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Wahlkampfthema Parteienfinanzierung

Die Parteien und der Gesetzgeber sind eng verflochten, das zeigt sich im Parteienfinanzierungsgesetz. Man will mehr Transparenz signalisieren, sich aber nicht zu genau in die Bücher schauen lassen.

In der aktuellen Debatte rund um das Parteiengesetz 2012 stehen unserer Meinung nach vor allem zwei Themen im Fokus der Öffentlichkeit: Die Höhe und Art der Parteispenden einerseits und die Möglichkeit der verdeckten Finanzierung über Vereine andererseits – wobei die Themen in engem Zusammenhang stehen.

Dem gegenüber steht das Parteiengesetz aus 2012. Auch damals wollte sich der Gesetzgeber als Musterschüler präsentieren, aber zugleich die Parteien im Eigeninteresse die Finanzierung nicht allzu sehr erschweren. Dementsprechend wurde damals ein zahnloses Gesetz verabschiedet, auf dem die nun angesprochenen Neuerungen aufsetzen sollen.

Die VWT hat acht Punkte für eine Reform des Parteiengesetz 2012 zusammengestellt, mit Ziel einer klareren Aufgabenverteilung zwischen den zu prüfenden Parteien, den beauftragten Wirtschaftsprüfer und dem verfahrensführenden Rechnungshof.

Die Wirtschaftsprüfer sind in den Prüfungsprozess konkret eingebunden. Allerdings kann die Prüfung nur unter den vorgegebenen Bedingungen des PartG in begrenztem Rahmen erfolgen.

Ziel sollte es sein mit der Prüfung mehr Transparenz in die finanzielle Gebarung der Parteien zu bringen. Zu diesem Zweck hat die VWT – Vereinigung österr. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – acht Punkte zusammengestellt, die eine klarere Aufgabenverteilung zwischen den zu prüfenden Parteien, den beauftragten Wirtschaftsprüfer und dem verfahrensführenden Rechnungshof ermöglichen sollen.

1) Angemessene Darstellung im Rechenschaftsbericht

Aus Sicht der Wirtschaftsprüfer haben die großen Einheiten der Parteien (d.s. Bundes – und Landesorganisationen) auf eine vollständige Buchhaltung und einen Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung umzustellen, da sie erhebliche öffentliche Mittel erhalten.

2) Konsolidierter Abschluss für jede Parlamentspartei

Ein weiterer Vorschlag ist die Einrichtung eines konsolidierten Abschlusses jeder im Nationalrat vertretenen Parteien durch die Zusammenfassung aller Landesorganisation und der Bundesorganisation zu einem Abschluss, damit die Innenumsätze zwischen den Organisationen nicht den Gesamteindruck vernebeln.

3) Klarer Ausweis der Wahlwerbekosten

Die Wahlwerbekosten sind mit auf 7 Mio. Euro begrenzt. Allerdings besteht hier Unklarheit, welche Wahlen (z.B. auch Gemeinderatswahlen) von der Deckung der Wahlwerbungskosten erfasst sind. Die Vermischung von Wahlen und damit auch Wahlkampfkosten durch Zusammenlegung von Wahlterminen sollte in Zukunft nicht möglich sein.

4) Klarer Ausweis Parteien nahestehender Unternehmen und Personen

Personen und die von der Partei abhängige Unternehmen bzw. Organisationen müssen im Rechenschaftsbericht in einer eigenen Beilage angegeben werden. Es sollten hier die in der Praxis oft verwendeten Standards wie der internationale Rechnungslegungsstandard IAS 24 (Related Parties ) oder der österreichische Rechnungslegungsstandard AFRAC-Stellungnahme 10 (Nahe stehende Unternehmen und Personen) angewendet werden.

5) Leistungen Dritter sind als Sachspenden zu werten

Nach Ansicht des UPTS (Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat) und des Rechnungshofs sollten künftig Kostenübernahmen durch Dritte, z.B. Drucksorten, als Sachspenden zu werten sein und wären damit im Rechenschaftsbericht anzugeben.

6) Klare Abgrenzung der Parteien von Ihren Parteiakademien

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Abgrenzung der Parteien von ihren Parteiakademien gemäß Publizistik-Förderungsgesetz (PubFG) und von den Klubs der Parteien im Nationalrat und in den Landtagen.

7) Verkürzung des zeitlichen Ablaufes der Parteienprüfung

Wichtig wäre auch die Anpassung des zeitlichen Ablaufes der Parteienprüfung. Zur Verkürzung der Gesamtfrist wäre die Verkürzung der ersten Prüfungsfrist vom 30. September auf den 30. Juni begrüßenswert. Der Rechnungshof hat anschließend bis spätestens Ende Oktober die weitere Prüfung der Rechenschaftsberichte abzuschließen und mit Anfang November online zu stellen. So kann die politische Diskussion der Berichte zeitnah, noch im Folgejahr abgeschlossen werden.

8) Gesetzeskonforme Bestellung von Sachverständigen

Die aktuelle Novelle des Parteiengesetzes, die aufgrund des Ibiza-Video vor dem Sommerpause im Nationalrat beschlossen wurde, bestimmt nun, dass der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) drei Sachverständige zur

(1) begleitenden Analyse der Aufwendungen für Wahlkämpfe und zur
(2) Kontrolle der Wahlwerbungsausgaben sowie der
(3) Wahlwerbungsberichte beruft.

Die drei Sachverständige sollen aus ihrem Fachbereich kommen und haben den aktuellen Wahlkampf 2019 zu analysieren und die Plausibilität der Einhaltung der Beschränkungen der Wahlwerbungsausgaben zu beurteilen.

Der UPTS hat Mitte August die Sachverständigen bestimmt. Zur Überraschung der Wirtschaftsprüfer wurde für den Bereich Wirtschaftsprüfung ein Universitätsprofessor bestellt, der kein Wirtschaftsprüfer ist. Er ist Gerichtssachverständiger für Wirtschaftsprüfung. Ohne die Qualifikation des Berufenen zu bewerten, ist nur festzustellen, dass der neue § 11a PartG mit der Formulierung „aus dem Kreis von Wirtschaftsprüfer“ vom UPTS nicht eingehalten wurde. Die Ruck-Zuck-Novelle 2019 beginnt gleich mit einer „Fehlinterpretation des Gesetzes“.
 


Mehr dazu – im Detail zu den einzelnen Punkte des Forderungskataloges an den Gesetzgeber – lesen Sie hier.

Mag. Philipp Rath
Präsident der VWT

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