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News aus dem Fachjournal "Der Wirtschaftstreuhänder"

Das WT-Fachjournal ist wahrscheinlich das wichtigste Magazin für Wirtschaftreuhänder und Steuerberater in Österreich. Es erscheint fünf Mal im Jahr – herausgegeben von VWT, der Vereinigung Österreichischer Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Anerkannte Fachleute schreiben über neue Entwicklungen und Problemstellungen aus der Branche.

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Wirtschaftsprüfer – Strukturwandel und Haftungsrecht belasten das Image

Wie im WT 04/2018 bereits von mir ausgeführt, haben sich die Öffentlichkeit und die Medien im Sommer des vorangegangenen Jahres insbesondere mit dem Stand der Wirtschaftsprüfer über die Maßen beschäftigt.

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung titelte am 10. Juli 2018 „Der Wirtschaftsprüfer-Markt zerfällt“; dem Tenor war zu entnehmen: „Die vier Marktführer eilen davon. Aus zehn Verfolgern im Mittelfeld sind 5 geworden. Der Rest kämpft ums Überleben“.

Die Presse berichtete am 2. August 2018: „Big Four werden immer stärker“; andererseits hieß es am 13. Juli 2018 „Big Four – die Zerschlagung“: „Großbritannien. Die Politik will die Übermacht der vier großen Wirtschaftsprüfer brechen“.

Diesem Thema nimmt sich im gegenständlichen Fachjournal auch Mag. (FH) Josef Baumüller an (NEUE ANSÄTZE ZU EINER NEUREGULIERUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG), wenn er über den Fall Carillion berichtet.

Also eine durchaus bewegte Welt für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer!

Auf der anderen Seite hat sich das Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 13 O 481/14 – mit der Haftung des Abschlussprüfers wegen Bilanzierung zu Fortführungswerten trotz Insolvenzreife des Unternehmens beschäftigt.

Unter anderem ist in den Entscheidungsgründen dieses Urteils der 13. Zivilkammer am Landgericht Düsseldorf unter I 1 wie folgt festgehalten:

„Die Kammer ist der Auffassung, dass die Grundsätze über dieBilanzierung nach Fortführungswerten, die der BGH in seinem Urteil vom 26.1.2017 – IX ZR 285/14 – für Steuerberater aufgestellt hat, als Mindestvoraussetzungen auch auf die Tätigkeit des Abschlussprüfers zu übertragen sind. Was für die Steuerberater gilt, gilt für den Abschlussprüfer umso mehr, hat er doch gemäß § 322 Abs. 2 (d)HGB im Bestätigungsvermerk sogar auf die Risiken für den Fortbestand des Unternehmens einzugehen (Spliedt in: Schmidt K./Uhlenbruck, die H2 in Krise, Sanierung und Insolvenz, 5. Aufl. 2016, V. Warnpflichten und Haftung von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Rechtsanwälten, Rn. 1.276). Eine solche Gefährdung kann schon erheblich vor dem Eintritt der materiellen Insolvenz vorliegen (Spliedt a.a.O.). Aber nicht erst der Inhalt des Bestätigungsvermerks gibt Anlass für Hinweise auf eine Insolvenzgefahr. Originärer Gegenstand schon der vorangegangenen Prüfung ist, ob die gesetzlichen Bewertungsvorschriften eingehalten wurden (§ 317 Abs. 1 (d)HGB). Dazu gehört insbesondere die Fortführungsprognose bei der Bewertung im Rahmen von § 252 Abs. 1 Nr. 2 (d)HGB (Spliedt a.a.O.)“

Auch hält das Landgericht Düsseldorf in seiner 13. Zivilkammer fest, dass der mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater grundsätzlich einen, den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden, die Grenzen der zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht überschreitenden und in diesem Sinne richtigen Jahresabschluss schuldet.

(Ich habe mich mit diesem Thema im WT 05-06/2017 unter der Rubrik RECHNUNGSLEGUNG beschäftigt: EINFLUSS UND MASSGABE DES URTEILS DES BGH IX ZR 285/14 VOM 26. JÄNNER AUF DIE UNTERNEHMENSFORTFÜHRUNG GEMÄSS § 201 ABS 2 Z 2 UGB.)

Sinngemäß erhellt aus dem Urteil des Landgericht Düsseldorf, dass der Wirtschaftsprüfer den nach Fortführungswerten aufgestellten Jahresabschluss nicht ohne eine hinreichende, explizite Fortführungsprognose testieren darf, wenn er ernsthafte Indizien kannte, die eine Unternehmensfortführung zweifelhaft erscheinen ließen. Ernsthafte Indizien liegen vor, wenn das Unternehmen erhebliche Verluste erwirtschaftet, eine zu geringe Eigenkapitalausstattung aufweist, in Liquiditätsschwierigkeiten gerät oder eine bilanzielle Überschuldung vorliegt.

Diese Leitsätze aus dem Urteil des Landgericht Düsseldorf müssen sicher auch in Österreich vom Wirtschaftsprüfer beachtet werden, da die Rechtslage hier nahezu ident ist.

Dass diese beiden bemerkenswerten Maßgaben und Erkenntnisse in der Öffentlichkeit und bei den Anwendern auch zur gewünschten Autorität und Prüfungsintensität des Abschlussprüfers führen und ihn somit zu einer entsprechenden Hinwendung zur risikokonformen, prüfungsintensiven und sorgfältigen Honorierung veranlassen, wünscht dem Berufsstand und letztendlich auch sich selbst

Alfred Brogyányi

Mag. Dr. Alfred Brogyányi
Geschäftsführer VWT GmbH,VWT Ehrenpräsident

Vollständiger Artikel

Ausgabe WT 2019-01

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