Hauptinhalt

Das zweite Gebot im Finanzstrafrecht. Die Verjährung – „Game Over“!

Die Verjährung ist ein wichtiger Eckpfeiler, das heißt ein unabdingbares „Must-know“, der immer wieder zu Fehlern führt.

Das Spezielle am Finanzstrafrecht ist der Umstand, dass es als Blankettstrafnorm abgabenrechtlicher Sachverhalte bedarf, welche in den jeweiligen Tatbestand hineingelesen werden müssen. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass abgabenrechtlichen Sachverhalte aber einem eigenen – völlig unterschiedlichen – Verjährungsregime als dem des FinStrG unterliegen. Und jetzt beginnt das „Warum“. Bei Beurteilung einer finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Maßnahme sind im Hinblick auf die Verjährung immer „zwei Brillen“ aufzusetzen. Denn: Ein – abgabenrechtlich und finanzstrafrechtlich relevanter – Sachverhalt kann abgabenrechtlich, aber nicht finanzstrafrechtlich verjährt sein – und umgekehrt. Die Prüfung der Verjährung sollte daher in einem Fallprüfungsschema ganz oben stehen.

Ein Sachverhalt kann abgabenrechtlich, aber nicht finanzstrafrechtlich verjährt sein – und umgekehrt. Die Prüfung der Verjährung sollte daher in einem Fallprüfungsschema ganz oben stehen.

Zu den Verjährungsfristen im Einzelnen: Die relative Verjährungsfrist beträgt im Finanzstrafrecht gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG für Finanzordnungswidrigkeiten (FO) nach den §§ 49 bis 49d drei Jahre, für andere FOs ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen, zum Beispiel für USt, KÖSt, ESt und KESt, fünf Jahre. Die Verjährungsfrist im Abgabenrecht beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO – bei den oben genannten Abgabenarten – grundsätzlich fünf Jahre, sofern eine Abgabe hinterzogen ist, jedoch zehn Jahre.

Und dann gibt es da noch die Besonderheiten bei den relativen Verjährungsfristen im Finanzstrafrecht. Diese werden insoweit verlängert, als in § 31 Abs. 3 FinStrG eine Ablauf- und in § 31 Abs. 4 FinStrG eine Fortlaufhemmung vorgesehen ist. § 31 Abs. 3 FinStrG sieht zB insoweit eine Verlängerung von (grob) fahrlässigen oder vorsätzlich begangenen Finanzvergehen vor, wenn während deren Verjährung ein vorsätzliches Finanzvergehen (auch FO) begangen wird („Zug-Waggon-Prinzip“ unter Beachtung der absoluten Verjährungsfristen des § 31 Abs 5 FinStrG).  Soweit ein Auszug aus den Verjährungsfristen, die sich im Detail komplexer gestalten und je nach Fall geprüft werden müssen.

Das Wechselspiel zwischen FinStrG und BAO im Bereich des Verjährungsrechtes nimmt daher eine zentrale Rolle bei der strategischen Vorgangsweise von finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhalten ein. Insbesondere – als ein Beispiel von vielen – bei der Beurteilung der Erstattung einer Selbstanzeige wird man sich daher die Fragen stellen müssen, für welchen Zeitraum, für welche Täter und für welche Delikte in Anbetracht der unterschiedlichen Verjährungsregime eine solche sinnvoll und zielführend ist.

Dr. Christian Eberl, Rechtsanwalt
Fachkanzlei für Finanzstrafrecht

Vollständiger Artikel

Ausgabe WT 2020-01

Artikel Druckversion

Zurück

VWT News

Über Fristen und Erklärungen

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen,

Hoffentlich sind Sie gut ins neue Jahr gestartet, in welchem Sie mit neuen Herausforderungen rechnen dürfen, denn so glaube ich, haben wir die Corona-Pandemie und den ganzen Förder- Dschungel…

mehr erfahren: Über Fristen und Erklärungen

VWT News

Nachhaltiges!

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Ich hoffe, dass Sie trotz allen Fristen, Förderungen und Abschlüssen auch im Herbst einige schöne Tage verbracht haben. An denen Sie zum Beispiel die Färbung der Blätter im Wald oder auch im…

mehr erfahren: Nachhaltiges!

VWT News

Hohe Honorare (ein Rätsel) und hohe Inflation (ein Problem)!

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

ich hoffe, Sie haben den Sommer gut verbracht und starten voll Elan in die Bilanz-Saison. 

Ein besonderer Beleg hat mich vorvergangene Woche wieder auf den Boden der Realität gebracht bzw.…

mehr erfahren: Hohe Honorare (ein Rätsel) und hohe Inflation (ein Problem)!