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Stiftung: Wann besteht eine Kapitalertragssteuerpflicht?

Nicht jede „Leistung“ einer Stiftung wird gleich als Zuwendung gesehen, ist es aber – auch für die Kapitalertragssteuerpflicht. Eine Vermögensverminderung aufseiten einer Stiftung oder sogar ihrer Tochtergesellschaft kann abgabenrechtlich auch ohne Einhaltung der formalen gesellschafts- und stiftungsrechtlichen Vorschriften eine steuerpflichtige Zuwendung sein. Dazu zwei Fälle aus Praxis und Judikatur.

Stiftung als Kreditgeber

Nicht selten übernimmt eine Privatstiftung (Stiftung) für einen von einem Begünstigten bei einer Bank aufgenommenen Kredit die Haftung – meist als Bürge und Zahler. Es ist durchaus gängige Praxis und Rechtsmeinung, darin eine stiftungsrechtliche Sachbegünstigung zu sehen, die eines Zuwendungsbeschlusses des Stiftungsvorstandes bedarf. Voraussetzung ist, dass dies im Stiftungszweck und in der Stiftungserklärung seine Deckung findet. Neben einer Vielzahl von Details sind auch der Wert der Sachzuwendung und der abzuführenden Kapitalertragsteuer zu klären.

Auch (nur) „fiktive“ Zuwendungen unterliegen der Kapitalertragsteuer.

Bei der Bestellung von Sicherheiten sollten die Stiftungsvorstände auf diese Auswirkungen Bedacht nehmen (Beispiel: sinkende Aktienkurse bei Wertpapieren als Sicherheit) und weder die Stiftung noch sich selbst in Gefahr bringen; daher sollten nur begrenzte Verpflichtungen übernommen werden!

Indirekte und verdeckte Zuwendung

Etwas komplexer ist nachfolgender Sachverhalt, den der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hatte. Einer im 100%igen Eigentum einer Privatstiftung (Stiftung) stehenden GmbH ist aus mehreren Liegenschaftstransaktionen ein namhafter Entgeltbetrag für (angebliche) Leistungen zugeflossen. Dieser Betrag wurde dem Geschäftsführer der GmbH, der zugleich auch (Mit-)Stifter und Begünstigter der Stiftung ist, ausbezahlt und von ihm für den Erwerb einer Privatliegenschaft verwendet.

Bemerkenswert ist, dass der Zahlungsempfänger Geschäftsführer der leistenden GmbH ist, ein Zahlungsgrund aus dieser Funktion aber nicht angenommen wurde (was wohl zur Tarifbesteuerung geführt hätte). Vielmehr hat die Finanz eine „Fiktionskaskade“ aufgebaut: Der inkriminierte Zuflussbetrag wäre zunächst als verdeckte Gewinnausschüttung von der GmbH an die Stiftung als Alleingesellschafterin (steuerfrei aufgrund des Schachtelprivilegs) gelangt und im nächsten Schritt von der Stiftung an den empfangenden Geschäftsführer – dieser ist zugleich auch Stifter und Begünstigter. Damit unterliegt der Zuflussbetrag als fiktive Zuwendung der Kapitalertragsteuer.

Von der rechtlichen Seite ebenso bemerkenswert ist, dass der Stiftungsvorstand keine aktive Handlung setzen musste, um diese abgabenrechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Vielmehr genügte es nach dem VwGH, dass der Empfänger Stifter ist und als Begünstigter festgestellt sein könnte.

Eine differenzierte Betrachtungsweise ließe aber auch einen anderen Schluss zu. Ein Stiftungsvorstand ist somit gehalten, bei Tochter- und auch bei Beteiligungsgesellschaften die den Gesellschaftern zustehende und von ihm wahrzunehmende Prüfung des Jahresabschlusses vor dessen Feststellung ernst zu nehmen. Dies vor allem, weil bei einer nachträglich zutage tretenden kapitalertragsteuerpflichtigen verdeckten Zuwendung die persönliche Haftung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes ausgelöst werden kann und eine finanzstrafrechtliche Verantwortung besteht.

Dr. Maximilian Eiselsberg, Rechtsanwalt
Kanzlei Eiselsberg Rechtsanwälte

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Ausgabe WT 2018-05/06

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