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Information BMF-IV/6

Erweiterte Sonderregelungen betreffend Coronavirus

Diese Information tritt an die Stelle der Information vom 13. März 2020, GZ 2020-0.178.784, und erweitert sie um eine Aussage zur Frist für Zahlungserleichterungsansuchen (30.September 2020), eine generelle Fristerstreckung für die Einreichung von Jahres- Abgabenerklärungen für das Jahr 2019 (Punkt 3) sowie um eine Aussage in Bezug auf Verspätungszuschläge (Punkt 4).

Gehäuft auftretende Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus sowie damit einhergehende behördliche Maßnahmen wie Quarantäne, die Schließung von Bildungseinrichtungen, Absage von Veranstaltungen und generell die Einschränkung des täglichen Lebens können dazu führen, dass – beginnend mit Mitte März 2020 – Liquiditätsengpässe und Zahlungsverzögerungen eintreten.

Voraussetzung für die Anwendung der unten angeführten Maßnahmen ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, konkret von einem Liquiditätsengpass betroffen zu sein, der auf die Folgen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählen zB außergewöhnlich hohe Stornierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.

Für Steuerpflichtige, die FinanzOnline nicht verwenden, ist auf der BMF-Homepage ein Formular verfügbar (Kombinierter Antrag zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus, SR 1-CoV).

Für sämtliche Anträge gilt:

Voraussetzung für die Anwendung einer Maßnahme ist jeweils, dass die individuelle Betroffenheit sorgfältig geprüft wurde und dass glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Notstand vorliegt, der auf die negativen Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Das Finanzamt geht mit der Antragstellung davon aus, dass diese Voraussetzung vorliegt.

Sämtliche Anträge, die die unten angeführten Maßnahmen betreffen, sind von den zuständigen Stellen sofort zu bearbeiten.

1. Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020

Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 können gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 herabgesetzt oder mit Null Euro festgesetzt werden (Punkt 1.1). Es kommt auch eine gänzliche oder teilweise Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 gemäß § 206 Abs. 1 lit. a BAO in Betracht (Punkt 1.2).

1.1. Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen
(§ 45 Abs. 4 und 5 EStG 1988)

Steuerpflichtige, die von einer durch das SARS-CoV-2-Virus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen.
Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für 2020 entsprechend zu reduzieren. Ergibt sich für das Kalenderjahr 2020 voraussichtlich keine Steuervorschreibung, hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 mit Null Euro festzusetzen.

1.2. Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen
(§ 45 Abs. 4 EStG 1988 iVm § 206 Abs. 1 lit. a BAO)

Sofern die Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 gemäß Punkt 1.1 nicht ohnedies mit Null Euro erfolgt, ist die Vorauszahlung gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 auf jenen Betrag herabzusetzen, der sich für das Kalenderjahr 2020 voraussichtlich ergeben wird.

Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung in der gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 festzusetzenden Höhe nicht bezahlen kann, kann er bei seinem Finanzamt beantragen, die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer 2020.

Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat das Finanzamt den Betrag der Einkommensteuer- oder der Körperschaftsteuervorauszahlung gemäß § 206 Abs. 1 lit. a BAO dementsprechend mit einem niedrigeren Betrag oder mit Null Euro festzusetzen.

1.3. Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen
(§ 205 iVm § 206 Abs. 1 lit. a BAO).

Das Finanzamt hat von einer Festsetzung gemäß § 206 Abs. 1 lit. a BAO von Amts wegen Abstand zu nehmen, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der (nach Ablauf des Jahres 2020 erfolgenden) Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen resultieren.

2. Abgabeneinhebung

2.1. Stundung und Entrichtung in Raten

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, die Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren (§ 212 Abs. 1 BAO). Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat das Finanzamt eine Stundung bis längstens 30. September 2020 bzw. eine Ratenzahlung bis 30. September 2020 zu gewähren.

2.2. Nichtfestsetzung von Stundungszinsen

Der Steuerpflichtige kann mit dem Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung bei seinem Finanzamt beantragen, von der Festsetzung der nach § 212 Abs. 2 BAO anfallenden Stundungszinsen abzusehen. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit unterbleibt die Festsetzung von Stundungszinsen.

2.3. Festgesetzte Säumniszuschläge

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, einen bereits festgesetzten Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 7 BAO zu stornieren (nicht festzusetzen). Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat die Stornierung zu erfolgen.

3. Erstreckung der Frist für die Einreichung von Jahres- Abgabenerklärungen 2019

Gemäß § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO sind die Jahres-Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) bis Ende April bzw. bis Ende Juni 2020 einzureichen. Für die genannten Abgabenerklärungen des Jahres 2019 wird diese Frist gemäß § 134 Abs. 1 letzter Satz BAO allgemein bis 31. August 2020 erstreckt.

4. Abstandnahme von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 135 BAO)

Generell ist von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 135 BAO) abzusehen, wenn die Versäumung der Frist vor dem 1. September 2020 eintritt.

Bundesministerium für Finanzen, 24. März 2020