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Arbeitszeit heute und morgen

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen!
ich hoffe, Sie konnten sich zu Ostern vom „Quoten-Stress 2021“, der dank unserer Intervention glücklicherweise am Ende doch nicht kam, und vom ersten Stress der Abschlussprüfungen im neuen Jahr
erholen. Wenn nicht zu Ostern, dann sicherlich an den folgenden Feiertagen im Mai und Juni.

Generell fürchte ich, dass Sie zu viel arbeiten!

Denn aus Sicht der Arbeiterkammer reichen mittlerweile 32 Stunden Wochenarbeitszeit für ein ausgefülltes Arbeitsleben! In unserem Berufsstand sehen wir das nicht so, denn unser Beruf entspricht ja mehr einer „Berufung“ als einem „Job“. Aber dieser wesentliche Unterschied in der grundsätzlichen Einstellung zum
Arbeitsleben wird nicht von allen gleich gesehen.

Jene Kolleginnen und Kollegen, die in ihrer Kanzlei als TeamleiterIn tätig sind, werden die Arbeitszeitverkürzung gemäß Arbeiterkammer wohl mit anderen Augen sehen. Denn bei einer Verkürzung der Arbeitszeit um weitere 8 auf 32 Stunden fehlt natürlich sofort die Kapazität in unseren Kanzleien. Diese Reduktion um 20% können wir nicht allein mit Verbesserungen in der Technik und/oder in der Organisation kompensieren. Wir müssten daher MitarbeiterInnen einstellen, die wir aber am Markt nicht finden. Deswegen ist diese Arbeitszeitverkürzung illusorisch, weil sie auch indirekt durch die hohe Nachfrage nach weiteren MitarbeiterInnen das Gehaltsniveau aller MitarbeiterInnen deutlich steigen lassen wird.

In unseren beiden Berufsgruppen können wir aber doch einen Teil der Arbeitszeitreduktion über die Verbesserung der Effizienz kompensieren. In manch anderen Berufe, wo quasi die Bereitschaft im
Vordergrund steht, so zum Beispiel Polizei, Feuerwehr, Wachdienste und Lehrer, muss die Arbeitszeitverkürzung sofort zu einer Vergrößerung der Mitarbeiteranzahl führen. Diese Unternehmen, vielfach im öffentlichen Bereich, werden aber dadurch mit deutlich steigenden Gesamtkosten konfrontiert werden.

Das Thema Arbeitszeitverkürzung wird nicht mehr so schnell von der Agenda der Arbeiterkammer verschwinden und auch wir müssen uns in den kommenden Kollektivvertragsverhandlungen darauf
vorbereiten. Die Gewerkschaft der Privatangestellten hat schon vorinformiert, dass eine Arbeitszeitverkürzung auf 38,5 Stunden Wochenarbeitszeit zu diskutieren sein wird!

Arbeitszeitverkürzung

Bei einer gewöhnlichen Führungsspanne von zehn MitarbeiterInnen bewirkt die Reduktion um eineinhalb Stunden pro Woche wahrscheinlich die Aufnahme einer weiteren Teilzeitkraft oder die Abläufe müssten entsprechend effizienter gestaltet werden. Auch bei den Kanzlei-Öffnungszeiten könnte sich eventuell Handlungsbedarf ergeben. Diese Umstellung ist in meinen Augen bei einer längeren Übergangszeit von z.B. drei Jahren in den Kanzleien organisierbar, und die Aufnahme von neuen MitarbeiterInnen darstellbar.

Wir müssen dieses Thema jedenfalls im Auge behalten – wir werden Sie auch laufend darüber informieren. Bei den Verhandlungen kann natürlich auch gleich die vier Tage- Woche mitverhandelt werden, sodass man auch über 8 Stunden an einzelnen Tagen arbeiten kann. Das Arbeitszeitgesetz erlaubt ja bis zu 12 Stunden, wobei aber ab der elften Stunde Zuschläge zu zahlen sind.

Wir werden uns noch weiter abstimmen müssen, aber auch die Gewerkschaft hat ihrerseits noch internen Klärungsbedarf. Mit Blick auf die Attraktivierung unserer Berufsgruppen am Markt für Berufsanwärter und Berufsanfänger sollten wir nicht die Letzten sein, die sich von der 40 Stundenwoche verabschieden. Die Gewerkschaft der Privatangestellten beobachtet alle Branchen und auch die in der Sparte der UBIT zusammengefassten Bilanzbuchhalter in der WKO.


Jubiläumsgelder

Aufgrund der Mitarbeiter-Thematik habe ich mir in der Bilanz – Saison 2022 die Höhe und die Entwicklung der Personalrückstellungen angesehen und verglichen. Es ist festzustellen, dass die MitarbeiterInnen, die noch im System „Abfertigung alt“ vor 2003 in das Unternehmen eingetreten sind, nach mittlerweile rd. 20 Dienstjahren schon weit fortgeschritten sind am Weg zum maximalen Anspruch nach 25 Dienstjahren. In dieser Gruppe ist die Fluktuation bei fast 0,0% angekommen. Die Mitarbeiter „warten“ auf die Pensionierung und können dann ihre Abfertigungsansprüche konsumieren.

Diese Entwicklung wirkt sich auch auf die Jubiläumsgeld-Rückstellung aus, da - je nach Kollektivvertrag - ein oder mehrere Dienstjubiläen nach der „runden“ Dienstzeit von 15, 20, 25 oder 30 Jahren die Auszahlung von Jubiläumsgeldern auslösen. Bei dieser Rückstellung sieht man auch die stark sinkende Fluktuation bei höherem Dienst- und Lebensalter.

Zum Jubiläumsgeld stelle ich mir aber zwei Fragen:

  • Macht es Sinn, so hohe Dienstalter zu fördern? Wäre es nicht attraktiver für Dienstnehmer und Dienstgeber, wenn man den Fokus stärker auf die Jubiläen nach 10 und 15 Jahren legt als die mittlerweile nicht mehr erwartbaren Langzeit-Jubiläen aus der Sicht des vorigen Jahrhunderts?
  • Und warum muss die Entschädigung in der Form eines oder mehrerer Monatsgehälter bestehen? Warum kann das Jubiläum nicht auch als 4-wöchiger Sonderurlaub (Sabbatical) abgegolten werden? Das wäre vielleicht auch interessant und für die Millenials und die Generation Z attraktiv.

Ich meine, dass die Kollektivverträge das Jubiläumsgeld auf maximal 15 Dienstjahren beschränken sollten. Das könnte auch die Fluktuation zur Lebensmitte erhöhen und könnte einer eventuellen midlife crisis entgegenwirken. Dann gäbe es einen weiteren Anlauf für 15 Jahre in einem anderen Unternehmen (an anderer Position) und unter neuen Gesichtspunkten. Ein einmonatiger Sabbatical dazwischen wäre wunderbar.

Träume ich, oder macht das Sinn? Für jung und alt? Bitte senden sie mir Ihre Meinungen und Vorschläge. Ich würde gerne diese Diskussion in den nächsten Treffen und Gesprächen mit Ihnen fortführen, bevor wir dies mit der Gewerkschaft besprechen.
In diesem Sinne: Seien sie kreativ, denken Sie nach und senden Sie mir bitte Ihre Vorschläge für eine Modifikation des Jubiläumsgeld!

Vielen Dank und kollegiale Grüße! (philipp.rath@aon.at)

Herzliche Grüße,
Philipp Rath

Mag. Philipp Rath
Präsident der VWT

Ausgabe WT 2023-02

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