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News aus dem Fachjournal "Der Wirtschaftstreuhänder"

Das WT-Fachjournal ist wahrscheinlich das wichtigste Magazin für Wirtschaftreuhänder und Steuerberater in Österreich. Es erscheint fünf Mal im Jahr – herausgegeben von VWT, der Vereinigung Österreichischer Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Anerkannte Fachleute schreiben über neue Entwicklungen und Problemstellungen aus der Branche.

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Zum Auftakt!

SEHR GEEHRTE KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN,

ich hoffe, Sie sind gut in das Jahr 2019 gestartet und konnten Ihre ersten Ziele bereits erreichen oder sind diesen spürbar näher gerückt. Andere Ziele sind vielleicht schwieriger geworden, weitere Themen sind unverändert auf der Agenda. So auch das Thema Mitarbeiter und Mitarbeiteranwerbung, über das ich an dieser Stelle bereits in der letzten Ausgabe gesprochen habe.

Nun aber aus der Sicht der aktuellen Kollektivvertragsverhandlungen mit der Gewerkschaft GPA-djp.

Das Ergebnis der ersten Gesprächsrunden Ende November und Anfang Dezember wurde in den Sitzungen des Kammervorstands und des Kammerpräsidiums am 10. Dezember und am 21. Jänner präsentiert. Demnach wurde eine Erhöhung der Kollektivvertrags- Mindestgehälter und der Lehrlingsentschädigung um 3,1% ab 1.1.2019 unter Aufrechthaltung der Überzahlung per 31.12.2018 vereinbart. Im Zusammenhang mit den bei allen anderen Kollektivvertragsverhandlungen auch erörterten Bestimmungen zur Arbeitszeit wurde ein neues Gleitzeitmodell mit der Gewerkschaft erarbeitet. So könnte in Zukunft zwischen zwei Gleitzeitmodellen gewählt werden: Neben dem neuen geplanten 38- Stunden- Gleitzeitmodell mit bis zu 12 Stunden Normalarbeitszeit könnte auch das bisherige 40- Stunden- Gleitzeitmodell mit bis zu 10 Stunden Normalarbeitszeit, bei dem die 11. und 12. Stunde als Überstunde zuschlagspflichtig ist, weiterhin bestehen bleiben.

Ein Wechsel zwischen den Modellen ist möglich, wenn eine entsprechende Kündigungsmöglichkeit in der Gleitzeit- Regelung vereinbart wurde. Das Gehalt bleibt dasselbe und muss beim Wechsel vom 38- auf das 40-Stunden-Modell nicht erhöht werden. Das auf den ersten Blick interessante neue System ermöglicht, dass bei diesem 38- Stunden- Gleitzeitmodell die 11. und 12. Stunde jeden Tages zuschlagsfrei wäre. Dabei handelt es sich um eine Wahlmöglichkeit, von der nicht Gebrauch gemacht werden muss. Weiters ist die 39. und 40. Stunde in der Woche als Normalarbeitszeitstunde zuschlagsfrei zu zahlen. Jedoch ist zu beachten, dass die im Durchrechnungszeitraum geleistete Mehrarbeit auch in diesem wieder abgebaut wird. Denn wenn mehr als 40 Stunden pro Woche im Schnitt gearbeitet wird, so wäre das 38- Stunden – Modell für den Dienstgeber nicht günstig.

Die weitere Analyse dieses ersten Ergebnisses zeigt bei der Berechnung mit Musterbeispielen, dass damit eine Reduktion der Wochenarbeitszeit auf 38 Stunden gleichsam durch die Hintertür erfolgt. Besonders unser Franz Priester kritisierte, dass die Schnittberechnung von 38 Stunden im Rahmen der Gleitzeit mit der damit einhergehenden Gehaltserhöhung de facto zu einer Kostenerhöhung von rd. 5,2% führen würde. Außerdem würde das neue 38-Stunden-Gleitzeitmodell eine Ungleichbehandlung der Mitarbeiter innerhalb einer Kanzlei bringen, da ein Teil der Mitarbeiter für gleiches Gehalt nur 38 statt 40 Wochenstunden arbeiten wird.

Diese Ungleichbehandlung und die erheblichen Mehrkosten haben uns in der VWT veranlasst, die Fortführung der Verhandlungen zu erwirken, um doch zu einem guten Ergebnis für den Berufsstand zu kommen.

In der Verhandlungsrunde vom 30. Jänner mit der Gewerkschaft konnte das erwähnte Zwischenergebnis wieder wegverhandelt werden und die Einführung der 38-Stundenwoche durch die Hintertür wurde erfolgreich abgewehrt. Als neuer alter Durchrechnungszeitraum wurden 26 Wochen gemäß § 9 Abs 4 AZG vereinbart, und zwar nur dann, wenn eine 10%- Überzahlung der Mindestgehälter lt. Kollektivvertrag vorliegt. Der Zeitraum (Beginn und Ende) ist individuell mit einer Betriebs- oder Einzelvereinbarung festzulegen und gilt für alle Beschäftigungsgruppen. Somit ist die 38-Stundenwoche vom Tisch!

Unverändert wurde von der Gewerkschaft die schnellere Erreichbarkeit der 6. Urlaubswoche (betriebsbezogen) forciert. Der Urlaubsanspruch nach dem Urlaubsgesetz erhöht sich nach einer anrechenbaren Dienstzeit von 17 Jahren um einen, nach 19 Jahren um zwei, nach 21 Jahren um drei und nach 23 Jahren um vier Arbeitstage pro Urlaubsjahr bis nach anrechenbaren 25 Jahren der gesetzliche Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen erreicht ist. Für die Bemessung dieses Urlaubsausmaßes sind die Anrechnungsbestimmungen des Urlaubsgesetzes (§ 3 UrlG) zur Anwendung zu bringen.

Die neue Übergangsbestimmung sieht vor, dass Angestellte, die mit 1.1.2019 bereits anrechenbare Dienstzeiten zwischen 17 und 25 Jahren für die Bemessung des Urlaubsanspruchs nach dem Urlaubsgesetz zurückgelegt haben, sich der gesetzliche Urlaubsanspruch jährlich um jeweils einen weiteren Tag erhöht, bis der erwähnte Anspruch erreicht wird.

Mit diesem Verhandlungsergebnis konnten beide Seiten ihr Gesicht wahren. In weiteren Sitzungen über den Sommer 2019 soll das Thema Gleitzeitmodell und Durchrechnungszeitraum nochmals erörtert werden.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die von uns kritisierte Gehaltserhöhung von 5,2% in das Modell eingerechnet wird. In den anderen Branchen war zum Zeitpunkt der Reduktion der Wochenarbeitszeit keine gleichzeitige Gehaltserhöhung vereinbart worden, sondern war diese ausgesetzt, um einigermaßen Kostenneutralität für die Arbeitgeber zu ermöglichen. Die Gewerkschaft argumentiert stets von der unveränderten Bezugshöhe aus der Sicht des Arbeitnehmers, übersieht aber die geringere Verrechenbarkeit des Mitarbeiters aufgrund der reduzierten Wochenarbeitszeit.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

ich hoffe, dass wir mit der ergänzenden Verhandlung die Interessen des Berufsstands gut vertreten haben und durch den konstruktiven Dialog weitere Verhandlungserfolge noch vor uns haben. Wenn Sie weitere Anregungen haben, so melden Sie sich bitte bei uns im Sekretariat. Herzlichen Dank! Ihr Philipp Rath

Mag. Philipp Rath
Präsident der VWT

Vollständiger Artikel

Ausgabe WT 2019-01

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