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„Gold Plating“: Rücknahme der Übererfüllung von Unionsrecht

Die KSW – früher: KWT – ist wieder einmal (für Wirtschaftsprüfer) gefordert!

Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat mit Rundschreiben vom 12. Jänner d.J. unter anderem an alle Bundesministerien, Kammern, etc. das Ersuchen gerichtet, bis längstens 15. Mai 2018 im sinne der „Deregulierungsoffensive“ der Bundesregierung jene Bestimmungen bekannt zu geben, die „bei der Vorbereitung der Umsetzung von rechtsakten der Europäischen Union“ vorgegebene standards übererfüllen!

Es gibt davon mannigfaltige, und wird wohl die KSW sehr gut beraten sein, vor allem zur Entlastung der Administration ihrer Kammerangehörigen hier sehr emsig und umfassend entsprechende Bekanntgaben abzugeben.

Auf eine möchte ich hinweisen; dies aus besonderem Grund, da u.a. im Jänner d.J. der Fachsenat für Unternehmensrecht und revision der Kammer der steuerberater und Wirtschaftsprüfer ein Fachgutachten (KFs/PE 25) erarbeitet hat, welches sich mit ausgewählten Fragen bei der Prüfung von rechenschaftsberichten nach dem Parteiengesetz 2012 beschäftigt.

in diesem Parteiengesetz sind u.a. auch Vorschriften der rechnungslegung und der Prüfung von Parteien enthalten, wobei diese Bestimmungen weit von den Vorschriften des UGB abweichen, sodass bei der Auslegung des PartG nicht zwangsläufig auf die regelungen des UGB zurückgegriffen werden kann.

Bei der Prüfung der rechenschaftsberichte § 5 PartG handelt es sich um die Prüfung einer Finanzaufstellung und nicht um die Prüfung eines Jahresabschlusses!

Die Aufstellung des rechenschaftsberichtes ist im PartG mehr oder weniger geregelt und darauf gerichtet, den spezifischen informationsbedürfnissen des Rechnungshofes und der Öffentlichkeit gerecht zu werden. Nicht handelt es sich um die Prüfung einer abschließenden Überschussrechnung oder Ertragsrechnung und schon gar nicht um die Prüfung eines Jahresabschlusses!

Die Prüfungen nach dem Parteiengesetz ist auch keine Gebarungsprüfung, sohin kommt es zu keiner Beurteilung der sparsamkeit bzw. Wirtschaftlichkeit.

Dies kommt auch im gemäß § 8 Abs. 4 PartG geforderten „Prüfungsvermerk“ zum Ausdruck.

Das Fachgutachten liefert eine Vielzahl an Hinweisen und Maßgaben sowohl hinsichtlich Berichterstattung, Aufbau des rechenschaftsberichtes, Ausgabenbegriff des PartG, etc.

Weder im PartG noch im erwähnten Fachgutachten wird auf eine Jahresabschlussprüfung Bezug genommen!

Trotzdem, und weil die Auswahl und Beauftragung der Prüfer des rechenschaftsberichtes vom rechnungshof aus einem Fünfer-Vorschlag der jeweiligen politischen Parteien bestellt werden, hat der rechnungshof hier von sich aus ein „Gold-Plating“ eingezogen, als er auskunftsgemäß – ein entsprechender Hinweis findet sich auch im KFs/PE 25 – die Auswahl des Wirtschaftsprüfers nach dem von ihm – einzigartig – verlangten Kriterium der Registrierung des Prüfers und einer aufrechten Bescheinigung gemäß aPaG verlangt und vornimmt!

Läge keine Registrierung nach § 52 aPaG vor, wäre das für den Rechnungshof ein ausschlusskriterium.

Nun ist es zweifellos so, dass ein Fachgutachten der KSW den rechnungshof wohl kaum zu einer Umstimmung seiner Meinung bewegen können wird; dazu wird wahrscheinlich auch das iWP nicht in der Lage sein - daher meine ich, dass ausschließlich die KSW hier entsprechend beim rechnungshof ordnend eingreifen könnte.

Ich ersuche daher den Präsidenten der KSW im Sinne des erwähnten Rundschreibens des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz beim Rechnungshof vorstellig zu werden und die vom Rechnungshof geforderte Übererfüllung der Voraussetzungskriterien zu begradigen!

Die prüfenden Berufskollegen, also die W’s der KSW, erwarten hier eine entsprechende Maßnahme der KSW!

WP Alfred Brogyányi

Mag. Dr. Alfred Brogyányi
Geschäftsführer VWT GmbH,VWT Ehrenpräsident

Manz RDB

Ausgabe WT 2018-01

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