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Das neue Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – ein erstes Resümee

Vor rund zwei Jahren, am 1. Oktober 2016, sind die Bestimmungen zur öffentlichen Aufsicht des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes (APAG) in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt hat die Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) ihren behördlichen Betrieb aufgenommen und der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen (AeQ) seine Arbeit eingestellt. Der Beitrag zieht eine erste Bilanz über die Auswirkungen auf den Berufsstand.

Mit dem APAG wurden die Aufgaben des AeQ in die APAB, einer weisungsfreien Bundesbehörde unter der Rechtsaufsicht des Bundesministers für Finanzen, übergeleitet. Neben der „Durchführung“ von Qualitätssicherungsprüfungen wurden der APAB zahlreiche weitere Aufgaben übertragen, die sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die „zuständige Behörde“ ergeben. Die Finanzierung der APAB erfolgt zu einem geringen Teil durch die öffentliche Hand und überwiegend durch den Berufsstand.

Zur APAB-Aufgabe „Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen“ ist bei der APAB als Beirat eine Qualitätsprüfungskommission (QPK) eingerichtet. Im Vergleich zum AeQ wurde der Einfluss des Berufsstandes erheblich geschwächt; Die QPK hat keine Behördenfunktion und auch keine Entscheidungsfunktion mehr. In ihrer beratenden Rolle beschließt die QPK lediglich Empfehlungen, denen die APAB zwar in den meisten Fällen folgt, in Einzelfällen aber sehr wohl abweichende Entscheidungen trifft.

Die Praxis zeigt, dass das APAG den Einfluss
des Berufsstandes auf das externe
Qualitätssicherungssystem stark geschwächt hat.

Thema Fristverkürzung. Spürbar sind die Auswirkungen der Gesetzesänderungen hinsichtlich des Zeitraumes, bis zu dem die nächste Qualitätssicherungsprüfung durchzuführen ist. Dieser beträgt nunmehr höchstens sechs Jahre, während A-QSG dieser Zeitraum mit sechs Jahren determiniert war. Die APAB interpretiert die Gesetzesvorschriften so, dass eine Fristverkürzung bei Erteilung einer Bescheinigung nicht nur bei vorliegenden Mängeln, sondern auch aufgrund anderer Risikoindikatoren angeordnet werden kann. Ein Anhörungsrecht der QPK zur Festsetzung der Frist ist zwar fraglich, in der Praxis gibt die QPK aber weiter Empfehlungen zur Befristung und einer allfälligen Verkürzung ab, was von der APAB durchaus erwünscht ist.

Folgen einer abgelaufenen Bescheinigung. Das APAG hat das bereits im A-QSG verwurzelte, nach deutschem Vorbild eingerichtete Bescheinigungssystem im Wesentlichen unverändert übernommen. Dieses System sieht unter anderem vor, dass mit Ablauf einer Bescheinigung sofort jede Prüfungstätigkeit (auch bei laufenden Aufträgen) einzustellen ist, eine nach Ansicht des Autors unverhältnismäßige und möglicherwiese verfassungswidrige Rechtsfolge. Es sollte daher wie in Deutschland das Bescheinigungssystem aufgegeben und durch das Registrierungssystem verbunden mit Anzeigepflichten ersetzt werden. Die APAB hat mit der Möglichkeit zur Verhängung von Sanktionen und einem Entzug der Bescheinigung genügend Möglichkeiten, die Funktionsfähigkeit des externen Qualitätssicherungssystems ausreichend abzusichern.

Prüfbericht des Qualitätssicherungsprüfers. Die APAB wird demnächst einen Musterprüfbericht veröffentlichen. Einige Qualitätssicherungsprüfer verwenden bereits jetzt den Musterprüfbericht in der derzeitigen inoffiziellen Fassung auf freiwilliger Basis. Der Musterprüfbericht dient der Vereinheitlichung und besseren Auswertbarkeit. Außerdem soll dadurch die Qualität der Berichterstattung angehoben werden.

Die Praxis zeigt, dass das APAG den Einfluss des Berufsstandes auf das externe Qualitätssicherungssystem stark geschwächt hat. Als Abschlussprüfer müssen wir nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern akzeptieren, dass die Abschlussprüfung mittlerweile in einem hohen Ausmaß reguliert ist. Dabei muss eine starke, mit Augenmaß agierende Aufsicht kein Nachteil für unseren Berufsstand sein, sondern kann positiv zu seiner Stärkung beitragen. Für Berufsangehörige mit einer sehr geringen Anzahl von Abschlussprüfungen kann die Aufrechterhaltung des Prüfungsbetriebes wegen des regulatorischen Aufwands wirtschaftlich aber unvertretbar werden.

DI Michael Vertneg, Partner Wirtschaftsprüfung
Deloitte Wien, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Financial Advisory, Risk Advisory & Consulting

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Ausgabe WT 2018-04

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