Hauptinhalt

Wie der Luftballon einer Honorarordnung zerplatzte!

Anfang Juli war in Zeitungen und im Internet die letzte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C 377/17 Gesprächsthema. Dieses Urteil beendete eine Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland, weil Deutschland die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) entgegen der Binnenmarkt-Richtlinie beibehalten hatte. 

Die Entscheidung

Der EuGH entschied, dass die bislang geltende deutsche Honorarordnung HOAI gegen die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU verstößt. Verbindliche Mindest- und Höchstsätze für Planungsarbeiten von Architekten und Zivilingenieuren bzw. Konsulenten dürfen damit in Zukunft nicht mehr geregelt werden. Die EU-Kommission erhielt Recht, dass diese Richtlinie ein Hindernis für Anbieter aus anderen EU-Staaten darstellt sich in Deutschland niederzulassen, da sie nicht über den Preis konkurrieren könnten. In der nun aufgehobenen Honorarordnung wurden für Planungsarbeiten Mindest- und Höchstpreise festgelegt. Die Kosten für die Beratung waren hingegen nicht einheitlich geregelt und wurden nicht aufgehoben. 

Der EuGH erkannte, dass die EU-Richtlinie Mindest- und Höchstpreise unter bestimmten Bedingungen zulässt, die aber in der HOAI festgeschriebenen Sätze unverhältnismäßig seien. Die Mindestsätze gelten nur für Architekten und Ingenieure, aber vergleichbare Leistungen könnten auch von anderen Dienstleistern erbracht werden, die ihre fachliche Eignung nicht nachweisen müssten. Die Richter kamen daher zum Entschluss, dass die Mindestsätze ungeeignet sind, hohe Qualitätsstandards und den Verbraucherschutz in Deutschland zu sichern. Mindest- und Höchstpreise sind nur dann erlaubt, wenn sie keine Diskriminierung darstellen und zur Verwirklichung eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses erforderlich sind. 

Auch die Höchstpreise konnten von Deutschland vor dem EuGH nicht gehalten werden, denn es konnte nicht schlüssig nachgewiesen werden, weshalb der Vorschlag der EU-Kommission, den Kunden umfassende Preisinformationen zu Höchstpreisen anzubieten, den Verbraucherschutz nicht ausreichend sichere. 

Ergebnis

Die Bundesrepublik Deutschland muss das Urteil nun umsetzen und eine unionsrechtskonforme Neuregelung schaffen. Bis dahin bleiben die bisherigen Normen der HOAI vorläufig bestehen. Auch danach wird, gemäß Kommentatoren, vermutlich nicht alles neu, denn jene Teile der HOAI, die beispielsweise die Beschreibung des Planungsprozesses in Leistungsphasen mit den Leistungsbildern umfassen, könnten beibehalten werden. Nur die starren Vergütungsregelungen bedürfen einer Überarbeitung.

Reaktionen aus Deutschland

Die Interessensvertretungen der Architekten in Deutschland kritisierten das Urteil mit dem Argument, dass die Honorarordnung in der bisherigen Form einen ruinösen Preiswettbewerb verhinderte und den Verbrauchern Sicherheit bot. Die HOAI sei seit Jahrzehnten ein verlässlicher Rahmen für Bauherren, Planer und Ausführende, so eine Pressemitteilung. 

Auch die Vertreter der deutschen Rechtsanwälte hatten das Verfahren genau beobachtet, denn das deutsche Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht noch Mindestgebühren bei der gerichtlichen Vertretung in Deutschland vor. 

Auswirkungen auf Österreich

Analog zur vorstehend genannten „Begutachtung“ des deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes kann auch die vergleichbare österreichische Regelung des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) unter Verdacht geraten. Denn der Feldzug der Europäischen Kommission gegen bestimmte Berufsgruppen, im Wesentlichen die in Kammern organisierten Freien Berufe, wird weitergehen. Die Honorarordnungen dieser Verbände stehen nach Ansicht der Europäischen Kommission dem freien Preiswettbewerb entgegen und verhindern die Deregulierung (vgl. Handelsblatt vom 5.7.2019, S.12-13).

Der Druck auf die Freien Berufe wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wird daher weiter zunehmen. Die Kammer ist gefordert, ihrem Auftrag und ihren Aufgaben gerecht zu werden und bei den zuständigen Gremien und Entscheidern in Brüssel und anderen wichtigen Hauptstädten in Europa durch Schulterschluss mit anderen Vertretungsorganisationen unsere Interessen zu vertreten. 

Von der Idee einer klassischen Honorarordnung werden wir uns verabschieden müssen. Der Wunsch mancher Kollegen, dass die HGR – Honorargrundsätze für Wirtschaftstreuhandberufe aus 1999, zuletzt 2002 angepasst, wieder eingeführt werden können, wird wohl nicht in Erfüllung gehen. Dazu vertritt die Europäische Kommission zu vehement die Interessen eines freien Binnenmarktes und einer freien Preisbildung.

Jedoch sollten wir als Berufsstand und auch als einzelner Berufsangehöriger überlegen, ob wir nicht (nochmals?) die Kalkulation der Stundensätze unserer Mitarbeiter ansehen. Dies gilt für alle Mitarbeiter in der Buchhaltung, in der Prüfung und auch in der Beratung. Die Inflation steigt ständig, die Lebenshaltungskosten ebenso (Stichworte Miete und Mietenbegrenzung) und die Nebenleistungen, wie IT-Ausstattung der Arbeitsplätze, werden immer herausfordernder. In Zeiten eines Anbietermarkts seitens der Absolventen der Universitäten werden zunehmend mehr Zusatzleistungen von den Kanzleien angeboten, wie z.B.: Firmenhandy, Anrechnung von Ausbildungszeiten und Übernahme der Fortbildungskosten. Alle diese Nebenkosten müssen auch in unserer Stundensatz-Kalkulation berücksichtigt werden.

Ein atypisches Beispiel zum Vergleich

Die Arbeiterkammer Wien hat vergangenes Jahr einen Überblick über die Stundensätze für Reparaturen in KFZ-Werkstätten erhoben und verlautbart. Demnach betrug Mitte 2018 der Mechanikerstundensatz je nach Schwierigkeitsgrad der Reparatur und je nach Klasse (Preis) des Fahrzeugs EUR 90,00 bis EUR 257,96. Im Durchschnitt über alle Fahrzeugklassen und alle Werkstätten kostete eine Mechanikerstunde EUR 129,64. Eine Spenglerstunde belief sich zum gleichen Erhebungszeitraum von EUR 132,20 bis EUR 210,00 Euro. Der Durchschnittspreis betrug EUR 172,08. 

Empfehlung

Einen vergleichbaren Überblick könnte ich mir auch für unseren Berufsstand vorstellen, natürlich in eigener Sache und nicht aus Konsumentensicht. Diese Übersicht sollte auch publiziert werden und könnte dann als Anhaltspunkt für unsere Kollegenschaft für eine „gute Kalkulation“ herangezogen werden. Für die Öffentlichkeit stellt sie die Musterkalkulation einer Stunde eines Mitarbeiters dar und könnte so die Erwartungshaltung unserer Mandanten etwas beeinflussen. Die regelmäßig zu hörende Einschätzung, ein durchschnittlicher Stundensatz in der Wirtschaftsprüfung von EUR 100,00 sei ausreichend oder von EUR 150,00 in der high-end Beratung sei mehr als auskömmlich, müsste dann (hoffentlich) vom Tisch sein. 

Der vorgeschlagene Überblick soll Sie in Ihrer Honorardiskussion mit Ihren Mandanten stärken. In diesem Sinne sind wir alle gefordert, unsere Kalkulationen anzusehen und nachzudenken, ob Dumping wirklich im Sinne des Berufsstands ist. Den Spruch „Was nichts kostet, ist nichts wert“ kennt jeder. Und wenn eine ganze Branche nichts wert ist, dann kommen keine Mitarbeiter mehr, es treten keine Nachfolger in die Kanzleien ein und tagtäglich macht die Arbeit keine Freude mehr. 

Wie sehen Sie das Thema? Haben Sie Anregungen und Wünsche? Ich freue mich, Ihre Meinung zu hören!

Ihr Philipp Rath

Mag. Philipp Rath
Präsident der VWT

Vollständiger Artikel

Ausgabe WT 2019-04

Artikel Druckversion

Zurück

VWT News

Zur Excedenten-Versicherung

in den letzten Vorstandssitzungen war die Verlängerung unserer Haftpflicht-Versicherung, der Excedenten-Versicherung unserer Kammer für die Berufsangehörigen, Thema der Diskussion. Nach mehr als 20 Jahren mit der HDI-Versicherung…

mehr erfahren: Zur Excedenten-Versicherung

VWT News

Das baldige Ende der COFAG - ein guter Schritt zur Normalität!

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
ich hoffe, Sie haben sich in Ihrem Sommerurlaub gut erholt und kommen nun gut in das Finale der Bilanz-Saison 2022. Denn Vorsicht: Die Offenlegungsfrist läuft diesmal nur neun Monate wie zu…

mehr erfahren: Das baldige Ende der COFAG - ein guter Schritt zur Normalität!

VWT News

Vorsorgewerk der Kammer: Aussitzen oder auflösen?

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen!
Wenn Sie diese Zeilen lesen, werden Sie sich vielleicht dieses Jahr schon über das Vorsorgewerk der Kammer geärgert haben. denn einerseits steigen die Zahlungen an die Pensionsvorsorge unserer…

mehr erfahren: Vorsorgewerk der Kammer: Aussitzen oder auflösen?