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Unternehmensbesteuerung im 21. Jahrhundert – ein neues Steuersystem innerhalb der EU ab 2023

BEFiT – Business in Europe: Framework for Income Taxation – soll bis 2023 einheitliche Vorschriften für die Körperschaftssteuer (KöSt) vorgeben und die Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten gerecht aufteilen.

Am 18. Mai 2021 hat die Kommission der EU (Kommission) eine Mitteilung über die Unternehmensbesteuerung im 21. Jahrhundert veröffentlicht. Darin werden kurz- und langfristige Szenarien skizziert, die eine wirtschaftliche Erholung der Europäischen Union (EU) nach der COVID-19-Krise unterstützen und die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten sichern sollen. Es geht darum, gerechte und stabile steuerliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die nachhaltiges Wachstum fördern, Arbeitsplätze schaffen und sichern und eine offene strategische Autonomie stärken sollen. Mit den Regeln für eine faire Besteuerung von Unternehmen „BEFiT“ („Business in Europe: Framework for income Taxation“) will die Kommission bis 2023 im Binnenmarkt einheitliche Vorschriften für die Körperschaftssteuer (KöSt) vorgeben und die Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten gerecht aufteilen.

Gleichzeitig sollen Verwaltungsaufwand und Befolgungskosten gesenkt, Steuerschlupflöcher geschlossen, Arbeitsplätze gesichert und Investitionen im Binnenmarkt gefördert werden. Vorbereitend dazu soll im Jahr 2022 ein Steuersymposium zum Thema „EU-tax mix on the road to 2050“ abgehalten werden. BEFiT wird den Vorschlag einer gemeinsamen konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage (CCCTB)2 ersetzen, der als gescheitert zu betrachten ist und von der Kommission zurückgezogen wurde.

Die Ansage der EU-Kommission, innerhalb der nächsten zwei Jahre einerseits ein einheitliches KöSt-System im Binnenmarkt zu schaffen und andererseits die internationale Gewinnaufteilung völlig neu zu regeln, ist sehr ambitioniert.

Ebenso haben sich die Finanzminister der sieben wichtigsten Industrienationen (G7) anlässlich ihres virtuellen Treffens am 4./5. Juni 2021 – unter Beteiligung des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der OECD, der Eurogruppe und des Financial Stability Board (FSB) – darauf geeinigt, die Bemühungen der OECD zu neuen Nexus-Regeln und einer marktorientierten Gewinnverteilung (Pillar i) zu unterstützen, gleichermaßen wie die Vorschläge zur Einführung einer globalen Mindestbesteuerung (Pillar ii).

Die Ansage der EU-Kommission, innerhalb der nächsten zwei Jahre einerseits ein einheitliches KöSt-System im Binnenmarkt zu schaffen und andererseits die internationale Gewinnaufteilung – losgelöst vom traditionellen Fremdverhaltensgrundsatz – völlig neu zu regeln, ist sehr ambitioniert. Der damit verfolgten Zielsetzung, die Staatskassen nach der COVID-19- Krise (wieder) zu füllen, ein gerechtes und stabiles Umfeld für Unternehmertum zu schaffen, Arbeitsplätze zu erhalten, neue zu schaffen und nachhaltiges Wachstum im Binnenmarkt zu fördern, damit den digitalen Wandel zu berücksichtigen, Steuerumgehung und -vermeidung zu bekämpfen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand zu verringern, kann nichts entgegengehalten werden.

Auch die seit Längerem diskutierte Einführung einer EU-weiten Digitalsteuer zu Gunsten des EU-Haushalts ist zur Verhinderung eines Flickwerks nationaler Regelungen notwendig. Nachdem das Bemühen, eine CCCTB durchzusetzen gescheitert ist und die Richtlinienvorschläge von der Kommission nun zurückgezogen werden, ist BEFiT ein neuer Kraftakt, aufbauend auf die Vorarbeiten der OECD zu Pillar i und Pillar ii das KöSt-System innerhalb der EU zu vereinheitlichen. Ob allerdings die zur Verabschiedung von Richtlinien im Steuerbereich gem. § 114 Abs. 2 AEUV notwendige Einstimmigkeit erzielt werden kann, bleibt abzuwarten.

Sollte die Umsetzung von BEFiT gelingen und von der OECD und G20 Pillar i und Pillar ii verabschiedet und auf EU-Ebene in Richtlinien gegossen werden, wird es genauer Regelungen des Zusammenwirkens dieser verschiedenen Ansätze zur Schaffung einer neuen Weltsteuerordnung bedürfen. Viele Fragen sind nach wie vor offen (z. B. Ermittlung der Bemessungsgrundlage, Berücksichtigung von Verlusten etc.). Ob damit auch das Ziel verwirklicht werden kann, die Kosten steuerlicher Rechtsbefolgung grenzüberschreitend tätiger Unternehmen zu reduzieren, ist angesichts zusätzlicher Offenlegungs- und Berichtspflichten und eines völlig neuen Systems der Gewinnaufteilung allerdings zu bezweifeln.

Prof. Dr. Stefan Bendlinger
StB, Senior Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz
Stv. Landespräsident der VWT Oberösterreich

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Ausgabe WT 2021-03

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