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Rechtsbereinigung und Gold Plating / URG - Parteiengesetz - KAM

Zur Vorbereitung der Stellungnahme der KSW hinsichtlich Gold Plating und Rechtsbereinigung ist unter anderem eine Kammer-übersicht in Umlauf (erstellt von der Arbeitsgruppe Prüfung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision), die sich mit diversen Gesetzesstellen beschäftigt, die zum einen aus Gründen der Rechtsbereinigung und zum anderen aus Gründen Gold Plating der Auslöschung durch den Nationalrat (über den Weg des Justizministeriums) anempfohlen wird.

Diese Liste ist umfangreich, und ist ihr an sich nicht wirklich etwas entgegen zu setzen, wenn man – aus meiner Sicht – unter anderem von folgenden Ausnahmen absieht.

Zur Rechtsbereinigung wird unter anderem das Unternehmensreorganisationsgesetz (BGBL I 114/1997) in gänzlichem Umfang empfohlen. Der Wirtschaftsprüfer, der diese Empfehlung formuliert hat, führt aus, das URG beruhe auf keiner Europarechtlichen Grundlage und wird ganz allgemein als nicht zielführend und in seiner beabsichtigten Präventivwirkung als wirkungslos eingestuft. Dennoch bedeute es für die Betroffenen sinnlose bürokratische Verpflichtungen (wie z.B. gemäß §273 (3) UGB oder §36 (2) GmbHG), die durch dessen gänzliche – oder zumindest überwiegende Abschaffung – soweit andere Gesetze darauf aufbauen, beseitigt werden könnten.

Diese Meinung eines Vertreters der Big Four ist zumindest irreführend und nach meinem Dafürhalten nicht zielgerichtet, wendet sich doch das URG nicht an Kreditinstitute, Pensionskassen, Versicherungsunternehmen, Wertpapierunternehmen und Finanzinstitute, wie insbesondere Leasinggesellschaften. Viel mehr wendet sich dieses Gesetz an die sogenannten KMU!

Wenn man sich nun die Diskussion der letzten Monate zur Begriffsfindung und Begriffsabgrenzung von Begriffen wie „Fortbestehensprognose“, „Fortführungsprognose“ und „Fortführungsannahme“ am Ende vergegenwärtigt und sich der Mühe unterzieht, sich mit dem eigentlichen URG zu beschäftigen, dann fällt auf, dass der URG-Gesetzgeber mehr oder weniger die Anforderungen sowohl an Fortführungsannahme, Fortführungsprognose und Fortbestehensprognose inhaltlich im Jahr 1997 vorweggenommen hat!

Im Einzelnen möge man das nur in den Bestimmungen §§1–21 URG nachlesen und mit dem Leitfaden Fortbestehensprognose und dem Schrifttum hinsichtlich Fortführungsannahme etc. vergleichen!

Unwidersprochen wird wohl meine Behauptung bleiben, dass die Haftungsbestimmungen des vierten Abschnittes des URG sehr wohl ihre Schuldigkeit für die österreichische mittelständische Wirtschaft erfüllt haben, und dass diese Bestimmungen jedenfalls als taugliche Insolvenz-Prophylaxe eingeführt sind.

Somit geht es wohl um eine entsprechende Vorverlagerung der notwendigen Maßnahmen, wie sie der Arbeitsbehelf zur Fortbestehensprognose vorschlägt und verlangt, in einen Zeitraum der Unternehmung, die noch Eigenkapital zeigt und noch ausreichende Liquidität angibt, bei der aber schon Krisensymptome zumindest am Horizont erkennbar sind und somit eine notwendige Reorganisation ins Pflichtenheft des Managers geschrieben werden muss!

Übersehen wird in der Diskussion auch die Bonität dieses URG, weil die Zuführung von frischen Mitteln jedenfalls anfechtungsfest garantiert sind.

Wenn nicht unser Berufsstand, nämlich der erstellende Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer, hier unmittelbar als Ratgeber angesprochen wird – wer sonst?

Auf die Warnpflichten des Abschlussprüfers bei Verlust der bekannten Kennzahlen sei nur am Rande verwiesen!

Somit meine ich, sollte man statt einer gänzlichen Abschaffung des URG das Wort zu reden, lieber daran denken, das URG zu reformieren als es abzuschaffen! Dafür, dass vom seinerzeitigen URG-Verfahren kaum Gebrauch gemacht wurde, kann wohl der URG-Gesetzgeber nichts bis wenig, wohl aber mehr oder weniger der Unternehmer, der Manager und vor allem der beratende Beruf.

Im WT 01/2018 habe ich in meinem Leitartikel zu „Gold Plating“ unter anderem auf unsinnige, weil gesetzwidrige Handhaben des Rechnungshofes im Zusammenhang mit dem Parteiengesetz hingewiesen, und das Ansinnen gestellt, die Kammer möge sich hier doch für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer einsetzen – ich habe von der KSW bis dato nichts gehört!

Auf der anderen Seite wird jüngst sehr viel über sogenannte Key Audit Matters (KAM) publiziert und die Sinnhaftigkeit der Berichterstattung im Bestätigungsvermerk nicht nur in Österreich hinterfragt. ISA 701 erhielt in Österreich durch die Übernahme der ISA als nationale Grundsätze der Abschlussprüfung gemäß KFS/PG 1 unmittelbare Geltung, sodass für das Geschäftsjahr 2016 für börsennotierte Unternehmen erstmals eine KAM-Berichterstattung möglich wurde. Diese Bestimmung setzt die Adressaten, aber vor allem auch die Abschlussprüfer und das Management einer unglaublichen Belastung aus, da hier wohl ein enormer Mangel an Objektivierbarkeit festgestellt werden muss! – auch dies ist für mich ein Fall von Gold Plating!

Alfred Brogyányi

Mag. Dr. Alfred Brogyányi
Geschäftsführer VWT GmbH,VWT Ehrenpräsident

Manz RDB

Ausgabe WT 2018-02

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