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Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) - Eine Herausforderung für den Berufsstand

Mit 24. Mai 2018 tritt die DSGVO in Kraft bzw. müssen bis dorthin alle Maßnahmen zur Umsetzung getroffen sein. Dies sind u.a. folgende Verpflichtungen:

Verbot der Verarbeitung personenbezogener Daten, sofern kein bestimmter Rechtfertigungsgrund vorliegt,

  • Benennung eines Datenschutzbeauftragten,
  • Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten und Datenschutz-Folgeabschätzungen.


Dies gilt grundsätzlich vorrangig für unsere Kanzleien und natürlich auch für jeden unserer Klienten. Seitens der KSW wurde im Rahmen einer eigens dafür eingerichteten Arbeitsgruppe in mehreren Newslettern über die notwendigen Schritte, bzw. rechtlichen Voraussetzungen informiert. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass es sich bei der von der KSW getroffenen Rechtsansicht um eine eigenständige Interpretation der DSGVO handelt und derzeit keine Behördenmeinung zu den auftretenden Fragen geäußert wurde.

Es wurde uns dazu überraschend mitgeteilt, dass die Datenschutzbehörde erst ab 25.5.2018 im Rahmen der dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren im Anlassfall ihre Rechtsmeinung dazu äußern wird. Dies ist für uns unbefriedigend und bedeutet, dass wir in dieser neuen Rechtsvorschrift mit hohen Strafbestimmungen vorerst von der zuständigen Behörde keinerlei Unterstützung bekommen und alleine auf uns gestellt sind.

Zur Frage, ob wir als Steuerberater einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, vertritt die KSW nach Einholung von zwei Rechtsgutachten die Ansicht, dass der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer in der Regel keinen zu bestellen hat. Dies wird damit begründet, dass die „Kerntätigkeit“ des Steuerberaters nicht in der „Verarbeitung von Daten“ sondern in der Kerntätigkeit der Lohnverrechnungs- Buchhaltungserstellung, steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Beratung auf Grund einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung (§ 2 Abs.1 Z. 2 und Z. 4 sowie Abs. 2 Z. 3 WTBG) besteht.

Dass der Steuerberater Verantwortlicher und nicht Auftragsbearbeiter ist, leitet sich laut KSW ebenfalls aus seiner berufsrechtlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Steuerberaters ab.

All diese Fragen und Antworten bergen noch viele Unsicherheiten und sollte jeder Kollege seine Fälle genau analysieren, ob er nicht in dem einen oder anderen Fall z.B. als Verarbeiter (Angebot von Rechenzentrumsleistungen) gilt und damit weitere Maßnahmen zu ergreifen hat (gesonderter Auftrag, Abklärung Haftungen und Versicherungsdeckung usw.).

Damit wir rechtzeitig bis 24. Mai alle unsere Verpflichtungen aus der DSGVO erfüllt haben, müssen wir sofort mit der Umsetzung in unseren Kanzleien starten und sollte jede Kanzlei einen Datenschutzverantwortlichen bestellen, der in Zukunft alle Datenschutzmaßnahmen im Haus koordiniert, verwaltet und sich um die Aktualisierung der Verzeichnisse, Aufträge usw. kümmert.

Folgende Maßnahmen wären sofort zu setzen:

  1. Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten(Muster KSW wurde mit Newsletter 02/2018 versandt)
  2. Für neue Aufträge: Auftragsschreiben und Vollmacht inklusiveDatenschutzerklärung/-vereinbarung
  3. Für Altklienten: Versendung und Gegenzeichnung einer Auftragsergänzung (Datenschutzerklärung/-vereinbarung)
  4. Neue Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) durch alle Klienten unterschreiben lassen in denen die Datenschutzbestimmungen integriert sind (Muster kommt von KSW).
  5. Neue Dienstverträge mit einer Datenschutzvereinbarung, bzw.Ergänzung bestehender Dienstverträge mit einer Datenschutzvereinbarung


Sie sollten diesem Bereich auch verstärkte Aufmerksamkeit in Ihrer Klientenberatung schenken und Leistungen dazu anbieten.

Franz X. Priester | Präsident VWT

Franz X. Priester
Steuerberater

Manz RDB

Ausgabe WT 2018-02

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