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Brennpunkt Betriebsprüfung – Vorhof zum Finanzstrafverfahren

Eine Betriebsprüfung steht ins Haus. Das Praxishandbuch Brennpunkt Betriebsprüfung – Vorhof zum Finanzstrafverfahren zeigt gut nachvollziehbar, dass es gerade im Vorfeld und am Beginn einer Prüfung viele Weggabelungen gibt, in welche Richtung sich so ein Verfahren entwickelt – samt sehr praxisbezogener Handlungsanleitungen.

Der Beitrag ist ein Streifzug durch das Praxishandbuch Brennpunkt Betriebsprüfung – Vorhof zum Finanzstrafverfahren und zeigt die Grenzbereiche zwischen Abgaben- und Finanzstrafrecht.

Als wesentliche Frage im Rahmen einer Betriebsprüfung ist zu klären, welche „Knackpunkte“ von den Organen geprüft werden könnten. In weiterer Folge stellt sich die Frage, welche Maßnahmen erforderlich, geboten, zulässig oder auch nicht zulässig bzw. unerlässlich sind. Dies immer auch unter dem Aspekt, dass eine Betriebsprüfung sehr rasch zu einem Finanzstrafverfahren führen kann. Denn jeder Prüfbericht kommt auf den „(elektronischen) Tisch“ des jeweiligen Finanzstrafreferenten und wird auf eine finanzstrafrechtliche Verdachtslage geprüft. 

Es ist daher wesentlich, auf Basis diverser Fragen  die Grenzbereiche zu erkennen und zu bewältigen, um nicht das „Minenfeld“ des Finanzstrafrechts unvorbereitet zu betreten. Daraufhin werden folgende Schritte empfohlen:

Selbst nach Ankündigung einer Betriebsprüfung hat man in den meisten Fällen noch die besten Möglichkeiten des „Agierens“
und es stehen daher auch noch viele finanzstrafrechtliche Sanierungsmaßnahmen offen.

„Aktives“ Handeln vor Betriebsprüfungen. Gerade im Vorfeld von Betriebsprüfungen, selbst nach Ankündigung einer Betriebsprüfung, hat man in den meisten Fällen noch die besten Möglichkeiten des „Agierens“ und es stehen daher auch noch viele finanzstrafrechtliche Sanierungsmaßnahmen offen. Zuerst muss man jedoch prüfen, ob durch die steuerliche Vorgangsweise oder durch steuerliche Gestaltungen die Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht –  praktisch der Beginn allen „Übels“ – bewirkt wurde. 

Die Ankündigung der Betriebsprüfung.  Ein markanter Punkt ist die Ankündigung der Betriebsprüfung, sofern diese überhaupt erfolgt – eine solche ist gesetzlich bei „§ 99 FinStrG-Prüfungen“ nicht vorgesehen. Wenn eine derartige Ankündigung erfolgt, wird spätestens jetzt augenscheinlich, welche Jahre und welche Abgaben geprüft werden. Spätestens dieser Zeitpunkt sollte jetzt genutzt werden, um die Prüfung aufzubereiten und allenfalls konkrete, noch mögliche Sanierungsmaßnahmen zu treffen. 

Durchführung einer Betriebsprüfung – der Prüfungsauftrag. Grundsätzlich wird mit Beginn der Prüfung der Prüfungsauftrag vorgelegt. Allein der Prüfungsauftrag, sofern er nicht schon auf eine konkrete Verdachtslage hinweist, lässt aber noch nicht genau erahnen, welche Schwerpunkte die Abgabenbehörde aufgrund ihres Informationsmaterials setzen wird. Es ist daher unabdingbar zu wissen, welche materiellen „Knackpunkte“ die Abgabenbehörden als besonders prüfenswert halten und dahingehend auch ihren Prüfungsschwerpunkt setzen könnte. Es ist daher wesentlich, diese Informationsquellen der Behörde zu kennen, sprich sich im Rahmen einer Akteneinsicht davon Kenntnis zu verschaffen. 

Folgewirkungen der Betriebsprüfung. Diese können vielfältig sein und müssen zu jedem Zeitpunkt mitüberlegt werden. 

Es gibt eine Vielzahl von Grenzbereichen im Rahmen der Betriebsprüfung, die abgabenrechtliche/finanzstrafrechtliche Folgewirkungen haben können und daher umfassend aufgearbeitet und beachtet werden müssen, soll die Betriebsprüfung nicht in einem Finanzstrafverfahren enden oder einen vorliegenden Verdacht geradezu verstärken. Das Praxishandbuch ist als kompetente Begleitung einer Betriebsprüfung gedacht.

Dr. Christian Eberl, Rechtsanwalt
Fachkanzlei für Finanzstrafrecht

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Ausgabe WT 2018-05/06

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