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ReO/2021 versus URG/1997?

Eine überblicksmässige Gegenüberstellung zum URG aus 1997 zeigt die faktische Sinnlosigkeit dieses Gesetzes, welches viel mehr Fragen aufwirft als löst! – Ein Danaer-Geschenk der EU!

Vielen war nicht klar, warum eine neue Restrukturierungsordnung im Jahre 2021 notwendig sei, da schon das alte URG aus 1997 kein entsprechendes Verfahren bewirkt hat.

Wenn man sich mit der neuen ReO ansatzweise beschäftigt, wird man mit Begriffen konfrontiert, die leere Worthülsen darstellen, deren Inhalte sich aber dem sachkundigen Leser verschließen.

So wurde ein neuer Begriff „wahrscheinliche Insolvenz“ geboren, wie aus den Erläuterungen resultiert.

Doch was ist das?
Aus der Lehre über die Fortbestehensprognose wissen wir, dass jene nur dann positiv anerkannt gilt, wenn sie – neben anderen vielen wichtigen Voraussetzungen – überwiegend wahrscheinlich ist – das heißt: mehr als 50%! Gilt das auch für die ReO?

Des Weiteren ist folgender Satz ernsthaft formuliert: „Trotz Bestandsgefährdung muss Bestandsfähigkeit gegeben sein; diese verlangt eine Fortbestehensprognose, die auch bedingt, also von der Annahme und Bestätigung des Restrukturierungsplans abhängig, sein kann.“

Also wohl eine EIERLEGENDEWOLLMILCHSAU.
Doch, machen wir uns ein Bild über ReO im Verhältnis zum URG, wie ich es in der Folge ansatzweise versucht habe:

I. DIE ANWENDUNG DES UNTERNEHMENSREORGANISATIONSGESETZES - URG 1997

  • Das Gesetz sieht 31 Paragraphen vor: Der erste Abschnitt behandelt den Anwendungsbereich (§§ 1,2), der zweite Abschnitt behandelt „Reorganisationsverfahren“ (§§ 3-17), der dritte Abschnitt umfasst die Wirkungen des Verfahrens (§§ 18 - 21), der vierte Abschnitt sind die Haftungsbestimmungen (§§ 22 - 28), der fünfte Abschnitt sind die Schlussbestimmungen (§§ 29-31).
  • Nach § 1 kann ein Unternehmer zur Reorganisation des Unternehmens die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragen, wenn Reorganisationsbedarf gegeben und er nicht insolvent ist.
  • § 1 beschreibt im Absatz 2, was unter Reorganisation zu verstehen ist: „Eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines im Bestand gefährdeten Unternehmens, die dessen nachhaltige Weiterführung ermöglicht.“
  • „Reorganisationsbedarf ist insbesondere bei einer vorausschauend feststellbaren wesentlichen und nachhaltigen Verschlechterung der Eigenmittelquote anzunehmen.“ (Abs. 3)
  • Der Antrag ist beim Gerichtshof erster Instanz einzubringen, in dessen Sprengel das Unternehmen betrieben wird; in Wien beim Handelsgericht Wien.
    Antragsberechtigt ist ausschließlich der Unternehmer, der im Antrag durch Urkunden, insbesondere durch ein Gutachten eines Wirtschaftsfachmanns glaubhaft machen muss, dass Reorganisationsbedarf des Unternehmens gegeben ist.
    Der Unternehmer kann dem Antrag auch den Reorganisationsplan beilegen.
  • Das Gericht hat das Reorganisationsverfahren einzuleiten, wenn der Unternehmer den Bedarf glaubhaft gemacht hat und wenn der Unternehmer nicht offenkundig insolvent ist.
  • Mit der Einleitung wird vom Gericht ein Reorganisationsprüfer bestellt, „nach Anhörung des Unternehmers, aber ohne an dessen Vorschläge gebunden zu sein“ (§ 5/1).
  • Wenn der Reorganisationsplan nicht beigelegt ist, erteilt das Gericht dem Antragsteller den Auftrag, binnen 60 Tagen einen Reorganisationsplan vorzulegen; die Frist kann in begründeten Fällen auf 90 Tage verlängert werden (gegen die Abweisung dieses Antrags ist kein Rechtsmittel zulässig).
  • Der Inhalt des Reorganisationsplanes umfasst die Darstellung der Ursachen des Reorganisationsbedarfes sowie jene Maßnahmen, die zur Verbesserung der Vermögens-, Finanzund Ertragslage geplant sind, weiters die Darstellung deren Erfolgsaussichten. Der Inhalt muss auch den allenfalls erforderlichen Reorganisationskredit und die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Arbeitnehmer sowie die für die Durchführung der Reorganisation notwendigen Frist (Reorganisationszeitraum soll zwei Jahre nicht übersteigen) darstellen.
  • Zum Reorganisationsprüfer (§ 8) ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person mit ausreichenden Fachkenntnissen des Wirtschaftsrechtes oder der Betriebswirtschaft bzw. eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens zu bestellen.
    Der Reorganisationsprüfer „…hat sich unverzüglich über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie über alle sonstigen für die geplante Reorganisation maßgebenden Umstände zu informieren.“ (Aufgaben des Reorganisationsprüfers, § 10). Der Prüfer hat innerhalb von längstens 30 Tagen ab seiner Bestellung dem Gericht zu berichten, ob der Unternehmer insolvent ist.
    Der Reorganisationsprüfer hat auch in jedem weiteren Stadium des Verfahrens zu beobachten, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des zu reorganisierenden Unternehmens vorliegt oder eintritt; er hat für den Fall der Insolvenz unverzüglich dem Gericht, dem Antragsteller, den ihm bekannten Vertragspartnern von Überbrückungsmaßnahmen sowie allen im Plan einbezogenen Personen zu berichten.
  • Der Prüfer hat innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Plans dem Gericht ein Gutachten über die Zweckmäßigkeit der geplanten Maßnahmen und deren Erfolgsaussichten vorzulegen. Ausfertigungen des Gutachtens erhalten der Unternehmer und alle im Plan einbezogenen Personen. Die Auskunftspflicht des Unternehmers umfasst auch Einsicht in sämtliche notwendige Unterlagen
  • Aufhebung des Verfahrens durch das Gericht, wenn der Prüfer in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Plan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen.
  • Das Verfahren ist durch das Gericht einzustellen, wenn der Unternehmer insolvent ist oder der Unternehmer den Plan nicht rechtzeitig vorlegt oder der Unternehmer den Kostenvorschuss für die Ansprüche des Prüfers nicht rechtzeitig erlegt oder der Unternehmer seine Mitwirkungspflichten verletzt oder der Prüfer in seinem Gutachten nicht zum Ergebnis gelangt, dass der Plan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen.
  • Durchführung des Reorganisationsplanes (§14): Halbjährliche Berichtspflicht des Unternehmers an die in den Plan einbezogenen Personen über die Lage des Unternehmens, den Stand der Reorganisation und unverzüglich bei Änderung der für die Durchführung des Plans maßgebenden Umstände. Wenn der Prüfer nach dem Plan auch die Durchführung der Reorganisation zu überwachen hat, so obliegt ihm die Berichtspflicht über insbesondere Beobachtung, ob der Unternehmer insolvent wird bzw. Mitteilung des Eintrittes der Insolvenz an den Unternehmer, an die bekannten Vertragspartner von Überbrückungsmaßnahmen, an alle in den Plan einbezogenen Personen sowie an die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.
  • Ansprüche des Reorganisationsprüfers auf Auslagenersatz und Entlohnung für Mühewaltung; Anmeldung binnen drei Monaten bei Gericht; Anspruch der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände; Anspruch auf Ersatz der Auslage im Zusammenhang der Vorbereitung des Plans, wenn sie vom Unternehmer zu diesem Zweck beigezogen worden sind.
  • Anfechtbarkeit von Überbrückungs- u. Reorganisationsmaßnahmen (§ 20): Überbrückungsmaßnahmen sind Handlungen während des Verfahrens zur Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs. Reorganisationsmaßnahmen sind Handlungen, die im Reorganisationsplan, aufgrund dessen das Verfahren aufgehoben worden ist, beschrieben sind und während des Verfahrens, binnen 30 Tagen nach dessen Aufhebung oder solange ein Prüfer bestellt war, vorgenommen werden. Bei Benachteiligung oder die Begünstigung eines anderen Gläubigers mit der entsprechenden Absicht des Gemeinschuldners oder bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit. Gleiches gilt für Befriedigungen und Sicherstellungen von Forderungen aus den genannten Maßnahmen, solange ein Prüfer bestellt war (§ 20 (2)).
    Überbrückungsmaßnahmen, die für die ersten 30 Tage nach Einleitung des Verfahrens ohne Zustimmung des Prüfers vorgenommen werden, können nicht deshalb nach der Konkursordnung angefochten werden, weil der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit kennen musste (§ 20 (3)).
  • Voraussetzung der Haftung (Haftungsbestimmungen, 4. Abschnitt):
    Wird über das Vermögen einer prüfpflichtigen juristischen Person, die ein Unternehmen betreibt, der Konkurs oder der Anschlusskonkurs eröffnet, so haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs gegenüber der juristischen Person zur ungeteilten Hand, jedoch je Person nur bis zu € 100.000, für die durch die Konkursmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Konkurs - oder Ausgleichsantrag einen Bericht des Abschlussprüfers (Warnbericht gem. § 273 (3) UGB) über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung des Reorganisationsbedarfs - also eine Eigenmittelquote (§ 23) von weniger als 8% und die fiktive Verschuldungsdauer (§ 24) von mehr als 15 Jahren - erhalten und nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren beantragt oder nicht gehörig fortgesetzt haben, oder einen Jahresabschluss nicht oder nicht rechtzeitig aufgestellt haben oder nicht unverzüglich ein Abschlussprüfer mit dessen Prüfung beauftragt worden ist.
    Diese Regelung gilt auch für unternehmerisch tätige eingetragene Personengesellschaften, bei denen kein persönlich (unbeschränkt) haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Person ist. Die Haftung besteht bei einem Gesamtvertretungsorgan nur für jene Mitglieder, die die Einleitung eines Verfahrens ablehnen.
  • Eigenmittelquote (§ 23) und Fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24):
    1. Vermutung des Reorganisationsbedarfes, wenn die Eigenmittelquote weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt.
    2. Eigenmittelquote: Eigenkapital gem. § 224 Abs. 3 A UGB zuzüglich unversteuerter Rücklagen gem. § 224 Abs. 3. B UGB im Verhältnis zum Gesamtkapital (§ 224 Abs. 3 UGB), vermindert um die nach § 225 Abs. 6 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen.
    3. Fiktive Schuldentilgungsdauer: Quotient aus Rückstellungen (§ 224 Abs.3 C UGB) und Verbindlichkeiten (§ 224 Abs.3 D UGB), vermindert um die nach § 225 Abs. 6 UGB aktivisch von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, und Mittelüberschuss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;
    4. Ermittlung des Mittelüberschusses: Ausgehend vom Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit werden
      • die darauf entfallenden Steuern vom Einkommen abzogen,
      • die Abschreibungen auf das Anlagevermögen und Verluste aus Anlagenabgängen hinzugezählt sowie Zuschreibungen zum Anlagevermögen und Gewinne aus Anlagenabgängen abgezogen und
      • die Veränderung der langfristigen Rückstellungen berücksichtigt.
  • Haftung des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung (§ 25): Die Haftung ist ausgeschlossen,
    1. wenn ein Mitglied des vertretungsbefugten Organs die Verfahrenseinleitung vorgeschlagen, die dafür notwendige Zustimmung des Aufsichtsrates bzw. der Generalversammlung nicht erhalten hat,
    2. oder ihm wirksam die Weisung erteilt wurde, das Verfahren nicht einzuleiten.
    In diesem Fall haften die Mitglieder des Organs, die gegen die Einleitung gestimmt oder die Weisung erteilt haben, zur ungeteilten Hand, jedoch je Person nur bis zu € 100.000.
  • Nichteintritt der Haftung (§ 26):
    Die Haftung tritt nicht ein, wenn die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs unverzüglich nach Erhalt des Berichtes des Abschlussprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfes (§ 22 Abs. 1 Z.1) ein Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders, der zur Prüfung des Jahresabschlusses der juristischen Person befugt ist, eingeholt haben, und dieses einen Reorganisationsbedarf verneint.
  • Das Gutachten des Wirtschaftstreuhänders hat insbesondere darauf einzugehen, ob die „Fortbestandsprognose“ positiv ist; ob der Bestand des Unternehmens gefährdet ist; aufgrund welcher Umstände trotz Vorliegens der Kennzahlen nach §22 kein Reorganisationsbedarf besteht; ob stille Reserven vorhanden sind und ob gesellschaftsrechtliche Beschlüsse, wie über eine Kapitalerhöhung, gefasst worden sind oder ein Verlustabdeckungsvertrag abgeschlossen worden ist.
  • Die Haftung entfällt, wenn bewiesen wird, dass die Insolvenz aus anderen Gründen als wegen der Unterlassung der Reorganisation eingetreten ist.
  • Die Haftung tritt weiters nicht ein, wenn innerhalb der Zweijahresfrist des § 22 Abs. 1 der mit der Prüfung eines weiteren Jahresabschlusses beauftragte Abschlussprüfer keinen weiteren Bericht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfes erstattet.
  • Geltendmachung der Haftung: Die Haftung kann nur vom Masseverwalter für die Konkursmasse geltend gemacht werden; die juristische Person kann auf den Anspruch nicht verzichten; Kompensationsverbot betreffend Forderungen der juristischen Person.
  • Reorganisation: „Reorganisation ist eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines im Bestand gefährdeten Unternehmens, die dessen nachhaltige Weiterführung ermöglicht.“
  • Des Weiteren führt der Gesetzgeber aus: „Reorganisationsbedarf ist insbesondere bei einer vorausschauend feststellbaren wesentlichen und nachhaltigen Verschlechterung der Eigenmittelquote anzunehmen.
  • Das Gutachten des Wirtschaftstreuhänders hat insbesondere darauf einzugehen:
    1. ob die Fortbestehensprognose positiv ist,
    2. ob der Bestand des Unternehmens gefährdet ist,
    3. aufgrund welcher Umstände trotz Vorliegens der Kennzahlen nach § 22 kein Reorganisationsbedarf besteht,
    4. ob stille Reserven vorhanden sind und
    5. ob gesellschaftsrechtliche Beschlüsse, wie über eine Kapitalerhöhung, gefasst worden sind oder ein Verlustabdeckungsvertrag abgeschlossen worden ist.
  • Die Haftung tritt weiters nicht ein, wenn innerhalb der Zweijahresfrist des § 22 der mit der Prüfung eines weiteren Jahresabschlusses beauftragte Abschlussprüfer keinen weiteren Bericht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfes erstattet.

II. 147. BUNDESGESETZ: RESTRUKTURIERUNGS- UND INSOLVENZ-RICHTLINIE-UMSETZUNGSGESETZ – RIRUG ARTIKEL 1: BUNDESGESETZ ÜBER DIE RESTRUKTURIERUNG VON UNTERNEHMEN (RESTRUKTURIERUNGSORDNUNG – ReO)

Aus den Erläuterungen:
Das Restrukturierungsverfahren ist ein Instrument, das dem Schuldner ermöglicht, den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden und die Bestandsfähigkeit seines Unternehmens sicherzustellen. Es setzt wahrscheinliche Insolvenz voraus.

  • Diese wird vor allem mit der Bestandsgefährdung eines Unternehmens nach dem UGB konkretisiert und bei Erreichen der Warnkennzahlen des URG (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) vermutet. Trotz Bestandsgefährdung muss Bestandfähigkeit gegeben sein; diese verlangt eine Fortbestehensprognose, die auch bedingt, also von der Annahme und Bestätigung des Restrukturierungsplans abhängig sein kann.
  • Der Schuldner kann daher überschuldet im Sinne des Insolvenzrechts sein.
  • Restrukturierungsmaßnahmen: Auf Antrag eines Schuldners ist ein Restrukturierungsverfahren einzuleiten, das dem Schuldner ermöglicht, sich zu restrukturieren, um die Zahlungsunfähigkeit abzuwenden und die Bestandsfähigkeit sicherzustellen.
  • Unter den Begriff der Restrukturierung fallen Maßnahmen, die auf die Restrukturierung des Unternehmens des Schuldners abzielen und zu denen die Änderung der Zusammensetzung, der Bedingungen oder der Struktur der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder jedes anderen Teils der Kapitalstruktur des Unternehmens des Schuldners gehört, etwa der Verkauf von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen und die Gesamtveräußerung des Unternehmens sowie alle erforderlichen operativen Maßnahmen oder eine Kombination dieser Elemente.
  • Bei Eintritt einer wahrscheinlichen Insolvenz hat die Unternehmensleitung Schritte einzuleiten, um die Insolvenz abzuwenden und die Bestandfähigkeit sicherzustellen; dabei sind die Interessen der Gläubiger, der Anteilsinhaber und der sonstigen Interessenträger angemessen zu berücksichtigen.
  • Ausgenommene Schuldner sind Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 9 VAG 2016; Pensionskassen gemäß § 1 Abs. 1 PKG; Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG; Abbaueinheiten gemäß § 83 BaSAG oder § 2 GSA und Abbaugesellschaften gemäß § 162 BaSAG; Wertpapierfirmen oder Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. 2013 L 176, S. 1; zentrale Gegenparteien gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. 2012 L 201, S. 1; Zentralverwahrer gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer, ABl. Nr. L 257, S. 1; andere Finanzinstitute und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 BaSAG; öffentliche Stellen und natürliche Personen, die keine Unternehmer sind. Unternehmer sind natürliche Personen, die eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben.
  • Voraussetzungen für die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens
    1. Die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens setzt die wahrscheinliche Insolvenz des Schuldners voraus. (§ 6 (1) ReO)
    2. Wahrscheinliche Insolvenz liegt vor, wenn der Bestand des Unternehmens des Schuldners ohne Restrukturierung gefährdet wäre. Insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit; sie wird vermutet, wenn die Eigenmittelquote 8% unterschreitet und die fiktive Schuldentilgungsdauer 15 Jahre übersteigt. (§ 6 (2) ReO)
    3. Ein Restrukturierungsverfahren ist nicht einzuleiten, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anhängig ist oder ein Restrukturierungsplan oder ein Sanierungsplan vor weniger als sieben Jahren bestätigt wurde.
  • Antrag auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens
    Der Schuldner hat im Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens das Vorliegen der wahrscheinlichen Insolvenz darzulegen. Er hat dem Antrag Folgendes anzuschließen:
    1. einen Restrukturierungsplan oder ein Restrukturierungskonzept.
    2. eine von ihm unterfertigte Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die folgenden 90 Tage, aus der sich ergibt, wie die für die Fortführung des Unternehmens und die Bezahlung der laufenden Aufwendungen notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen (Finanzplan) und
    3. Jahresabschlüsse, zu deren Aufstellung der Schuldner nach Unternehmensrecht verpflichtet ist, betreibt er sein Unternehmen länger als drei Jahre, so genügt die Vorlage für die letzten drei Jahre.
    4. Hat der Schuldner dem Antrag keinen Restrukturierungsplan angeschlossen, so hat er darzulegen, dass mit dem Restrukturierungskonzept die Bestandfähigkeit des Unternehmens erreicht werden kann.
    5. Der Antrag ist zulässig, wenn der Restrukturierungsplan oder das Restrukturierungskonzept offenbar untauglich ist oder der Antrag missbräuchlich ist, insbesondere weil wahrscheinliche Insolvenz offenbar nicht vorliegt oder sich aus den Exekutionsdaten die Zahlungsunfähigkeit offenkundig ergibt.
    6. Fehlt im Antrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung binnen einer vom Gericht festzulegenden Frist von höchstens 14 Tagen zurückzustellen. Wird der Antrag nicht fristgerecht verbessert, so ist er zurückzuweisen.
    7. Der Beschluss, mit dem das Restrukturierungsverfahren eingeleitet wird, ist dem Schuldner zuzustellen.
  • Restrukturierungskonzept – Frist zur Vorlage eines Restrukturierungsplans: Ein Restrukturierungskonzept hat zumindest die in Aussicht genommenen Restrukturierungsmaßnahmen und eine Auflistung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens einschließlich einer Bewertung der Vermögenswerte zu enthalten. (§ 8 (1)
    § 8 (2) Hat der Schuldner nur ein Restrukturierungskonzept, aber keinen Restrukturierungsplan nach § 27 vorgelegt, so hat das Gericht ihm auf seinen Antrag eine Frist von höchstens 60 Tagen zur Vorlage eines Restrukturierungsplans einzuräumen. Wird ein solcher Antrag nicht zugleich mit dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens oder binnen der zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten bestimmten Frist gestellt, so ist ein Restrukturierungsbeauftragter zu bestellen, der den Schuldner bei der Ausarbeitung des Restrukturierungsplans binnen der vom Bericht gesetzten Frist von höchstens 60 Tagen zu unterstützen hat.
  • Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten: Das Gericht hat einen Restrukturierungsbeauftragten zur Unterstützung des Schuldners und der Gläubiger bei der Aushandlung und Ausarbeitung des Plans zu bestellen, wenn das Gericht eine Vollstreckungssperre bewilligt und ein solcher Beauftragter zur Wahrung der Interessen der Gläubiger erforderlich ist; wenn die Bestätigung des Restrukturierungsplans eines klassenübergreifenden Cram-down bedarf oder wenn der Schuldner oder die Mehrheit der Gläubiger, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist, dies beantragt, in letzterem Fall aber nur, wenn die Kosten des Restrukturierungsbeauftragten von den die Bestellung beantragenden Gläubigern getragen werden und von diesen ein Kostenvorschuss erlegt wurde. Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses, der 2.000,00 Euro nicht übersteigt, kann nicht angefochten werden.
  • Das Gericht hat weiters einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen, wenn Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, insbesondere wenn der Schuldner Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten verletzt, wenn der Schuldner den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt, wenn gegen den Schuldner oder ein Mitglied von dessen vertretungsbefugtem Organ ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen eingeleitet wurde, wenn die Angaben im Finanzplan im Interesse der Gläubiger überprüft werden müssen oder wenn der Schuldner nach Einleitung des Verfahrens entstehende Forderungen nicht erfüllt oder Forderungen betroffener Gläubiger sicherstellt oder begleicht.
    Liegen die Voraussetzungen weder nach Abs. 1 noch nach Abs. 2 vor, so kann das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen, insbesondere zur Prüfung, ob eine Zwischenfinanzierung oder Transaktion zu genehmigen ist oder eine neue Finanzierung (§ 36a IO) für die Umsetzung des Restrukturierungsplans geeignet ist; zur Erstattung eines Berichts über die voraussichtlichen Ergebnisse der Durchführung eines Insolvenzverfahrens; bei Festlegung von Verfügungsbeschränkungen oder zur Prüfung der Forderungen, gegen die Einwendungen vorgebracht worden sind.
  • Auswahl des Restrukturierungsbeauftragten
    § 11 (1) Zum Restrukturierungsbeauftragten ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person aus der Liste der Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen. Sie muss ausreichende Fachkenntnisse des Restrukturierungs- und Insolvenzrechts, des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben. § 80a IO ist anzuwenden.
    § 11 (2) Der Restrukturierungsbeauftragte muss vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (§ 32 IO) und kein Konkurrent des Schuldners sein. § 80b Abs.2 und 3 IO ist anzuwenden.
    § 11 (3) Zum Restrukturierungsbeauftragten kann auch eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei der Besorgung der Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten vertritt.
  • Pflichten und Verantwortlichkeit des Restrukturierungsbeauftragten: Im Verhältnis zu Dritten ist der Restrukturierungsbeauftragte zu allen Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt.
    Der Restrukturierungsbeauftragte hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden. § 84 IO ist anzuwenden.
    Gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter hat der Restrukturierungsbeauftragte die gemeinsamen Interessen zu wahren.
    Der Restrukturierungsbeauftragte ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch die pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich. (§ 12 Abs 1 – 4 ReO)
  • Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten:
    Das Gericht hat die Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten festzulegen; es kann ihm insbesondere folgende Aufgaben übertragen (§ 14 ReO):
    1. die Unterstützung des Schuldners oder der Gläubiger bei der Ausarbeitung oder Aushandlung eines Restrukturierungsplans,
    2. die Überwachung der Tätigkeit des Schuldners während der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan und die Berichterstattung an das Gericht,
    3. die Übernahme der teilweisen Kontrolle über die Vermögenswerte oder Geschäfte des Schuldners während der Verhandlungen, insbesondere die Erteilung von Zustimmungen zu Rechtshandlungen des Schuldners nach § 16 Abs. 2.
  • Ansprüche des Restrukturierungsbeauftragten: Der Restrukturierungsbeauftragte hat Anspruch auf eine angemessene Entlohnung für seine Mühewaltung zuzüglich Umsatzsteuer und auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Tätigkeit zu bemessen. § 15 (1) ReO
    Der Restrukturierungsbeauftragte hat seinen bis zur Restrukturierungsplantagsatzung entstandenen Anspruch nach Abs. 1 bei sonstigem Verlust in dieser Tagsatzung geltend zu machen. § 15 (2) ReO
  • Eigenverwaltung des Schuldners: Der Schuldner behält im Restrukturierungsverfahren die Kontrolle über seine Vermögenswerte und den Betrieb seines Unternehmens, soweit nicht dem Restrukturierungsbeauftragten Aufgaben übertragen wurden. § 16. (1)
  • Zwischenfinanzierungen und Transaktionen:
    Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht eine neue finanzielle Unterstützung, die von einem bestehenden oder einem neuen Gläubiger bereitgestellt wird, zu genehmigen, wenn sie angemessen sowie unverzüglich notwendig ist, damit das Unternehmen des Schuldners seinen Betrieb fortsetzen kann oder der Wert dieses Unternehmens erhalten oder gesteigert wird (Zwischenfinanzierung).
    Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht Transaktionen zu genehmigen, wenn sie angemessen und für die Aushandlung eines Restrukturierungsplans unmittelbar notwendig sind.
    Transaktionen sind: 1. die Zahlung von Gebühren und Kosten für die Aushandlung, Annahme oder Bestätigung eines Restrukturierungsplans; 2. die Zahlung von Gebühren und Kosten für die Inanspruchnahme professioneller Beratung in engem Zusammenhang mit der Restrukturierung; 3. die Zahlung von Arbeitnehmerlöhnen für bereits geleistete Arbeit, unbeschadet eines anderen vorgesehenen Schutzes, und 4. andere als in den Z 1 bis 3 genannte Zahlungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb.
  • Vollstreckungssperre: Das Gericht hat auf Antrag des Schuldners zur Unterstützung der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens anzuordnen, dass Anträge auf Bewilligung der Exekution auf das Vermögen des Schuldners nicht bewilligt werden dürfen und kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden darf (Vollstreckungssperre) (§ 19 (1))
    Umfang der Vollstreckungssperre: Die Vollstreckungssperre kann alle Arten von Forderungen, einschließlich besicherter Forderungen, erfassen. Ansprüche, die in einem Insolvenzverfahren als Aussonderungsansprüche (§ 44 IO) oder Absonderungsansprüche (§ 48 IO) einzustufen wären, Schuldwerden nur von der Vollstreckungssperre erfasst, wenn sie nicht auf Forderungen des Schuldners gerichtet sind, und nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 und Abs. 3 IO. § 12 IO ist anzuwenden; die Absonderungsrechte leben mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses auf Einstellung des Restrukturierungsverfahrens wieder auf. (§ 20 (1) ReO). Die Vollstreckungssperre erfasst auch das Recht, bewegliche und unbewegliche Gegenstände des Schuldners außergerichtlich zu verwerten. § 20 (2) ReO
  • Ausschluss der Haftung: Während der Vollstreckungssperre entfällt die an die Überschuldung anknüpfende Haftung gemäß § 84 Abs. 3 Z 6 AktG und § 25 Abs. 3 Z 2 GmbHG. Ausgenommen ist eine Haftung für Zahlungen an betroffene Gläubiger sowie von Forderungen, für die eine Vollstreckungssperre gilt. § 25 (1) ReO. Die Haftung nach § 22 Abs. 1 URG entfällt, wenn die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs unverzüglich nach Erhalt des Berichtes des Abschlussprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (§ 22 Abs. 1 Z 1 URG) die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens beantragt und das Restrukturierungsverfahren gehörig fortgesetzt haben. § 25 (2) ReO
  • Restrukturierungsplan: Inhalt von Restrukturierungsplänen
    (1) Der Schuldner hat entweder mit dem Antrag auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens oder während der ihm zur Vorlage eingeräumten Frist einen Restrukturierungsplan vorzulegen und dessen Abschluss zu beantragen. Mangels ausdrücklichen Verzichts ist davon ein Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans nach § 36 mitumfasst.
    (2) Der Restrukturierungsplan hat folgende Informationen zu enthalten:
    1. Name und Anschrift des Schuldners;
    2. Name und Anschrift des bereits bestellten Restrukturierungsbeauftragten;
    3. eine Darstellung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners, insbesondere
      1. eine Auflistung und Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt der Antragstellung, einschließlich einer Bewertung des Unternehmens unter Zugrundelegung einer Fortführung und einer Liquidation;
      2. die Anzahl der Arbeitnehmer und deren Tätigkeitsbereiche;
      3. eine Beschreibung der Ursachen und des Umfangs der finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners;
    4. die betroffenen Gläubiger und ihre unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen sowie den Gesamtbetrag der Forderungen, der die bis zum Tag der Vorlage des Plans angefallenen Zinsen enthält;
    5. die Gläubigerklassen und die jeweilige Höhe der Forderungen in jeder Klasse sowie die Zuordnung der betroffenen Gläubiger zu den Klassen oder die Angabe, dass keine Klassen gebildet werden (§ 29 Abs. 3);
    6. die vom Restrukturierungsplan nicht betroffenen Gläubiger, die entweder namentlich zu benennen oder, wenn sie nicht namentlich bekannt sind, unter Bezugnahme auf Forderungskategorien zu beschreiben sind, sowie eine Begründung, warum diese Gläubiger nicht betroffen sein sollen;
    7. die Bedingungen des Restrukturierungsplans, insbesondere:
      1. die vorgeschlagenen Restrukturierungsmaßnahmen;
      2. die vorgeschlagene Laufzeit der Restrukturierungsmaßnahmen;
      3. die Modalitäten der Benachrichtigung und Anhörung der im Unternehmen errichteten Organe der Belegschaft (§ 75 Abs. 1 Z 2 IO) und der Arbeitnehmervertreter;
      4. die allgemeinen Auswirkungen auf die Arbeitsplätze, wie Kündigungen, Versetzungen, Kurzarbeitsregelungen oder Ähnliches;
      5. eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die Laufzeit der Restrukturierungsmaßnahmen, aus der sich ergibt, wie die für die Umsetzung des Restrukturierungsplans notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen (Finanzplan), und
      6. eine von einem bestehenden oder neuen Gläubiger zur Umsetzung des Restrukturierungsplans bereitgestellte neue finanzielle Unterstützung sowie die Gründe, aus denen die Finanzierung für die Umsetzung dieses Plans erforderlich ist;
    8. eine Darlegung der Gründe, aus denen der Restrukturierungsplan die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und den Eintritt der Überschuldung verhindern oder eine bereits eingetretene Überschuldung beseitigen und die Bestandfähigkeit des Unternehmens gewährleisten wird, in Form einer Fortbestehensprognose, die von der Annahme und Bestätigung des Restrukturierungsplans abhängig sein kann (bedingte Fortbestehensprognose), und der notwendigen Voraussetzungen für den Erfolg des Plans;
    9. einen Vergleich mit den Szenarien der IO nach § 35 Abs. 1.
  • Dem Restrukturierungsplan ist eine Liste der betroffenen Gläubiger mit Namen, Adressen und E-Mail-Adressen oder, sofern diese nicht bekannt sind, mit sonstigen individualisierenden Bezeichnungen und Kontaktinformationen anzuschließen. Diese Liste ist nicht Teil des Restrukturierungsplans.
  • Gläubigerklassen: Der Schuldner hat folgende Klassen der Gläubiger, deren Forderungen gekürzt oder gestundet werden (betroffene Gläubiger), zu bilden:
    1. Gläubiger mit Forderungen, für die ein Pfand oder eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Schuldners bestellt worden ist (besicherte Forderungen),
    2. Gläubiger mit unbesicherten Forderungen,
    3. Anleihegläubiger,
    4. schutzbedürftige Gläubiger, insbesondere Gläubiger mit Forderungen unter 10.000,00 Euro, und
    5. Gläubiger nachrangiger Forderungen
    Gläubiger mit besicherten Forderungen werden in der Gläubigerklasse nach Abs. 1 Z 1 mit jenem Betrag erfasst, der durch die Sicherheit gedeckt ist. Ist der Schuldner ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen (KMU), so ist er nicht verpflichtet, Gläubigerklassen zu bilden. Ein KMU ist ein Schuldner jeder Rechtsform, der zwei der drei Größenmerkmale des § 221 Abs. 1 UGB nicht überschreitet.
  • WEITERES PROCEDERE
    • Prüfung des Restrukturierungsplans
    • Abstimmung über den Restrukturierungsplan
    • Stimmrecht
    • Annahme des Restrukturierungsplans
  • Bestätigung des Restrukturierungsplans: Der Restrukturierungsplan bedarf der Bestätigung durch das Gericht. Die Bestätigung des Restrukturierungsplans setzt voraus, dass
    1. der Restrukturierungsplan im Einklang mit §§ 31 bis 33 angenommen wurde,
    2. Gläubiger in derselben Klasse oder, wenn keine Klassen gebildet wurden, alle betroffenen Gläubiger im Verhältnis zu ihren Forderungen gleichbehandelt werden,
    3. der Schuldner bescheinigt, dass er den Restrukturierungsplan an alle betroffenen Gläubiger gemäß § 31 Abs. 1 übermittelt hat,
    4. die vereinbarte neue Finanzierung zur Umsetzung des Restrukturierungsplans erforderlich ist und die Interessen der Gläubiger nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt und
    5. die vom Restrukturierungsbeauftragten bis zur Restrukturierungsplantagsatzung entstandene und geltend gemachte Entlohnung gerichtlich bestimmt wurde.
  • Die Bestätigung ist zu versagen, wenn
    1. ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens unzulässig ist (§ 7 Abs. 3),
    2. der Restrukturierungsplan durch eine gegen § 150a IO verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht wurde oder der Schuldner bei der Angabe der vom Restrukturierungsplan nicht betroffenen Gläubiger nach § 27 Abs. 2 Z 6 wissentlich Gläubiger verschwiegen hat;
    3. der Schuldner nicht unter den Restrukturierungsplan fallende fällige und feststehende Forderungen nicht bezahlt hat;
    4. eine Prüfung aufgrund spätestens in der Restrukturierungsplantagsatzung zu erhebender begründeter Einwendungen eines betroffenen Gläubigers ergibt, dass der Restrukturierungsplan den nach § 30 Abs. 1 zu überprüfenden Anforderungen nicht entspricht.
  • Das Gericht hat die Bestätigung weiters zu versagen, wenn offensichtlich ist, dass der Restrukturierungsplan die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Eintritt der Überschuldung nicht verhindert, eine bereits eingetretene Überschuldung nicht beseitigt oder die Bestandfähigkeit des Unternehmens nicht gewährleistet. 

Alfred Brogyányi

Mag. Dr. Alfred Brogyányi
Geschäftsführer der VWT GmbH,
Ehrenpräsident VWT

Ausgabe WT 2021-05/06

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