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Das EU-Meldepflichtgesetz
Neueste Erkenntnisse und Entwicklungen
Montag, 14. September 2020, 13.30 bis 17.00 Uhr
Grand Hotel Wien, Ballsaal, Kärntner Ring 9, 1010 Wien
Selbstverständlich werden alle Sicherheitsvorkehrungen gemäß Covid-19 getroffen, um Ihnen eine der Situation entsprechend entspannte Teilnahme zu ermöglichen.
Am 1. 7.2020 ist das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) in Kraft getreten, das Intermediäre (insbesondere Steuerberater) und deren Mandanten dazu verpflichtet, bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen dem BMF anzuzeigen. Während fast alle Mitgliedstaaten die von der EU eingeräumte Option einer sechsmonatigen Verlängerung der Meldefristen angenommen haben, wird Österreich nur ein Moratorium bis zum 31.10.2020 gewähren. Deshalb besteht dringender Handlungsbedarf. Das BMF hat inzwischen in einem Info-Schreiben zu einzelnen Aspekten des EU-MPfG Stellung genommen. Auch Interpretationsergebnisse anderer EU-Staaten liegen inzwischen vor. Wir bahnen Ihnen anhand praktischer Beispiele den Weg durch den Dschungel des EU-MPfG und zeigen Ihnen, was Sie tun müssen, um finanzstrafrechtliche Säuminsfolgen für Steuerberater und Mandanten zu vermeiden.
Referent
Prof. Dr. Stefan Bendlinger, StB
Partner, ICON Wirtschaftstreuhand GmbH
Seminarinhalte
- Die rechtlichen Rahmenbedingungen
- Grundvoraussetzungen einer Meldepflicht
- Intermediäre und (relevante) Steuerpflichtige
- Begriffsbestimmung
- Folgen gesetzlicher Verschwiegenheitsverpflichtung
- Voraussetzung für den Übergang der Meldepflicht
- Unbedingt meldepflichtige Gestaltungen
- Bedingt meldepflichtige Gestaltungen
- Der „Main Benefit Test“
- Verfahrensrechtliche Aspekte
- Betroffenheitsanalyse in der Praxis
Teilnahmegebühr
€ 275,-- zuzüglich 20% USt
inkl. Seminarunterlagen, Getränke und Kaffeepause.
Begrenzte Teilnehmeranzahl lt Verordnung Covid 19
Verbindliche Anmeldung unbedingt erforderlich!
Bitte um Verständnis für die Verrechnung der vollen Teilnahmegebühr bei Storno später als 3 Werktage vor der Veranstaltung.
Diese Veranstaltung ist anrechenbar auf die Fortbildungsverpflichtung lt. § 3 Abs. 5 WT-ARL.
Es handelt sich hierbei um eine archivierte Veranstaltung!Veranstaltung
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