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Stiftungen: Rechtsunsicherheiten im Bereich der Zuwendungen zur Vermögensausstattung

Bisher waren ertragsbringende Vermögensausstattungen von Stiftungen nicht als Betriebsausgabe oder Sonderausgabe abzugsfähig. Das hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 4b EStG  Anfang 2016 geändert. Diese durchaus begrüßenswerte Regelung weist jedoch einige Fallstricke auf.

Das Gesetz sieht eine Verwendungspflicht der Erträge aus der Vermögensausstattung innerhalb von drei Jahren vor. Dabei dürfen 20 % der jährlichen Erträge einer Rücklage zugeführt werden. Des Weiteren wurde ein Verwendungsrecht des Kapitals selbst nach Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahres der Zuwendung eingeführt.

Das Problem zeigt sich erst auf den zweiten Blick. Die bedachte Stiftung muss zum Zeitpunkt der Zuwendung in die vom Bundesministerium für Finanzen geführte Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen sein. Allerdings ist die Eintragung einer Stiftung erst nach drei Jahren zulässig.

Der Gesetzgeber hat auch diesen Fall berücksichtigt. In diesem Fall hat er vorgesehen, dass eine Vermögens­ausstattung auch ohne Listeneintragung abzugsfähig ist, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nach drei Jahren erfüllt sind. Allerdings hinterlässt die Regel den Anwender mit einer Rechtsunsicherheit.

Empfohlen wird hier, sich bereits im Vorfeld an das zuständige Finanzamt zu wenden, um eine Bestätigung der prinzipiellen Eintragungsfähigkeit zu erlangen.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass eine Vermögensausstattung auch ohne Listeneintragung abzugsfähig ist, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nach drei Jahren erfüllt sind.

Eine weitere Problemstellung ist die Vermögensübertragung durch begünstigte Einrichtungen.

Dazu bestimmt § 40a Folgendes: Eine Körperschaft verliert ihre wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zustehenden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht dadurch, dass sie Mittel (insbesondere Wirtschaftsgüter und wirtschaftliche Vorteile) begünstigten Einrichtungen im Sinn des § 4a Abs. 3 bis 6 und des § 4b EStG 1988 zur unmittelbaren Förderung derselben Zwecke wie die zuwendende Körperschaft zuwendet.

Praxisrelevant ist in diesem Fall vor allem die Wortfolge „derselben Zwecke“ in der o. a. Gesetzesbestimmung. Offenbar wird in diesem Sinne die völlige Deckungsgleichheit der Zwecke verlangt. Damit kann es zum paradoxen Ergebnis kommen, dass eine gemeinnützige Einrichtung, die die Gesundheitsförderung bezweckt, einer gemäß § 4b EStG errichteten Stiftung, die sich der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung widmet, keine Vermögensausstattung zukommen lassen kann, weil die Zwecke nicht völlig deckungsgleich sind. Dem Gesetzgeber dürfte es aber bereits gedämmert haben, dass die zitierte Regelung der BAO zu eng gefasst ist, weil im Jahressteuergesetz 2018 bereits eine Erweiterung enthalten ist.

Grundsätzlich hat der Gesetzgeber mit § 4b EStG eine sinnvolle Maßnahme getroffen, um den Gemeinnützigkeits­sektor noch attraktiver zu gestalten. Wünschenswerte wäre es, die angesprochenen Rechtsunsicherheiten zu minimieren.

Mag. Dieter Welbich, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Partner bei Baldinger & Partner – Unternehmens- und Steuerberatungs Gmbh

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Ausgabe WT 2018-04

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