder Sachverhalte anzusehen, die wirklich einen großen Einfluss auf die Gesamtaussage des Abschlusses haben könnten und deswegen von höherer Bedeutung sind als kleine Beträge.

Die Stellungnahme führt auch aus, dass die Wesentlichkeit nicht nur bei der Bilanzierung, sondern auch beim Ansatz von Bilanzposten, z.B. von latenten Steuern, bei der Abgrenzung von Sachverhalten z.B. Abschreibungen anzuwenden ist. Weiters werden in Rz 35 der Stellungnahme der Ansatz oder Nichtansatz von Rückstellungen, der Ausweis von Haftungsverhältnissen, die Bewertung von Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen, die Berechnung der Steuern und aller anderen Rückstellungen, der Ansatz der Herstellungskosten und generell die Bewertungsmethoden bei Vorräten und Forderungen (Wertansätze des Umlaufvermögens) als Beispiele angeführt. Die AFRAC- Stellungnahme sieht auch vor, dass die Wesentlichkeit beim Inhalt der G & V und der Bilanz sowie bei der Gliederung der G & V zu berücksichtigen ist.

Die Wesentlichkeit ist in der Abschlussprüfung Teil des Programms. Meiner Meinung nach sollte dieses Prinzip ebenso bei der Bilanzierung und bei der Zusammenstellung der Steuererklärungen wesentlich stärker Eingang finden. Zuletzt musste ich zum Beispiel diskutierten, wie genau die Luxustangente bei PKWs und die nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Körperschaftsteuer-Erklärung ermittelt werden. Ich denke, wir müssen nicht jedem Beleg nachlaufen, sondern können auch vertrauen, dass auf den einzelnen Konten, z.B. den für die Mehr- Weniger-Rechnung relevanten Repräsentationskosten - der richtige Buchungsstoff verarbeitet ist. Eine generelle genaue Durchsicht der Buchhaltung nach allfällig inhaltlich falschen Belegen ist meiner Meinung nach überzogen. Falsch zugeordnete oder falsch gebuchte Belege sind leichter zu finden.

Ähnliches - denke ich - gilt auch bei der Berechnung der Zuschüsse für die COFAG. Hier musste ich mit einem Finanzbeamten diskutieren, der zuerst einmal die komplette Buchhaltung angefordert hat, dann jedes Konto durcharbeiten und schließlich die Buchhaltung monatsweise im Detail ansehen wollte, um etwas zu finden. Ergebnis dieser hoheitlichen Analyse mit hohem Detaillierungsgrad war, dass diese enorme Stundenaufwände erzeugte und damit Kosten für uns in der Kanzlei generierte, die nicht mehr unserem Klienten zu erklären waren. Hier wird „um des Kaisers Bart gestritten“, eine Veränderung der Bemessungsgrundlage für den Zuschuss im Promille-Bereich (d.h. drei Kommastellen streichen) kann nicht zu einem besseren und richtigeren Zuschuss führen als mit mehr Augenmaß durch die Wesentlichkeit. An dieser Stelle müssen wir uns wirklich überlegen, ob die „Extra Meile“ in die Tiefen der Buchhaltung noch notwendig ist und wir diese gehen wollen, um irgendwelche zusätzlichen Details hervorzubringen, oder ob es ab bestimmten Beträgen unter einer Kleinbetragsgrenze nicht mehr notwendig ist, weiter nachzuforschen.

Im Einklang mit der AFRAC Stellungnahme 34 Rz 12 ist der Grundsatz der Wesentlichkeit mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu kombinieren. Es ist eine Abwägung zwischen den Alternativen zusätzliche nützliche Information von Bedeutung für den Nutzer und dem notwendigen Aufwand zur Informationsgewinnung abzuwägen, d.h. wir müssen nicht bis zum letzten Cent die Bilanz richtig erstellen, es geht hier um den Gesamteindruck und die grundsätzliche Richtigkeit, für die der unterschreibende Geschäftsführer in der Folge sich eventuell zu verantworten hat. Die Stellungnahme beschreibt im Abschnitt Grundsatz (Rz 13-15), dass die Wesentlichkeit ein vernünftiges Ausmaß an Information bieten muss, eine Überfrachtung des Abschlusses mit unwesentlich Informationen zu vermeiden ist, damit nicht wesentliche Informationen verdeckt oder die Übersichtlichkeit des Abschlusses beeinträchtigt wird.

In diesem Sinne sind meiner Meinung nach Nachkontrollen und Prüfungen vorzunehmen, sei es bei den Steuererklärungen, bei der Berechnung der Zuschüsse bei der COFAG oder auch bei der Abschlussprüfung. Wesentliche Informationen wie zum Beispiel Betrug oder bewusst falsche Verbuchung und die Bilanzierung von großen Beträgen sind natürlich Gegenstand unserer Arbeiten und müssen im Rahmen unserer Tätigkeit aufgedeckt werden. Insgesamt sollte aber der Rahmen eingehalten werden, sodass die Kosten der zusätzlichen Informationsgewinnung auf jeden Fall durch den zusätzlichen Informationswert gerechtfertigt sind. Das Recherchieren ohne substanzielle Ergebnisse und das Aufdröseln von Konten ohne Erkenntnisgewinn ist nur eine Belastung unserseits, unseres Zeitbudgets und im Endeffekt - durch unsere Honorarnoten - führt dies auch zu einer Belastung der Zusammenarbeit mit unseren Klienten.

Ich rege an, wir sollten das Jahr 2022 unter dem Grundsatz der Wesentlichkeit sehen. Wir stehen ohnehin unter einem sehr hohen Zeitdruck und wollen die Corona-Krise hinter uns lassen mit Fokussierung auf wesentlichen Feststellungen. Damit könnten wir unsere Zeitnot reduzieren, und dennoch ein zufriedenstellendes Ergebnis für unsere Klienten, für die Finanzämter und für uns erreichen.

Ihr Philipp Rath

Mag. Philipp Rath
Präsident der VWT

Ausgabe WT 2022-01

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